Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.11.2021, Az.: 5 StS 2/20

Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen; Übersetzung in die deutsche Sprache; Bewertung einer Leistung aufgrund ihrer strafprozessualen Einordnung und besonderen Anforderungen als Sachverständigentätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.11.2021
Aktenzeichen
5 StS 2/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 62416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:1105.5STS2.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verlagerung des Beginns der Erlöschensfrist für den Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist auch in Verfahren anzuwenden, in denen der Berechtigte mehrfach in unterschiedlichen Funktionen, etwa als Dolmetscher, Übersetzer und Sprachsachverständiger, herangezogen worden ist.

  2. 2.

    Bei der Anfertigung von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen ist ein Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Übersetzungsleistung durch schlechte Tonqualität und undeutliche Sprache erschwert ist sowie die Notwendigkeit besteht, zum Verständnis von - in Teilen konspirativ geführten - Gesprächen wiederholt Aufzeichnungen miteinander abzugleichen.

Tenor:

  1. 1.

    Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.

  2. 2.

    Die Vergütung des Antragstellers XXX für die Anfertigung der Wortprotokolle aus den Telekommunikationsaufzeichnungen wird auf 18.666,34 Euro festgesetzt.

  3. 3.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wurde vom Senat in dem vorliegenden Staatschutzverfahren damit beauftragt, Telefongespräche in k. und t. Sprache anhand von Audiodateien aus einer Telekommunikationsüberwachung in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftliche Wortprotokolle anzufertigen.

Der erste Auftrag wurde dem Antragsteller am 28. Oktober 2020 telefonisch erteilt, die Übersendung der Audiodateien wurde am 29. Oktober und 3. November 2020 verfügt. Nachdem der Antragsteller seine ursprüngliche Zusage, den Auftrag innerhalb von zwei Wochen abschließen zu können, nicht einhielt, wurde er am 4. und 6. Dezember 2020 vom Vorsitzenden des Senats aufgefordert, die bis dahin bereits fertig gestellten Übersetzungen schon vorab zu übersenden. Am 16. Dezember 2020 wurden zudem weitere Übersetzungen in Auftrag gegeben. Am 18. Dezember 2020 übergab der Antragsteller die ersten Übersetzungen, bestehend aus 83 Seiten, die zum Teil aber mehrfache Ausdrucke derselben Übersetzung enthielten. In der Sitzung am 6. Januar 2021 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Auftrag nun zügig abzuschließen. Am 8. Januar 2021 übergab der Antragsteller weitere Übersetzungen.

Am 11. Januar 2021 wurden dem Antragsteller weitere 16 Audiodateien, die bis dahin nicht vorgelegen hatten, mit dem Auftrag übersandt, auch hiervon Wortprotokolle anzufertigen.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurden die aus sämtlichen Aufträgen noch ausstehenden Übersetzungen zusammengefasst und angefordert. Diese gingen am 4. Februar 2021 beim Senat ein.

Darüber hinaus wurde der Antragsteller auch in der Hauptverhandlung wiederholt zum Inhalt von Gesprächen vernommen, zuletzt am 29. März 2021. In diesem Termin wurde der Antragsteller als Sprachsachverständiger unvereidigt entlassen. Daneben wurde der Antragsteller vom Senat als Dolmetscher in der Hauptverhandlung hinzugezogen. Diese Funktion übte er zuletzt in der Sitzung vom 12. April 2021, dem Tag der Urteilsverkündung, aus.

