Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.12.2014, Az.: S 33 AS 653/14 ER
Feststellung der Pflichtverletzung und Minderung des Leistungsanspruchs wegen fehlender Teilnahme eines Leistungsberechtigten an der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 05.12.2014
- Aktenzeichen
- S 33 AS 653/14 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 29350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2014:1205.S33AS653.14ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SGB II
- § 10 Abs. 2 SGB II
- § 10 Abs. 3 SGB II
- § 16 Abs. 1 SGB II
- § 31 SGB II
- § 31a SGB II
- § 39 Nr. 1 SGB II
- § 45 SGB III
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 2014 gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 wird angeordnet.
Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen den vom Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 festgestellten vollständigen Wegfall seines Arbeitslosengeldes II (Sanktion). Der 22jährige Antragsteller steht bei dem Antragsgegner seit dem 1. April 2011 im Leistungsbezug. Zuvor lebte er in Ummern im "Hof Leben". Dabei handelt es sich um ein Schul- und Werkstattprojekt für nicht schulfähige junge Menschen. Der Landkreis Gifhorn teilte mit, dass die seit dem 3. November 2007 laufende stationäre Jugendhilfemaßnahme am 28. Februar 2011 beendet werde. Ein sozialpädagogischer Hilfebedarf liege aus sozialpädagogischer Sicht nicht mehr vor. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt komme nicht in Frage, da das Mutter-Sohn-Verhältnis nachhaltig zerrüttet sei. Der Antragsteller mietete zum 1. April 2011 eine Wohnung in Brome an. Der Antragsgegner gewährte ein Darlehen für die vom Vermieter geforderte Kaution in Höhe von 380,00 EUR. Der Antragsteller unterschrieb, dass er damit einverstanden sei, dass das Darlehen durch Einbehaltungen in Höhe von 15.00 EUR monatlich zurück gezahlt werde. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit zahlreiche Meldetermine nicht wahr, der Antragsgegner minderte daraufhin das Arbeitslosengeld jeweils um 10% (Sanktion) der Regelleistung. Aufgrund von Stromschulden gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen, von den dem Antragsteller zustehenden Leistungen wurden in der Folge monatlich weitere 37,40 EUR einbehalten. Eingliederungsvereinbarungen kamen nur per Verwaltungsakt zustande. Der Antragsteller nahm an darin festgelegten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nicht teil, sodass sein Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt wurde. Nach einer Sperrankündigung des Stromanbieters bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut ein Darlehen in Höhe von 789,98 EUR und behielt sodann ab dem 1. Januar 2013 zum Zwecke der Rückzahlung monatlich 38,20 EUR der dem Antragsteller zustehenden Leistungen ein. Der monatliche Abschlag für Strom in Höhe von 63,00 EUR überwies der Antragsgegner (von den Leistungen des Antragstellers) direkt an den Stromanbieter. In der Zeit vom Juli 2013 bis September 2013 erhielt der Antragsteller keine Leistungen. Er hatte im Februar 2013 eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, sodass der Antragsgegner die Leistungen für drei Monate vollständig minderte (Sanktion). Der Antragsteller erhielt in der Zeit mehrere Lebensmittelgutscheine. Es folgten weitere Sanktionen (Minderung um 10%), weil der Antragsteller nicht zu Meldeterminen erschien. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 minderte der Antragsgegner das dem Antragsteller zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 erneut um 100%. Der Antragsteller hatte an einer Ausbildungs- und Arbeitsmarktbörse nicht teilgenommen. Am 27. Mai 2014 erließ der Antragsgegner eine "Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt." Die darin enthaltenen Feststellungen gelten für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015. Unter "Bemühungen von D." heißt es: "Sie nehmen an der Maßnahme: MAT Jugendwerkstatt gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zur beruflichen Eingliederung teil. Die Maßnahme soll ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Inhalt der Maßnahme ist: Praktische Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft, Holzwerkstatt und im Naturschutz, sowie Theorieteil; Zweck der Maßnahme ist: Hilfe zur Verbesserung der Eingliederungschancen in Arbeit oder Ausbildung; bei Jugendwerkstatt Gifhorn in 38518 Gifhorn, Maybachstr. 