Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.2021, Az.: 15 UF 116/21
Beschwerde gegen einen Beschluss über die Rückführung eines Kindes nach Irland; Anhörung des Kindes; Voraussetzungen für ein Widersetzen des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.11.2021
- Aktenzeichen
- 15 UF 116/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 62473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 31.08.2021 - AZ: 51 F 51011/21
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG
- HKÜ Art. 3
- HKÜ Art. 13
Fundstelle
- NZFam 2022, 858
Tenor:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten um die Rückführung ihres am 29. Juli 2013 in Dublin (Irland) geborenen S. L. C. M. M..
Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet. Die aus Deutschland stammende Kindesmutter zog im März 2011 nach Irland. Dort lernte sie den Kindesvater kennen, mit dem sie in der Folgezeit eine Beziehung führte, aus der der gemeinsame Sohn L. hervorgegangen ist. Im Oktober 2014 trennten sich die Beteiligten und die Kindesmutter zog mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus und nahm sich eine eigene Wohnung.
Die Kindeseltern führten in Irland bereits mehrere Kindschaftsverfahren. Mit Entscheidung vom 27. November 2017 regelte das Familiengericht in Dublin den Umgang zwischen L. und seinem Vater und bestimmte, dass die Eltern das Sorgerecht für L. gemeinsam ausüben, wobei die Kontrolle der Kindesmutter zugewiesen wurde (vgl. Bl. 13 d.A.). Die Kindesmutter hat ein weiteres, im Jahr 2020 geborenes Kind aus einer anderen Beziehung.
Der Kindesvater hatte in der Folgezeit Umgang mit L. . Als er seinen Sohn am 10. Mai 2021 zu einem geplanten Umgangskontakt von der Schule abholen wollte, teilte ihm die Kindesmutter mit, dass sie sich mit dem Kind in Deutschland befände. Seither lebt L. mit seiner Mutter und seinem Halbbruder in Deutschland. Der Kindesvater ist mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland nicht einverstanden.
Mit Antrag vom 28. Juni 2021 hat der Kindesvater, vertreten durch das Bundesamt für Justiz in Bonn, bei dem für Bad M. als den jetzigen Wohnort des Kindes zentral zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Celle die Rückführung seines Sohnes nach Irland, hilfsweise die Anordnung der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Irland, beantragt. Das Amtsgericht hat L. einen Verfahrensbeistand bestellt und alle Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich angehört. Auf das Terminsprotokoll vom 26. Juli 2021 (Bl. 87 ff. d.A.) und den Anhörungsvermerk vom 28. Juli 2021 (Bl. 90 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 31. August 2021 hat das Amtsgericht sodann antragsgemäß die Rückführung des Kindes angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ für die Anordnung einer Rückführung des Kindes lägen vor. Die Kindesmutter habe das Kind im Zeitraum vom 5. bis zum 10. Mai 2021 widerrechtlich nach Deutschland verbracht. Dadurch habe sie das Mitsorgerecht des Kindesvaters verletzt. Der in der Entscheidung des Familiengerichts Dublin vom 27. November 2017 ausgesprochene Zusatz habe die Kindesmutter nicht berechtigt, den Aufenthaltsort des Kindes eigenmächtig außerhalb Irlands zu bestimmen.
Der Erlass einer Rückführungsanordnung verbiete sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 1b HKÜ, wonach eine Rückführung nicht anzuordnen sei, wenn diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Die von der Kindesmutter vorgetragenen Schwierigkeiten aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, für sich und die beiden Kinder geeigneten Wohnraum in Dublin zu finden, rechtfertigten keine andere Einschätzung. Zum einen sei es ihr auch in den vergangenen zehn Jahren möglich gewesen, ihr tägliches Leben in Irland zu organisieren, wobei das Gericht nicht verkenne, dass es mit zwei Kindern schwieriger sei als mit einem. Zum anderen sei sie nicht verpflichtet, sich bei einer Rückkehr mit L. nach Irland eine Wohnung in Dublin zu suchen. Erfahrungsgemäß seien die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Wohnkosten, erheblich geringer, wenn der Wohnort außerhalb einer Hauptstadt angesiedelt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 107 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Darin rügt sie, dass ihre Verhältnisse in Irland nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Sie könne staatliche Unterstützung in Irland nur beantragen, wenn sie dort einen Wohnsitz habe, der aber gerade nicht vorhanden sei. Sie habe mit verschiedenen Vermietern Kontakt zwecks möglicher Anmietung einer Wohnung aufgenommen, es seien Anfragen auf elf Immobilienanzeigen erfolgt, ein Vermieter habe jedoch nicht geantwortet. Sie finde derzeit keine Bleibe in Irland. Zudem betrage die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf staatliche Unterstützung ca. sechs Monate. Da sie sich aus eigenen Mitteln keine Wohnung leisten könne, müsse sie so lange mit zwei minderjährigen Kindern auf der Straße leben. Außerdem sei durch die Order des Dublin Circuit Court vom 23. März 2018 geregelt worden, dass sie die primäre Kindesbetreuung und Kontrolle innehabe und L.s Hauptwohnsitz bei ihr sei, ohne dass es eine Beschränkung des Hauptwohnsitzes auf Irland gebe.