2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021, das am 5. Juli 2021 bei dem Oberlandesgericht einging, reichte der Antragsteller eine Vergütungsrechnung für die Anfertigung der Wortprotokolle in Höhe von insgesamt 21.977,87 Euro ein. Hierbei legte er die Gesamtdauer der übersetzten Gesprächsaufzeichnungen mit 289,71 Minuten, den Zeitaufwand pro Gesprächsminute mit 45 Minuten sowie einen Stundensatz von 85,00 Euro zugrunde. Die Kostenbeamtin forderte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2021 auf, die Rechnungspositionen nach dem Jahr der Auftragserteilung aufzuschlüsseln. Hierauf reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. September 2021 eine neue Vergütungsrechnung über insgesamt 19.770,184 ein. Darin veranschlagte er für die im Jahr 2020 erteilten Aufträge 247,36 Gesprächsminuten, für den Auftrag aus dem Jahr 2021 setzte er 42,35 Gesprächsminuten an. Als Stundensatz machte er für die Aufträge aus 2020 nunmehr 75,00 Euro geltend. Den Mehrwertsteuersatz legte er einheitlich mit 19 % zugrunde.

3. Nach Beteiligung der Vertreterin der Landeskasse teilte die Kostenbeamtin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2021 mit, dass sein Vergütungsanspruch für die Anfertigung der Wortprotokolle erloschen sei, weil er diesen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der letzten Wortprotokolle am 4. Februar 2021 geltend gemacht habe.

4. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2021, das am 20. Oktober 2021 bei dem Oberlandesgericht Celle eingegangen ist, den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Er macht geltend, dass er über die gesamte Verfahrensdauer für den Senat als Dolmetscher, Gutachter und Übersetzer tätig gewesen sei und dies als einheitliche Dienstleistung bewerte.

5. Die Vertreterin der Landeskasse hat dahingehend Stellung genommen, dass der Vergütungsanspruch erloschen sei.

II.

Die Entscheidung über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG statthaften Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat der Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG dem Senat übertragen.

III.

Die Vergütung des Antragstellers ist auf 18.666,34 Euro festzusetzen

1. Der aus § 8 Abs. 1 JVEG folgende Vergütungsanspruch des Antragstellers für die Anfertigung der Wortprotokolle ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erloschen. Der Antragsteller hat den Vergütungsanspruch innerhalb der Antragsfrist geltend gemacht.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Vergütungsantrages bei Gericht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2020 - III-2 Ws 396/20, juris). Die vorgenannte Frist beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, nach Nr. 2 im Fall der Vernehmung als Sachverständiger mit der Beendigung der Vernehmung. Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG).

b) Vorliegend begann die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung auch für die Anfertigung der Wortprotokolle erst am 12. April 2021. Denn an diesem Tag wurde der Antragsteller zuletzt als Dolmetscher in der Hauptverhandlung hinzugezogen. Es greift die Regelung für eine mehrfache Heranziehung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Damit war die Frist bei Eingang der ersten Vergütungsrechnung des Antragstellers am 5. Juli 2021 noch nicht abgelaufen. Die spätere Aufschlüsselung nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung geschah auf Anforderung der Kostenbeamtin und ist daher für die Fristwahrung unmaßgeblich.

c) Der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG steht hier nicht entgegen, dass die letzte Heranziehung des Antragstellers am 12. April 2021 in seiner Funktion als Dolmetscher erfolgte und damit in einer anderen Funktion als bei Anfertigung der Wortprotokolle aus den Telekommunikationsaufzeichnungen. Letztere ist nämlich strafprozessual als Sachverständigentätigkeit anzusehen (vgl. BGHSt 1, 4, 6; Hauck in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 193 mwN), während sie von § 11 Abs. 4 Nr. 2 JVEG n.F. als Übersetzerleistung eingeordnet wird und auch vor dessen Inkrafttreten vergütungsrechtlich als solche eingeordnet wurde (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2020, 316 mwN).

Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist eine Differenzierung des Fristbeginns danach, in welcher Funktion der Berechtigte jeweils herangezogen wird, nicht zu entnehmen. Das Gesetz knüpft vielmehr allein an die Person des Berechtigten an. Auch nach den Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt allein die Person des Berechtigten, nicht dessen jeweilige Funktion im Blick. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zum 2. KostRModG vom 23. Juli 2013 (BT-Drucks. 17/11471 S. 259):

"Ferner soll der Beginn der Erlöschensfrist nach hinten verlagert werden, wenn derselbe Berechtigte in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen wird. In diesem Fall soll die Frist für alle Vergütungen und Entschädigungen erst mit dem Beginn der Frist für die letzte Heranziehung zu laufen beginnen."

