Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 08.10.2014, Az.: S 44 AS 3509/12

Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.R.e. Zinsgutschrift

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
08.10.2014
Aktenzeichen
S 44 AS 3509/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2014:1008.S44AS3509.12.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 226,73 Euro. Die 1948 geborene Klägerin bezog seit dem 01.01.2005 SGB II-Leistungen vom Beklagten. Ihr wurden mit Bescheid vom 12.10.2011 SGB II-Leistungen u. a. für Dezember 2011 in Höhe von 670,67 Euro vorläufig gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 22.12.2011 wurden ihr für Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Einkommensnachberechnung Leistungen in Höhe von 677,57 Euro endgültig gewährt, wobei - unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens von 41,10 Euro - 322,90 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 354,67 Euro auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Die Klägerin hat seit dem 02.12.1999 einen Bausparvertrag bei der LBS Norddeutschen Landesbausparkasse Berlin-Hannover (im Folgenden: LBS) zu der Nummer X. Auf dieses Bausparkonto zahlte die Klägerin regelmäßig Sparbeiträge, wobei ihr auf das Guthaben jeweils am Jahresende Zinsen gutgeschrieben wurden. Laut dem Kontoauszug für 2011 betrug das Guthaben zum 01.01.2011 9.041,04 Euro und zum 31.12.2011 9.309,58 Euro. Aus diesem Kontoauszug ergibt sich ferner, dass die Erhöhung des Guthabens in 2011 -abzüglich einer Kontogebühr von 9,20 Euro- sich aus den folgenden Gutschriften zusammensetzt: Wohnungsbauprämie 2010 von 41,01 Euro, Sparbeitrag von 10,00 Euro sowie Guthabenzinsen von 226,73 Euro. Die Guthabenzinsen wurden dem Bausparkonto laut dem Kontoauszug am 30.12.2011 gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 20.06.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach seinen Erkenntnissen in der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von 226,73 Euro zu Unrecht bezogen habe. Die Klägerin habe für das Jahr 2011 Zinsen bei der LBS in Höhe von 226,73 Euro erzielt. Zinsen seien als Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich ein geringerer Anspruch ergebe. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2012, dass keine erhebliche Änderung eingetreten sei und der Bausparvertrag ihrer Altersvorsorge diene und daher zur Zeit auch nicht verfügbar sei. Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit 01.12.2012-31.12.2012 gegenüber der Klägerin ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung des Betrags von 226,73 Euro auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin im genannten Zeitraum Einkommen aus Zinsen bei der LBS für das Jahr 2011 erzielt habe. Diese Änderung der Verhältnisse habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Außerdem habe sie Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt habe. Der Erstattungsbetrag sei an ihn zu überweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 17.07.2012 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch ein. Auf diesen Widerspruch erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012. Darin entschied er, dass in Abänderung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.07.2012 der Bewilligungsbescheid vom 12.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 für die Zeit vom 01.12.2011-31.12.2011 in Höhe von 226,73 Euro teilweise aufgehoben wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er an: Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 werde insoweit korrigiert, als das der aufgehobene Zeitraum, wie bereits in der Anhörung vom 20.06.2012 richtigerweise dargestellt, der Dezember 2011 sei. Dies werde auch aus dem Bescheid ersichtlich, zumal es um die Zinserträge aus dem Jahr 2011 gehe. Bei der Angabe des Aufhebungszeitraumes in dem angefochtenen Bescheid handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der mit dem Widerspruchsbescheid korrigiert werde. Der Gesamtbedarf der Klägerin für Dezember 2011 betrage 718,67 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro plus Unterkunft- und Heizbedarf 354,67 Euro). Bei den Zinserträgen aus dem Bausparvertrag bei der LSB handele es sich, ebenso wie das anzurechnende Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 41,10 Euro, um zu berücksichtigendes Einkommen. Vorliegend sei durch die Zinseinnahmen auf das Bausparkonto im Dezember 2011 ein Vermögenszuwachs erfolgt. Die Zinseinnahmen lägen ferner über der Bagatellgrenze von 10 Euro je Kalendermonat. Die Zinseinnahme