6 vom 05.06.2014 bis 04.06.2015." Mit Bescheid ebenfalls vom 27. Mai 2014 bot der Antragsgegner dem Antragsteller eine "Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 SGB III" an. Als zeitlichen Umfang ist "Vollzeit" angegeben. Der Maßnahmebeginn ist der 4. Juni 2014, 9.00, Maßnahmeende ist der 4. Juni 2015. Die Eingliederungsvereinbarung und der Bescheid enthalten jeweils eine Rechtsfolgenbelehrung. Darin heißt es, dass das Arbeitslosengeld des Antragstellers zuletzt aufgrund eines wiederholten Pflichtverstoßes vollständig entfallen war (vgl. Bescheid vom 22. Januar 2014). "Treten Sie die mit diesem Schreiben angebotene zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht an, brechen Sie diese ab oder geben durch Ihr Verhalten Anlass für den Abbruch, entfällt das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II erneut vollständig." Mit Änderungsbescheid vom 2. September 2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 in Höhe von 802,10 EUR monatlich. Der Antragsteller erschien am 5. Juni 2014 bei der Jugendwerkstatt Gifhorn. Er legte dort einen Einzelfahrschein vor. Der dafür gezahlte Betrag in Höhe von 5,20 EUR wurde ihm erstattet. Weiterhin erhielt er eine Schülermonatskarte für den Monat Juni 2014. 2014. Ab dem 18. Juni 2014 erschien der Antragsteller nicht mehr zu der Maßnahme. Der Maßnahmeträger ermahnte ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014. Der Antragsteller meldete sich darauf nicht. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest und hob den vorangegangenen Bewilligungsbescheid insoweit für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 ganz auf. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei seit dem 18. Juni 2014 unentschuldigt der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ferngeblieben und habe damit Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Da er seinen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen sei, entfalle das Arbeitslosengeld II für den Minderungszeitraum vollständig. Dagegen erhob der Antragsteller am 30. Oktober 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass jede Sanktion gegen das Grundgesetz verstoße. Am 5. November 2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Braunschweig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung hat er nunmehr vorgetragen, er habe aus finanziellen Gründen nicht an der Maßnahme teilnehmen können. Es sei ihm finanziell nicht möglich, die Fahrtkosten selbst zu tragen. Es habe eine 100% Sanktion bestanden, sodass er kein Geld für die Fahrkosten gehabt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält seine Sanktionsentscheidung für rechtmäßig. Der Vortrag des Antragstellers entbehre jeglicher Grundlage. Der Antragsteller habe die Maßnahme nachweislich zunächst begonnen, die Fahrkosten seien ihm erstattet worden. Zudem sei ihm eine Monatskarte ausgehändigt worden, deren Erhalt der Antragsteller durch Unterschrift bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Leistungsakten des Antragsgegners sowie der Gerichtsakten ergänzend verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist begründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86 a Absatz 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas anderes geregelt ist, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, ( ) die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt ( ) keine aufschiebende Wirkung haben. Bei dem Minderungsbescheid vom 20. Oktober 2014 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, so dass der Widerspruch des Antragstellers vom 30. Oktober 2014 keine aufschiebende Wirkung hat. Anlass davon abzuweichen besteht nur dann, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss in den Fällen der gesetzlichen Sonderregelung (hier: § 39 Nr. 1 SGB II) eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rdnr. 12c). Bei der Abwägungsentscheidung ist die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ein wichtiges Kriterium. Ist der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Andererseits ist die aufschiebende Wirkung ohne weitere Abwägung dann auszusprechen, wenn der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtswidrig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann. Diese Grundsätze zugrunde legend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner den Wegfall des Arbeitslosengelde festgestellt und die dem Antragsteller zuvor bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 aufgehoben hat, ist ersichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Pflichtverletzung und einer daraus folgenden Minderung des Leistungsanspruchs sind die §§ 31, 31 a SGB II. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Der Antragsteller hat durch sein Nichterscheinen ab dem 18. Juni 2014 Anlass für den Abbruch gegeben. Er wurde auch zuvor zutreffend und ausreichend über die Rechtsfolgen informiert. Eine Pflichtverletzung liegt dennoch nicht vor, weil der Antragsgegner dem Antragssteller die Maßnahme nach den Erkenntnissen im Eilverfahren nicht ordnungsgemäß angeboten hat (1). Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Maßnahme zumutbar (2) ist. (1) Bei der angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine "Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit". Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften kann der Antragsgegner den Arbeitslosen bzw. den Hilfebedürftigen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Der Leistungsträger muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift ausüben, die Eingliederung in Arbeit zu fördern. Bei der Ausübung des Ermessens muss er zudem u. a. die Zumutbarkeitskriterien des § 10 Absatz 1 und 2 SGB II beachten, die nach § 10 Absatz 3 SGB II für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend gelten. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien. Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Angebot einer Arbeitsgelegenheit können nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setze voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsangelegenheit angeboten werde. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 31 ff. - zit. nach ). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. zur Übertragung auf das Angebot einer Trainingsmaßnahme LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 - L 7 AS 513/11). Im Zuweisungsbescheid finden sich keine Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit, lediglich Maßnahmeziele werden stichwortartig genannt. In der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt werden als Inhalte der Maßnahme praktische Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft, Holzwerkstatt und im Naturschutz sowie ein theoretischer Teil genannt. Die Beschreibung ist derart allgemein, dass es nicht möglich ist nachzuvollziehen, durch welche Tätigkeiten der Antragsteller wie an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Dadurch ist es dem Antragsteller (und auch der erkennenden Kammer) nicht möglich, zu beurteilen, ob die in der Maßnahme geforderten oder vermittelten praktischen Arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind. Der Antragsteller ist auch aufgrund der nur unzureichenden Angaben nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Maßnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So kann nicht überprüft werden, ob die Maßnahme, die ein Jahr dauert, die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen enthält und ggf. die Förderhöchstdauer überschritten wird (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB III). (2) Die Kammer hat auch Zweifel daran, ob die angebotene Maßnahme dem Antragsteller zumutbar ist. Bei einer Sanktionierung ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit inzident zu überprüfen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, 2013, § 31 Rdnr. 52). Die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit könnte dem Antragsteller unzumutbar sein, weil er psychisch (seelisch) nicht dazu in der Lage ist, über einen längeren Zeitraum an einer Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den vorgelegten Akten. Der inzwischen 22jährige Antragsteller war als Jugendlicher "nicht schulfähig" und befand sich daher in einer stationären Jugendhilfemaßnahme. Es ist naheliegend, dass jemand, der nicht schulfähig ist, möglicherweise auch nicht "maßnahmefähig" ist, zumal wenn es sich um eine ein Jahr andauernde Vollzeitmaßnahme handelt. Indizien dafür, dass der Antragsteller auch drei Jahre später noch immer nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen und regelmäßig zu erscheinen, ergeben sich zudem aus der Akte. Offensichtlich hat er bisher jede ihm angebotene Maßnahme abgebrochen bzw. nicht angetreten - und das in Kenntnis davon, dass das Arbeitslosengeld vollkommen gestrichen wird. Diese beharrliche Inkaufnahme vollständiger Mittellosigkeit und der notwendigerweise damit einhergehenden Verschuldung sowie drohenden Wohnungslosigkeit spricht in der Zusammenschau mit dem dokumentierten Hilfebedarf aufgrund mangelnder Schulfähigkeit deutlich für das Vorliegen einer mangelnden Eignung im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II. Zwar sollen nach dem SGB II (vgl. § 3 Absatz 2) insbesondere junge Menschen möglichst zeitnah in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger aber erwägen, ob das SGB II geeignete Maßnahme dafür bereithält. Begründete Bedenken drängen sich jedenfalls dann auf, wenn - wie vorliegend - über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren jeder Eingliederungsversuch vom Antragsteller verweigert und mit einer Sanktion abgestraft wurde. Weitere Versuche, den 22jährigen Antragsteller in eine Maßnahmen zu verweisen, erweisen sich dann in Bezug auf das Ziel der Eingliederung als offensichtlich ungeeignet. Einziges "Ergebnis" einer solchen Zuweisung ist dann alleine die Sanktionierung, die dann zwangsläufig auf den vorhersehbaren Abbruch der Maßnahme folgt. Angesichts der besonderen Betonung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Zusammenarbeit mit den Jugendhilfeträgern besondere Bedeutung, vgl. § 18 Absatz 1 SGB II. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer könnte beim Antragsteller ein erhöhter Unterstützungsbedarf vorliegen. Da Jugendsozialarbeit im SGB II nicht vorgesehen ist, werden die im SGB VIII enthaltenen Leistungsangebote auch nicht durch das SGB II ersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.