Schließlich legt auch der mit der Fristenregelung selbst verfolgte Zweck eine solche Differenzierung nicht nahe. Der Gesetzgeber hat eine generelle Verlängerung der Frist abgelehnt, weil "von der Abrechnung der Vergütung oder Entschädigung herangezogener Sachverständiger, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und Dritter die Erstellung der Schlusskostenrechnung für das Verfahren und damit auch für die Kostenfestsetzung abhängt" (BT-Drucks. aaO). Solange aber der in demselben Verfahren als Übersetzer oder Sachverständiger herangezogene Sprachkundige weiter als Dolmetscher tätig ist, kommt eine Erstellung der Schlusskostenrechnung ohnehin nicht in Betracht. Es ist deshalb kein sachlicher Grund erkennbar, in einem solchen Fall die Verlagerung des Firstbeginns nach § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht anzuwenden, zumal die Übergänge gerade zwischen den Tätigkeiten als Übersetzer und Sprachsachverständiger fließend sein können (vgl. OLG Stuttgart aaO).

2. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zwischen dem Zeitraum vor und nach Inkrafttreten der Änderungen des JVEG am 1. Januar 2021 zu unterscheiden. Denn gemäß § 24 Satz 1 JVEG sind die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.

a) Seit dem 1. Januar 2021 erhält der Übersetzer gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 JVEG n.F. ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen. Das Honorar des Dolmetschers beträgt gemäß der ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 9 Abs. 5 Satz 1 JVEG für jede Stunde 85 Euro.

Für die nach dem 1. Januar 2021 in Auftrag gegebenen Übersetzungen sind gemäß entsprechender Überprüfung anhand der Senatsakten die insoweit von dem Antragsteller in seiner Aufschlüsselung vom 13. September 2021 zutreffend angesetzten 42,35 Gesprächsminuten zugrunde zu legen. Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute entspricht dem insoweit anerkannten Maß (OLG Stuttgart aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 4 Ws 150/18, juris; Binz in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, JVEG 5. Aufl., § 11 Rn. 24). Er ist zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund der Schwierigkeit der Übersetzungsaufgabe, insbesondere der stellenweise schlechten Tonqualität und undeutlichen Sprache sowie der Notwendigkeit, zum Verständnis der - in Teilen konspirativ geführten - Gespräche immer wieder verschiedene Gesprächsaufzeichnungen miteinander abzugleichen, nicht überzogen.

Mithin ergibt sich für die im Jahr 2021 beauftragten Übersetzungen folgende Berechnung:

42,35 x 45 Minuten = 1. 905,75 Minuten = 31,76 Stunden x 85 Euro = 2.699,60 Euro.

b) Für die vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilten Aufträge berechnet sich die Vergütung hingegen nach einem Stundensatz von 70 Euro.

Grundlage der Berechnung ist insoweit § 9 Abs. 1 JVEG. Der Senat bewertet die Leistung des Antragstellers aufgrund ihrer strafprozessualen Einordnung und mit Blick auf die bereits oben dargelegten besonderen Anforderungen als Sachverständigentätigkeit. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar, dessen Höhe sich nach der Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe richtet. Der Senat ordnet das Anfertigen von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen, das nicht einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete unterfällt, der Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70 Euro zu (ebenso OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, juris). Gestützt wird diese Einordnung auch dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des JVEG für diese Übersetzerleistung das Honorar eines Dolmetschers vorsieht, welches nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung für jede Stunde 70 Euro betrug. Der vom Antragsteller insoweit angesetzte erhöhte Stundensatz von 75 Euro ist nur bei Heranziehung für simultanes Dolmetschen veranlasst. Die Anfertigung von Wortprotokollen aus Audiodateien zeichnet sich im Gegensatz zum simultanen Dolmetschen aber dadurch aus, dass das schriftlich fixierte Ergebnis der Übersetzung wiederholt korrigiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart aaO).