stehe der Klägerin als bereites Mittel zur Verfügung, sofern sie ihren Bausparvertrag kündige. Die Zinsen seien insofern für die Klägerin verfügbar, wenngleich um den Preis der Kündigung des Bausparvertrages. Entscheidend sei die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites Mittel", welche vorliegend durch das Erfordernis, den Bausparvertrag zu kündigen, nicht aufgehoben werde. Das anzurechnende Einkommen mindere den Bedarf der Klägerin für Dezember 2011. Es handele sich um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Klägerin entgegen ihren Mitteilungspflichten erst auf seine Aufforderung mitgeteilt habe. Als langjähriger Leistungsbezieherin sei der Klägerin die Mitteilungspflicht bewusst gewesen, zumal auch für vergangene Jahre die Zinsen als Einkommen berücksichtigt worden seien. Zudem habe die Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 12.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 Einkommen in Form der Zinseinkünfte erzielt, das zur Minderung ihres Anspruches geführt habe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen lägen damit für Dezember 2011 teilweise in Höhe von 226,73 Euro vor. Diese zu Unrecht erbrachten Leistungen seien durch die Klägerin zu erstatten. Die Klägerin hat dagegen am 08. November 2012 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor: Die Zinsen seien ihr nicht zugeflossen, sondern lediglich ihrem Bausparkonto gutgeschrieben worden. Es handele sich dabei um keine bereiten Mittel, da sie keinen Zugriff auf das Geld habe. Sie habe ihr Sparkonto nicht zum 30.09.2011 gekündigt, wie es zur Auszahlung der Zinsen im Dezember 2011 erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte habe ggf. über den Ersatzanspruch (§ 34 SGB II) vorgehen können. Eine Anrechnung im Dezember könne jedenfalls nicht erfolgen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist im Wesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Streitgegenstand ist hier der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2012 betreffend die teilweise Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld II für Dezember 2011. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012 hat der Beklagte klargestellt, dass die von ihm verfügte teilweise Aufhebung den Monat Dezember 2011 und nicht Dezember 2012 betrifft. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) waren die angefochtenen Bescheide daher aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II lagen nicht vor. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Zinsgutschrift vom 30.12.2011 anrechenbares Einkommen der Klägerin im Dezember 2011 darstellte. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 kann -insoweit vom Beklagten zutreffend erkannt - nur § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein. Die hier maßgeblichen Regelungen in § 48 Abs. 1 SGB X lauten: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse ist der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruches geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Gleiches gilt, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X ist durch die Zinsgutschrift vom 30.12.2011 auf das Bausparkonto der Klägerin nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Beklagten führte diese Gutschrift nicht zu einer Minderung des Leistungsanspruches der Klägerin für Dezember 2011, da es sich nicht um zu berücksichtigendes Einkommen handelte. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Laufende und einmalige Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie jeweils zufließen, § 11 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II. Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung alles, was ein Hilfebedürftiger nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen nach § 12 SGB II dagegen das, was jemand bereits vor Antragstellung besaß (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R mit weiteren Nachweisen). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei den der Klägerin nach der ersten Antragstellung zugeflossenen Zinsgutschriften um Einkommen und nicht um Vermögen (vgl. ebenso für den Fall eines Bausparkontos: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.09.2013, L 7 AS 1745/11). Bereits die Gutschrift der jährlichen Zinsen (Grundzinsen) auf das Bausparguthaben stellt den Zufluss dar, ohne dass insoweit die Auflösung des Bausparkontos erforderlich wäre (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., zitiert nach Rn. 50 f.). Dementsprechend stellt die Zinsgutschrift vom 30.12.2011 Einkommen der Klägerin dar. Einkommen ist aber erst dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn es als sog. "bereites Mittel" tatsächlich zur Verfügung des Hilfebedürftigen steht, d. h. der konkrete Bedarf im jeweiligen Monat damit gedeckt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R). Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme, die nicht tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, ist nach dem System des SGB II nicht zulässig (BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R, zitiert nach Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Die streitige Zinsgutschrift aus dem Bausparguthaben konnte nicht im Dezember 2011 zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, da das Bausparkonto nicht gekündigt worden war. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der LBS vom 04.03.2014 hätte die Klägerin ihren Bausparvertrag spätestens am 30.09.2011 kündigen müssen, um die Auszahlung des Guthabens zum 30.12.2011 zu ermöglichen. Eine Kündigung hat die Klägerin aber nicht erklärt. Ohne die Auflösung des Bausparkontos war die Zinsgutschrift für die Klägerin nicht tatsächlich verfügbar und damit kein bereites Mittel. Wenn man die Zinsen trotzdem als zu berücksichtigendes Einkommen behandelt, führt dies zu einer unzulässigen Anrechnung von fiktiven Einnahmen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., zitiert nach Rn. 53). Demnach wäre die Zinsgutschrift nur bei Auszahlung des Bausparguthabens im Dezember 2011 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Dazu ist es aber mangels Auflösung des Bausparkontos nicht gekommen. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie das Konto noch nicht gekündigt. Die Rechtsauffassung im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 02.04.2012 (L 1 AS 5113/11), auf die sich auch der Beklagte bezieht, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Das LSG Baden-Württemberg stellt in diesem Urteil bezüglich der von ihm bejahten Anrechenbarkeit der Guthabenzinsen in einem vergleichbaren Fall darauf ab, dass der Hilfebedürftige die Auszahlung der Zinsen durch eine zumutbare Kündigung hätte bewirken können. Die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites Mittel" werde durch das Erfordernis, den Bausparvertrag zu kündigen, nicht aufgehoben (LSG Baden-Württemberg, a. a. O., zitiert nach Rn. 31). Diese Aussage ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ohne Kündigung des Bausparvertrags kann der Hilfebedürftige, wie bereits dargelegt, auf die Zinsgutschrift aus rechtlichen Gründen nicht zugreifen. Es besteht in diesem Fall daher keine "bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit", der Hilfebedürftige kann das Guthaben nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Indem das LSG Baden-Württemberg in dem genannten Urteil auf die hypothetische Möglichkeit einer Kündigung des Bausparvertrags abstellt, wird der Hilfebedürftige auf ein faktisch nicht verfügbares Einkommen verwiesen. Das ist nicht vereinbar mit dem anerkannten Grundsatz, dass nur bereite Mittel als Einkommen anzurechnen sind. Eine mögliche oder unterlassene Selbsthilfe kann daher nicht zur Anrechenbarkeit von fiktiven Einnahmen führen. Daraus wird zutreffend gefolgert, dass auch Forderungen, die - wie hier - aufgrund des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht in Form von Einnahmen realisiert werden können, nicht als Einkommen zu werten sind (so Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 26). Es ist daher sachgerecht, ein Zinsguthaben erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens nach Auflösung des Bausparvertrags als anrechenbares Einkommen anzusehen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Mithin hat der Beklagte die Zinsgutschrift vom 30.12.2011 zu Unrecht als zu berücksichtigendes Einkommen gewertet und eine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch Erzielung von Einkommen im Dezember 2011 angenommen. Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des vorausgegangenen Bewilligungsbescheides lagen somit nicht vor. Folglich ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2012 rechtswidrig. Die Anfechtungsklage hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Kammer hat die Sprungrevision gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob Zinseinnahmen aus Bausparverträgen auch ohne Kündigung des Vertrages zu berücksichtigendes Einkommen darstellen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zu dieser Rechtsfrage gibt es, wie bereits dargelegt, lediglich divergierende Rechtsprechung von Landessozialgerichten.