Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.01.2023, Az.: 2 A 4721/20
Anfechtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); Soldat auf Zeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.01.2023
- Aktenzeichen
- 2 A 4721/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2023:0105.2A4721.20.00
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
- SG § 54
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes - ohne dass es insoweit des Erlasses eines das Dienstverhältnis beendenden Verwaltungsakts bedürfte (vgl. § 54 Abs. 2 SG) - mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist.
- 2.
Einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, wenn das Dienstverhältnis vor Klageerhebung endete, in der Regel das Feststellungsinteresse.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung seiner Leistungen als Soldat auf Zeit.
Der Kläger wurde am 1. März 2018 als freiwilligen Wehrdienst Leistender in die Bundeswehr eingestellt. Am 1. Februar 2020 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde auf den 31. Juli 2020 festgesetzt. Am 29. April 2020 fand ein Personalgespräch statt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Leistungen nicht den Erwartungen entsprächen, sein Arbeitsverhalten und Auftreten unzureichend sei und er nicht die Erwartungen erfülle, die an einen Mannschaftssoldaten zu stellen seien. Er zeige keinen Leistungswillen, kein Verantwortungsbewusstsein und keine Einsatzbereitschaft. Er bemühe sich nicht darum, dienstpostengerecht ausgebildet zu werden. Auch der Zugführer des Klägers teilte im Juni 2020 mit, dass der Kläger aus militärischer Sicht nicht zum Soldaten auf Zeit geeignet sei.
Am 9. Juni 2020 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers die Nichtfestsetzung seiner Dienstzeit. Trotz des Personalgesprächs habe sich der Kläger nicht gebessert. Er sei körperlich nicht belastbar und andere Soldaten müssten teilweise seine Aufgaben übernehmen. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte und die Vertrauensperson des Klägers schlossen sich dieser Stellungnahme an. Der Kläger erwiderte, er habe sich um seine Dienstpostenausbildung gekümmert und würde gerne in den Stabsdienst wechseln. Zudem verwies er auf eine Stellungnahme des Stabsunteroffiziers D. vom 20. Mai 2020.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 teilte das C. dem Kläger mit, dass er als Soldat auf Zeit nicht geeignet sei. Die Beschwerde des Klägers wies es mit Bescheid vom 17. August 2020 zurück. Zur Begründung bezog es sich auf § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG führte zudem aus, aus den Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten ergebe sich zweifelsfrei, dass er seine Eignung zum Soldaten auf Zeit nicht habe nachweisen können. Im Rahmen des Personalgesprächs sei er auf die Eignungsmängel hingewiesen worden und habe die Möglichkeit erhalten, diese abzustellen. Die Gelegenheit habe der Kläger nicht genutzt. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass er Ausbildungsabschnitte selbstverschuldet nicht habe vollenden können. Er sei auch selbst schuld daran, dass er sein Schießbuch verloren habe und somit nicht an der Schießausbildung habe teilnehmen können. Des Weiteren habe er die allgemeine Grundausbildung nicht bestanden, da er die physischen Anforderungen nicht erfüllt habe.
Der Kläger hat am 14. September 2020 Klage erhoben, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, ihn treffe keine Schuld an der fehlenden Ausbildung, unter anderem, weil er sich die Fähigkeiten eines Materialbewirtschaftungssoldaten selbst habe aneignen müssen. Es sei nicht richtig, dass ihm die Bereitschaft gefehlt habe, fehlende Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Dienstpostenausbildung nachzuholen oder gesundheitliche Abwesenheiten eine erneute Einplanung unmöglich gemacht hätten. Für die Verwendung in E. habe er keine passende Dienstpostenausbildung nachweisen können, da er in seiner vorherigen Verwendung auf einem sogenannten DPäK-Dienstposten (dienstpostenähnliches Konstrukt) geführt worden sei und dort die Funktion eines Stabsdienstsoldaten ausgeführt habe. In E. sei er nur für eine einzige Dienstpostenausbildung eingeplant gewesen. Diese sei pandemiebedingt abgesagt worden. Aus Zeitmangel habe eine direkte Ausbildung auf seinem Dienstposten nicht stattgefunden. Er habe seinen Teileinheitsführer häufig um eine entsprechende Einweisung und Einarbeitung gebeten. Er bestreite, dass er sich von ABC-Ausbildungen, IGF-Märschen und Läufen "abgemeldet" habe. Im Übrigen sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, für seine Ausbildung zu sorgen. Auch sei ihm fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass er keine Verlustanzeige für sein Schießbuch schreiben müsse. Der Verlust sei ihm zunächst nicht aufgefallen. Er habe 2018 an mehreren Schießübungen teilgenommen und die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung "Sicherungs- und Wachsoldat Streitkräftebasis" zuerkannt bekommen. Diese gehe einher mit einer entsprechenden Schießausbildung. In dem Lehrgangszeugnis heiße es, er habe das "Nahbereichsschießen Modul I mit Gewehr G 36" und den "Basis-Fitnesstest" erfüllt. Auch der Truppenarzt habe ihm mitgeteilt, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, an den beabsichtigten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dass er weitere Schießleistungen nicht habe erbringen können, habe daran gelegen, dass er zunächst freiwillig Wehrdienstleistender gewesen sei. Er sei im Juli 2019 zur Bundeswehrfachschule nach F. geschickt worden, wo er keine Möglichkeit gehabt habe, zu schießen oder weitere ausstehende Leistung zu erbringen. Erst am 6. Januar 2020 sei er wieder in seine Stammeinheit und von dort nach E. versetzt worden. Die Ausbildung im Schießsimulator sei dann abgesagt worden.