Außerdem entspreche die Rückführung nicht dem Kindeswohl. L. fühle sich in Deutschland deutlich wohler, er wohne in einer nett eingerichteten Wohnung, in der er ein großes Zimmer und ein eigenes Bett habe. L. habe berichtet, dass er bei seinem Vater in Irland bei dessen neuer Familie auf dem Fußboden schlafen müsse ohne Kissen; dort fühle er sich wie das fünfte Rad am Wagen; L. wolle klar hierbleiben. Er werde freiwillig nicht mitgehen.
Der Kindesvater ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat alle Beteiligten, einschließlich des Kindes im Beisein von Frau Rechtsanwältin Röttger in ihrer Funktion als Verfahrensbeistand, persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2021 wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der Zweiwochenfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kindesmutter ist zur Rückführung von L.nach Irland bzw., sofern diese nicht fristgerecht erfolgt, zur Herausgabe von L. an den Kindesvater verpflichtet. Der gewöhnliche Aufenthaltsort von L. ergab sich nach dessen Geburt in Irland. Mit dem Verbringen L.s durch die Kindesmutter nach Deutschland im Mai 2021 hat diese das bestehende Mitsorgerecht des Kindesvaters widerrechtlich verletzt. Entsprechend der Intention des HKÜ ist L. in den Staat seines ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen. Dabei geht das HKÜ davon aus, dass dem Kindeswohl am ehesten durch eine Sorgerechtsentscheidung desjenigen Staates entsprochen wird, in dem das Kind bis zur Entführung gelebt hat. Um diese Entscheidung zu ermöglichen, ist eine Rückführung von L. nach Irland geboten. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Die Voraussetzungen für ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ liegen vor. Das in Irland geborene Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter in Irland, wo er bis zum 30. April 2021 die erste Schulklasse besuchte.
In der Zeit zwischen dem 5. und dem 10. Mai 2021 wurde L. von der Kindesmutter widerrechtlich im Sinne des Artikels 3 HKÜ nach Deutschland verbracht. Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat sie dadurch das Mitsorgerecht des Kindesvaters verletzt. Denn dieser war aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts Dublin vom 27. November 2017 (Bl.15, 13 d.A.) mitsorgeberechtigt für L. Soweit die Kindesmutter meint, dass ihr Umzug mit dem Kind nach Deutschland von dieser Entscheidung gedeckt sei, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen. Das Familiengericht in Dublin hat vielmehr festgestellt, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (joint custody) für L. haben. Dies bedeutet, dass die Kindeseltern die wesentlichen Entscheidungen für L. gemeinsam treffen müssen, insbesondere auch die Entscheidung, in welchem Land ihr Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Zusatz in der Entscheidung, wonach die primäre Betreuung und Kontrolle durch die Mutter erfolgt (with primary care and control to the mother), weist nach Auffassung des Senats darauf hin, dass sich das Kind im Haushalt der Kindesmutter aufhält und sie daher die alltägliche Betreuung und Versorgung gewährleistet. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter bedeutet dieser Zusatz hingegen nicht, dass L.s Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter sei und sie diesen Wohnsitz mit dem Kind begründen könne, wo sie möchte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass eine Beschränkung des Hauptwohnsitzes auf Irland in dem Beschluss nicht enthalten ist. Denn die bedeutenden Entscheidungen für das Kind haben die Kindeseltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung gemeinsam zu treffen. Damit hat die Kindesmutter das Kind widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ nach Deutschland verbracht.