Für die bis zum 31. Dezember 2020 in Auftrag gegebenen Übersetzungen sind gemäß entsprechender Überprüfung anhand der Senatsakten die insoweit von dem Antragsteller in seiner Aufschlüsselung vom 13. September 2021 zutreffend angesetzten 247,36 Gesprächsminuten zugrunde zu legen. Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten ist auch hier nicht zu beanstanden.

Mithin ergibt sich für die im Jahr 2021 beauftragten Übersetzungen folgende Berechnung:

247,36 x 45 Minuten = 11.131,20 Minuten = 185,52 Stunden x 70 Euro = 12.986,40 Euro.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Antragsteller auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen. Dabei ist nach § 12 Abs. 1 UStG auf die gesamte Vergütung der Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden.

Der durch die Sonderregelung des § 28 Abs. 1 UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 16 Prozent abgesenkte Steuersatz kommt hingegen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für die im Jahr 2020 in Auftrag gegebenen und für die bereits am 18. Dezember 2020 beim Senat eingegangenen Wortprotokolle.

a) Entscheidend für den geschuldeten Umsatzsteuersatz ist nach §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts. Bei der Anfertigung der Wortprotokolle handelt es sich um ein Sprachgutachten, umsatzsteuerrechtlich damit um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen - UStAE; vgl. auch LSG Schl.-H., Beschluss vom 11. März 2021 - L 5 AR 368/20 B KO, juris). Dieser Zeitpunkt ist hier erst mit dem Eingang sämtlicher Wortprotokolle am 4. Februar 2021 eingetreten.

b) Die bereits vorab am 18. Dezember 2020 auf Anforderung des Senats überreichten Wortprotokolle sind keine Teilleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG, auf die gemäß § 27 Abs. 1 UStG der abgesenkte Steuersatz anzuwenden wäre (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben vom 30. Juni 2020, - III C 2 - S 7030/20/10009:004 -, BStBl. 2020 I S. 584 Abschn. 1.2). Sie stellen vielmehr Nebenleistungen zu einer Gesamtleistung dar, die erst mit Vorlage aller Wortprotokolle als einheitliches Sprachgutachten vollendet war.

Teilleistungen liegen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden (Abschnitt 13.4 Abs.1 Satz 3 UStAE). Das war hier nicht der Fall.

Ferner kommt hier zum Tragen, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Handlungen oder gelieferten Elemente so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH, Urteile vom 27.10.2005 C-41/04 - Levob, Slg. 2005, I-9433, UR 2006, 20, Rz. 22; vom 21.02.2008 C-425/06 - Part Service, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Rz 53; BFH, Urteile vom 25.06.2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl. II 2010, 239; vom 04.05.2011 XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736). So liegt es hier. Es ist senatsbekannt und hat sich in der Hauptverhandlung durch Vernehmung des Antragstellers als Sprachsachverständiger bestätigt, dass der Sinn vieler Telefongespräche und die Bedeutung verwendeter Begriffe und Floskeln nur in der Gesamtschau mit den Inhalten anderer Gespräche und den daraus gewonnenen Informationen zu ermitteln war. Auch das Erkennen der Stimmen und die Zuordnung der Äußerungen zu verschiedenen Personen setzte einen Abgleich mit anderen Gesprächen voraus.

4. Mithin ergibt sich folgende Berechnung des Gesamtvergütungsanspruchs:

Aufträge aus 2020

12.986,40 Euro

Auftrag aus 2021

2.699,60 Euro

Zwischensumme

15.686,00 Euro

19 % MwSt.

2.980,34 Euro

Gesamtbetrag

18.666,34 Euro

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).