Die Beklagte hat im Zuge ihrer Erwiderung auf das Vorbringen auf die Bescheide vom 6. Juli 2020 und 17. August 2020 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Entscheidung darüber, ob sich ein Soldat bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Ausweislich der Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Klägers habe er sich nicht bewährt. Es sei auch unzutreffend, dass ihn daran kein Verschulden treffe. Hierzu hat sie auf die Stellungnahme des Hauptmanns G. vom 6. Oktober 2020 Bezug genommen und zudem weitere Stellungnahmen und Ausbildungsunterlagen über den Kläger überreicht. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen Einsatzbereitschaft. Er zeige keinen Leistungswillen und kein Verantwortungsbewusstsein. In zahlreichen Gesprächen mit dem Zugführer, dem Kompanieführer und dem Kompaniechef habe er keinen erkennbaren Willen und keine Bereitschaft gezeigt, die fehlenden Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Dienstpostenausbildung und der damit einhergehenden Verwendung auf dem originären Dienstposten unverzüglich nachzuholen. Er verfüge weder über eine bestandene Grundausbildung noch über eine allgemeinmilitärische oder fachspezifische Dienstpostenausbildung. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Schießbuches müsse ihm die allgemeine Grundausbildung nicht anerkannt werden. Er habe die Ausbildung mit dem Ergebnis "nicht bestanden" abgeschlossen. Er habe sich auch von jeglichen Ausbildungsvorhaben oder angesetzten Sportterminen mit Verweis auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand abgemeldet. Er biete auch keine Gewähr, sich auf Auslandseinsätzen zu bewähren. Der Kläger habe selbst angegeben, er würde sich eher als Stabsdienstsoldat sehen. Er habe schon die Tätigkeiten im Grundbetrieb als körperlich anstrengend empfunden, sodass er einem Auslandseinsatz nicht standhalten könne.
Durch gerichtlichen Hinweis vom 13. Juli 2022 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass das Dienstverhältnis zum 31. Juli 2020 endete, sodass eine Beschwer durch die Bescheide nicht erkennbar ist. Daraufhin hat der Kläger erstmalig einen Antrag gestellt und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 (gemeint ist der 6. Juli 2020) in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 17. August 2020 aufzuheben. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis, dass das Soldatenverhältnis mittlerweile kraft Gesetzes durch Zeitablauf beendet ist, hat er seinen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert.
Hierzu führt er aus, er habe ein Rehabilitationsinteresse. Für ihn sei nicht ausgeschlossen, dass er seine Wiedereinstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beantragen wird. In diesem Fall werde ihm der angefochtene Bescheid zum Nachteil gereichen, da er Bestandteil seiner Personalakte sei. Daneben sei seine Entlassung in seiner Einheit und damit seinem sozialen Umfeld bekannt, sodass eine Außenwirkung gegeben sei. Zudem bestehe ein Feststellungsinteresse, da er einen Staatshaftungsprozess führen wolle. Dabei möchte er sich die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Nutze machen. Außerdem habe er zu schnell eine Beurteilung seines Disziplinarvorgesetzten erhalten, weshalb der Oberstabsfeldwebel H. keine eigene Beurteilung über ihn habe fällen können. Er habe keine Berührungspunkte mit seinem Zugführer, von zwei bis drei Begegnungen abgesehen. In einem Gespräch habe Oberstabsfeldwebel H. mitgeteilt, dass er die Gründe, aus denen die Entlassung des Klägers beantragt worden sei, nicht teile. Er habe sich auch von der Dienstpostenausbildung nicht ferngehalten und sei auch nicht krankgeschrieben gewesen. Die Dienstpostenausbildung sei aufgrund der Pandemie abgesagt worden. Die ABC-Ausbildung habe er selbstständig nachholen wollen. Der Stabsunteroffizier D. habe ihm erklärt, dass er bereit sei, die Ausbildung abzunehmen. Aufgrund des Antrags auf Erlass des angefochtenen Bescheids sei es dazu nicht mehr gekommen. Anhand der Lehrgangszeugnisses der allgemeinen Grundausbildung sei zu erkennen, dass er nur die Rekrutenbesichtigung hätte wiederholen müssen. Dies sei ihm nicht ermöglicht worden. Er sei auch nicht abgeneigt gewesen, die komplette Grundausbildung zu wiederholen. Dasselbe gelte auch für die Spezial-Grundausbildung.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 17. August 2020 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen.