Das Mitsorgerecht wurde durch den Kindesvater auch tatsächlich ausgeübt. Insoweit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1136; OLG Zweibrücken, DAVorm 2000, Sp. 1151 und JAmt 2001, 250; OLG Rostock, NJW-RR 2001, 1448 = FamRZ 2002, 47). Der Kindesvater hat Umgangskontakte mit L. bis zu seinem Aufenthaltswechsel wahrgenommen. Dies reicht für eine tatsächliche Ausübung des Mitsorgerechts aus.
2. Der sofortigen Rückgabe des Kindes steht auch nicht Art. 13 HKÜ entgegen.
a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Rückführung des Kindes deswegen nicht erfolgen darf, weil diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art. 13 Ib HKÜ). Nach dieser Vorschrift, die im Hinblick auf den Zweck des HKÜ - Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelung der Vertragsstaaten - restriktiv auszulegen ist (BVerfG, NJW 1996, 3145; OLG Schleswig Beschl. v. 15.4.2020 - 15 UF 7/20, BeckRS 2020, 18802; OLG Hamm, FamRZ 2002, 44; OLG Rostock, NJW-RR 2001, 1448), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die vorgenannten Gefahren bestehen. Dabei ist zu bedenken, dass eine Rückführungsanordnung nicht unmittelbar in das Sorgerecht eingreift, durch die Rückführung soll erst die tatsächliche Voraussetzung für eine Sorgerechtsentscheidung durch ein Gericht des Herkunftsstaates ermöglicht werden. Die vom BVerfG entwickelten strengen Anforderungen zum Schutz des Kindeswohls finden deshalb grundsätzlich keine Anwendung auf Entscheidungen nach dem HKÜ (BVerfG, NJW 1997, 3301 [BVerfG 18.07.1997 - 2 BvR 1126/97]).
An das Vorliegen einer Gefährdung i.S.d. Vorschrift sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist. Nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin sowie dem Eindruck, den der Senat nach der Kindesanhörung gewonnen hat, fühlt sich L. in Deutschland im Haushalt seiner Mutter sehr wohl und hat sich an seinem jetzigen Aufenthaltsort, insbesondere auch in der Schule, gut eingelebt. Im Rahmen seiner Anhörung hat er erzählt, viele Freunde gefunden zu haben, mit denen er sich auf Deutsch und Englisch unterhalten könne. Außerdem gefalle ihm der Sportunterricht; die Frage, ob er Englischunterricht habe, bejahte er lachend mit dem Hinweis darauf, dass dies für ihn sehr einfach sei. Eine Rückführung L.s ohne seine Mutter wird, darauf hat auch die Verfahrensbeiständin hingewiesen, L. erheblich belasten. L. hat nach Darstellung der Verfahrensbeständin nach Mitteilung der Mutter, er müsse nach Irland zurück, bitterlich geweint.
Im Rahmen einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ, sind diese Umstände jedoch nicht ausreichend. Die unvermeidlichen Folgen einer erneuten Aufenthaltsänderung für L. reichen nicht aus, um eine Rückführung abzulehnen. Auch unter Berücksichtigung der Äußerungen des Kindes und des Berichts der Verfahrensbeiständin, wonach er sich in Deutschland deutlich wohler fühle, sowie den geschilderten Lebensbedingungen in Deutschland, wonach er in einer nett eingerichteten Wohnung wohne, in der er ein großes Zimmer und ein eigenes Bett habe, ist keine andere Einschätzung geboten. Die Belastungen für L., die mit seiner Rückführung nach Irland verbunden sind, wo er bis zu seiner Einreise nach Deutschland kontinuierlich gelebt hat, ihm die dortigen Verhältnisse also vertraut sind, liegen im Wesentlichen darin, dass Streit zwischen den Eltern über seinen Aufenthalt besteht. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituationen in Deutschland mit Wohnung, Schule und Verwandten, insbesondere der Großmutter mütterlicherseits, neuen Freunden, der Wechsel der Bezugsperson, des Sprachangebotes etc. sind vielmehr als typische Folgen der vom verbringenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage als grundsätzlich unvermeidbar hinzunehmen (BVerfG, NJW 1996, 1402; OLG Hamm, FamRZ 2002, 44). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass L. bei einer Rückkehr nach Irland einen außergewöhnlich schwerwiegenden oder über die mit einer Rückführung regelmäßig verbundenen Belastungen hinausgehenden Schaden nehmen könnte, hat die Kindesmutter nicht dargetan. Insbesondere ergeben sich auch nach Anhörung des Kindes keine Anhaltspunkte für eine von der Mutter geschilderte Suizidgefahr für das Kind.
