Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.09.2006, Az.: 6 W 80/06

Streitwert einer Stufenklage; Festsetzung nach dem Wert des höchsten Anspruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.09.2006
Aktenzeichen
6 W 80/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0914.6W80.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 14.06.2006 - AZ: 3 O 474/04

Fundstelle

  • BauR 2006, 2111 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensgebühr nach der Erwartung, die der Kläger mit der Leistungsstufe verknüpft.

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Kläger vom 4. Juli 2006
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxx,
den Richter am Oberlandesgericht xxxxx und
den Richter am Amtsgericht xxxxx
am 14. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensgebühr nach der Erwartung hinsichtlich des Begehrens auf der Leistungsstufe richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt (so schon Senat, MDR 2003, 55; Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"; Thomas/Putzo, § 3 Rn. 141; Baumbach/Hartmann, Anh. § 3 Rn. 108).

3

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient, ist sein Wert niedriger als der des Leistungsanspruchs, so dass für den Streitwert der Leistungsanspruch auf der dritten Stufe als der höhere maßgebend ist. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend, was gem. §§ 40 GKG, 23 RVG auch für den Gegenstandswert der Gerichts und Anwaltsgebühren gilt. Mit Einreichung der Klage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, ist der Streitwert des Zahlungsanspruches gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klagerhebung zu schätzen. Obwohl der Zahlungsanspruch also nicht beziffert zu sein braucht, ist er denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunftserteilung, Wertermittlung bzw. auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wie ausgeführt, regelmäßig keinen Selbstzweck erfüllt, sondern nur hilft, den Zahlungsanspruch zu konkretisieren und durchzusetzen, und dementsprechend stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsbegehrens bemessen wird.

4

Deshalb muss sich der Streitwert einer Stufenklage nach den Erwartungen des Klägers richten, weil sie allein das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit abbilden.

5

Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Streitwert durch das Landgericht auf 2/3 des Gesamtbetrages der behaupteten Geschenke nicht zu beanstanden, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Kläger Zahlungsansprüche von je 316.666,66 Euro gegen die Beklagten nach ihren Erwartungen hätten geltend machen wollen.