Sie trägt vor, es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie bestreite, dass die "Entlassung" des Klägers in seiner früheren Einheit bekannt geworden sei. Beim klägerischen Vortrag, dass der angefochtene Bescheid stets als Präjudiz angesehen und ein entsprechender Antrag auf Neueinstellung allein deswegen abgelehnt werde, handele es sich um Angaben ins Blaue hinein. Im Übrigen erschließe sich nicht, woraus sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch ergeben solle. Außerdem entspreche es ständiger verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass nur dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe, wenn zum Zeitpunkt der Umstellung der Klage ein Antrag auf Schadensersatz bei der Behörde anhängig gewesen sei, um ihr die Möglichkeit zu geben, einem etwaigen Schadensersatzanspruch selbst nachzukommen. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 29. November 2022 der Einzelrichter zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Zudem kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der vom Kläger zunächst erhobenen Anfechtungsklage fehlte schon zum Zeitpunkt der Klagerhebung das Rechtsschutzinteresse. Sein Dienstzeitende wurde auf den 31. Juli 2020 festgesetzt, Klage hat er erst am 14. September 2020 erhoben. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes - ohne dass es insoweit des Erlasses eines das Dienstverhältnis beendenden Verwaltungsakts bedürfte (vgl. § 54 Abs. 2 SG) - mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (OVG NRW, Beschl. v. 14.6.2011 - 1 A 871/09 -, juris Rn. 7). Der Kläger ist mithin seit dem 1. August 2020 - und damit schon vor Klageerhebung - nicht mehr Soldat. Damit hätte er durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide keine ihm günstige Rechtsstellung erreichen können. Dass sich der Kläger verpflichtet hat, acht Jahre Wehrdienst zu leisten, ändert daran nichts. Der Kläger hätte stattdessen vor Ablauf der Dienstzeit eine Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Berufung erheben müssen, um sein Begehren, in zu verbleiben, durchzusetzen. Da eine Verlängerung der Dienstzeit nur während des Wehrdienstzeitverhältnisses möglich ist und danach nur eine Wiedereinstellung durch erneute Ernennung in Betracht kommt (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 11. Aufl. 2022, § 40 Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - VIII C 173.67 -, juris), hätte er diese Klage schon vor dem 31. Juli 2020 erheben und ggf. zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen müssen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.6.2011 - 1 A 871/09 -, juris Rn. 4, 16).
Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg, denn ihr fehlt ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
Ein im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches berechtigtes Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs nicht (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20, 30).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse resultiert zunächst nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Es kommt dabei nicht etwa auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Aufhebung bzw. Erledigung des mit der Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts und der damit einhergehenden Erledigung des Aufhebungsbegehrens an, sondern auf die gegenwärtige Situation. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nämlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20, 21).
Vorliegend ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Wenn der Kläger erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden würde, bestünde die Möglichkeit für ihn, die erforderlichen Ausbildungsnachweise zu erbringen und die übrigen Anforderungen und Verhaltensweisen zu erfüllen. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände werden nicht im Wesentlichen unverändert bleiben. Dass die Beklagte ohne weiteres auf die bisherigen Leistungen des Klägers abstellen würde, ohne etwaige neuere Erkenntnisse und Erfolge zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm der angefochtene Bescheid zum Nachteil gereiche, da er Bestandteil seiner Personalakte sei, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass künftige von ihm bei der Beklagten erbrachten Leistungen allein deshalb schlechter bewertet oder ihm die Chance verbaut würde, sich als Soldat zu bewähren. Es ist ebenso wenig erkennbar, dass die Beklagte ihn allein aufgrund der Bescheide vom 6. Juli 2020 und 17. August 2020 nicht erneut als Soldat auf Zeit berufen würde bzw. dass sie ihn berufen würde, wenn sie durch das Gericht aufgehoben würden bzw. ihre Rechtswidrigkeit festgestellt würde.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht aufgrund eines Rehabilitationsinteresses des Klägers zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Rechtsschutzsuchender durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, wobei sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung ergeben kann (BVerwG, Beschl. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 -, juris Rn. 10). Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht dabei nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 25). Für ein Rehabilitationsinteresse reicht es hingegen nicht aus, wenn sich ein Kläger lediglich selbst in seiner Ehre verletzt oder diskriminiert fühlt (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 31.5.2017 - 26 K 144.16 -, juris Rn. 36).
Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Rehabilitationsinteresse nicht anzuerkennen. Der Kläger selbst trägt von einer Stigmatisierung mit Außenwirkung, die noch in der Gegenwart andauert, nichts Konkretes vor. Er führt nur pauschal aus, seine Entlassung sei in seiner Einheit und damit in seinem sozialen Umfeld bekannt geworden. Das allein genügt indes nicht.
Dass der Kläger einen Amtshaftungsanspruch geltend machen möchte, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Falle der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung eines Verwaltungsaktes die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründet, die dem Ziel dient, die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes festzustellen (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2004 - 3 B 117.03 -, Rn. 4, juris). Die Dienstzeit des Klägers endete zum 31. Juli 2020. Klage hat er erst am 14. September 2020 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Verwaltungsakt bereits erledigt.
Aus den dargelegten Gründen kommt es auf den zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhalt zur Eignung des Klägers als Soldat auf Zeit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.