Die Rückführung kann auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Kindesmutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist und L. auch den Wunsch äußert, bei der Mutter in Deutschland bleiben zu wollen. Positive Veränderungen in der Lebenssituation der Mutter, wie hier die verbesserte Wohnsituation, die sich mittelbar auch auf die Situation L.s auswirken, sind nicht ausreichend, um die Rückführung zu versagen. Denn auch der Kindesvater stellt eine wichtige Bezugsperson für L. dar. Vor dem anberaumten Verhandlungstermin hat der Kindesvater bereits einige Zeit in Deutschland verbracht und umfangreichen Kontakt mit L., auch mit Übernachtungen, gehabt. Im Rahmen der Kindesanhörung hat L. berichtet, dass er sich darüber gefreut und eine gute Zeit mit seinem Vater verbracht habe. Außerdem hat L. von der Lebensgefährtin und den weiteren Kindern des Kindesvaters erzählt und erklärt, dass diese nett seien.
Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des geäußerten Wunsches von L. nicht davon ausgehen, dass mit der Rückführung Gefahren i.S. von Art. 13 Ib HKÜ bestehen, zumal eine Trennung von der Mutter auch nicht zwangsläufig mit der Rückführung verbunden ist. Die Kindesmutter muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren, selbst wenn sie dadurch Nachteile erleidet (OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 643). Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kindesmutter die gemeinsame Rückkehr nicht zuzumuten ist. Hierzu hat das Amtsgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter mit dem Kind nicht nach Dublin ziehen muss, sondern sich auch im ländlichen (und gewöhnlich preisgünstigeren) Bereich eine Unterkunft suchen kann.
Dennoch verkennt der Senat nicht, dass eine Rückführung des Kindes vorliegend mit einer Trennung L. von seiner Mutter und seinem kleinen Bruder Alexander verbunden sein könnte, da sich die Kindesmutter nach ihren Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Möglichkeiten einer Rückkehr nach Irland nicht in der Lage sieht, ihren Wohnsitz mit den Kindern erneut in Irland zu begründen.
Der Schutz des Kindes und seiner Wünsche und Vorstellungen ist im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens jedoch nach Auffassung des Senats dadurch zu gewährleisten, dass vor dem Gericht in Irland eine Überprüfung der Sorgerechtsregelung erfolgen kann.
b) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass sich L. im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe ernsthaft widersetzt.
L. hat zwar sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch zuletzt im Rahmen der Kindesanhörung vor dem Senat am 15. November 2021 erklärt, er wolle hier in Deutschland bleiben. Obwohl er sich sehr über den erst kürzlich stattgefundenen Umgang mit seinem Vater gefreut hat, hat er an diesem Wunsch, bei der Mutter in Deutschland zu bleiben, festgehalten. Zudem hat er aber geäußert, wenn er drei Wünsche frei hätte, wäre sein erster Wunsch, Superman zu sein, damit er zwischen Deutschland und Irland hin und her fliegen könnte. Dies verdeutlicht, wie wichtig ihm der Kontakt zu beiden Eltern ist, stellt jedoch kein Widersetzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ dar.
Erforderlich für ein Widersetzen des Kindes ist vielmehr, dass dieses eine Rückführung mit Nachdruck ablehnt bzw. sich hiergegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2012 - II-11 UF 85/12, 11 UF 85/12 - NJW-RR 2013, 69; OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2001 - 17 UF 178/01 - FamRZ 2002, 569). Das Kind muss hierbei deutlich machen, dass seine ablehnende Haltung ernst gemeint ist und sich verfestigt hat (Tischer/Walker, NZFam 2014, 241, 242). Bloße Unsicherheiten und Befürchtungen sind bei einer solchen Veränderung vollkommen üblich und gehen über die übliche Belastung für ein zwischen den Elternteilen und verschiedenen Ländern hin- und hergerissenes Kind nicht hinaus. Es finden sich - altersentsprechend - keine Äußerungen dahingehend, was er tatsächlich im Falle einer Rückführung zu tun gedenkt, um diese zu verhindern. Eine für Art. 13 Abs. 2 HKÜ ausreichende Ernstlichkeit ist darin nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Gegen den Beschluss des Senats findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).