Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.11.2021, Az.: 4 U 40/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.11.2021
Aktenzeichen
4 U 40/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 29.04.2021 - AZ: 4 O 145/20

Fundstellen

  • IBR 2023, 13
  • IBR 2023, 13

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Z., die Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Oberlandesgericht M. am 10. November 2021 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. April 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostengrundentscheidung gemäß Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils abgeändert wird wie folgt:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/2 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/2 zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert der Berufung wird auf 29.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt offensichtlich ohne Erfolg. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

Im Einzelnen:

1.

Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Feststellungen und den Tenor des angefochtenen Urteils sowie auf die Gründe zu Ziffer I des Beschlusses vom 28. September 2021, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt worden ist, Bezug gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

2.

Der Senat hat mit dem vorstehend bezeichneten Beschluss unter Ziffer II im Einzelnen erläutert, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An den Erwägungen sowie der hieraus abgeleiteten Annahme der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2021 weiterhin fest.

a) Für sich genommen zutreffend verweisen die Kläger auf Seite 11 des angefochtenen Urteils, auf welcher das Landgericht ausgeführt hat, dass es angesichts des "erkennbar mit Holz befeuert[en]" Kamins "auf der Hand" gelegen habe, dass der Wintergarten beheizt werde. Diese Schlussfolgerung hat der Senat unter Ziffer II 1 c (1. Zählung) seines Hinweisbeschlusses aufgegriffen (Bl.197/197R d.A.). Sowohl das Landgericht als auch der Senat haben diesen zunächst zugunsten der Kläger sprechenden Rückschluss nachfolgend jedoch - mit unterschiedlichen Argumenten - relativiert. An der insoweit gleichfalls in seinem Hinweisbeschluss niedergelegten Argumentation hält der Senat nach erneuter Überprüfung weiterhin fest.

b) Soweit auf der Grundlage der Aussage des Zeugen G. davon auszugehen ist, dass der Wintergarten in der kalten Jahreszeit - mangels Isolierung des Glasdaches - zwar nicht dauerhaft genutzt, aber dennoch bei ausreichender Belüftung gelegentlich geheizt werden könne (betr. Ziffer II 1 c [2. Zählung], Bl. 198 d.A.), hat der Senat - entgegen der Behauptung der Kläger - zweifelsfrei nicht erklärt, "dass die Aussage des Zeugen G. [...] die Beklagte nicht entlasten kann" (Bl. 239 d.A.). Zu einer solchen Bewertung hatte der Senat ohnehin keinen Anlass.

Des Weiteren kann der Senat in diesem Zusammenhang nicht die Behauptung der Kläger nachvollziehen, die Beklagte habe den Klägern einen Hinweis, "dass durch die Lieferung und den Einbau des in Rede stehenden Glaslamellendachs nur eine anteilige Nutzung des Wintergartens bei kalten Außentemperaturen möglich [sei,] niemals erteilt"; hierüber verhielten sich auch die Aussagen der Zeugen G. und Gü. nicht (a.a.O.). Denn ganz im Gegenteil hat der Zeuge G. in seiner Vernehmung vom 22. April 2021 klar erklärt, dass ihm die Kläger mitgeteilt hätten, "dass der Kamin auch manchmal benutzt wird. Das ist letztendlich ja auch kein Problem, sofern eben das Dach geöffnet wird oder Fenster geöffnet wird, was ich den Klägern auch mitgeteilt habe. Ich haben ihnen auch mitgeteilt, dass Schwitzwasserbildung möglich ist. Das ist aber letztendlich kein Problem, [...]" (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, mittlerer Absatz a.E.; Bl. 121 d.A.). Der Zeuge Gü. hat gleichfalls ausgesagt, er habe den Klägern verdeutlicht, dass das Dach "schwitzen" könne, sollten die Kläger den Kamin beheizen; er habe die Kläger "ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass es bei dem bestellten Glaslammellendach zu Kondensatbildungen kommen kann, und sie deshalb auch lüften müssten" (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls; Bl. 122 d.A.). Zu diesem Beweisergebnis und der zugrunde zu legenden Beweiswürdigung hat der Senat unter Ziffer II 1 c (2. Zählung) ausgeführt; er hält auch nach nochmaliger Überprüfung hieran fest.

Mit dem Beweisantritt auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur - angeblich - fehlenden (nach dem Verständnis des Senats: vollständig fehlenden) Nutzbarkeit des Wintergartens in Herbst und Winter aufgrund der Kondensatbildung machen die Kläger in der II. Instanz ein gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unzulässiges neues Verteidigungsmittel geltend. Dem Beweisantritt ist nicht nachzugehen.

c) Unter Ziffer II 2 a seines Hinweisbeschlusses hat der Senat dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Beklagte nicht verpflichtet war, das Lamellendach so zu konzipieren, dass es vorbestehende anderweitige, mit der Dachkonstruktion als solcher in keinerlei Zusammenhang stehende - ihr zumal nicht mitgeteilte - Gebäudeundichtigkeiten überdecken oder anderweitig "verschließen" werde. Die Abdichtung der Schiebetüren des Wintergartens und der sie führenden Kulissen gegen Wind und Schlagregen obliegt den für die Gebäudeunterhaltung und -erhaltung verantwortlichen Klägern. Die Fachgerechtigkeit des Lamellendaches erforderte weder einen Überstand oberhalb der Schiebetüren noch deren Abdichtung gegen Witterungseinflüsse. Das ergänzende Vorbringen der Kläger gibt dem Senat auch nach Überprüfung keinen Anlass, von seiner kundgetanen Ansicht abzuweichen.

Schon aus diesem Grund haben die nunmehr erstmals geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 708,30 € für - bereits in den Jahren 2018 und 2019, mithin deutlich vor Rechtshängigkeit - ausgeführte Arbeiten zur Anbringung von Alubänken, die offenbar entlang den Außenseiten des Wintergartens einen die Türkulissen überragenden Dachüberstand ersetzen sollen, außer Betracht zu bleiben (Bl. 243 ff. d.A.). Die prozessuale Zulässigkeit des ergänzenden zweitinstanzlichen Vorbringens (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lässt der Senat dahinstehen.

d) Insgesamt verbleibt es danach dabei, dass ein Vertragsrücktritt der Kläger mangels Erheblichkeit der in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel - auch in ihrer Gesamtschau - nicht gerechtfertigt war.

3.

Die Kläger haben auch keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren sei für sie von existenzieller Bedeutung und es sei aus diesem Grund - ungeachtet des Fehlens der Erfolgsaussichten - eine mündliche Verhandlung geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

Des Weiteren hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO), weshalb im Ergebnis auch die Revision nicht zuzulassen war. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung ist von Amts wegen zu ändern gemäß § 100 Abs. 1 ZPO. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 - 7 U 70/17, zitiert nach juris Rn. 37 m. w. N.). § 100 Abs. 4 ZPO ist hier nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

III.

Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes der Berufung wird auf Ziffer III des Hinweisbeschlusses vom 28. September 2021 Bezug genommen.