Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.11.2021, Az.: 21 UF 187/21

Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf Feststellung einer Vaterschaft und Kindesunterhalt; Veranlassung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.11.2021
Aktenzeichen
21 UF 187/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 48699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:1115.21UF187.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lehrte - 19.07.2021 - AZ: 8 F 8081/20

Fundstellen

  • FamRZ 2022, 376-378
  • NZFam 2021, 1105-1109

Amtlicher Leitsatz

Bei der gemischten Kostenentscheidung, für die auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand die Regelungen der §§ 81, 243 FamFG Anwendung finden - ist unabhängig von dem nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu bemessenden Verfahrenswert - der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert in Verhältnis zu setzen.

Im Fall der Feststellung der Vaterschaft sind i.d.R. die Gerichtskosten der Mutter des Kindes sowie dem als Vater festgestellten Mann zur Hälfte aufzuerlegen, während sie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Denn durch ihre intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit haben beide Veranlassung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegeben, zumal eine Obliegenheit zur außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft allein aufgrund der Angaben der Kindesmutter nicht besteht.

Eine isolierte Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie auf den Verfahrensgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abstammungssache) bezogen ist.

Tenor:

I. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 13. August 2021 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte vom 19. Juli 2021 wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Verfahrensbeteiligten tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

IV. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen auf 4.527 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 4 ist die Mutter der am ## 2019 geborenen L. D..

In der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. April 2019 hatte die Kindesmutter sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 eine intime Beziehung. In ihrem Antrag vom 11. Februar 2020 hat die durch das Jugendamt als Beistand vertretene Antragstellerin daher beantragt den Beteiligten zu 2 oder den Beteiligten zu 3 als ihren Vater festzustellen. Mit diesem Antrag hat sie den weiteren Antrag verbunden, den festgestellten Vater zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu verpflichten.

Nachdem der Beteiligte zu 2 einen privaten Vaterschaftstest der P. GmbH vom 12. Mai 2020 vorgelegt hatte, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft ausgeschlossen war, weil sich in 15 Systemen keine Übereinstimmungen ergeben hatten, hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 ihren Antrag hinsichtlich des Beteiligten zu 2 für erledigt erklärt.

Zu der vom Amtsgericht für den 27. Januar 2021 anberaumten Anhörung war der Beteiligte zu 3 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Im Folgetermin am 15. März 2021 wurden die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 angehört. Dabei räumte der Beteiligte zu 3 nach entsprechenden Angaben der Kindesmutter ein, dass beide Ende November/Anfang Dezember 2018 miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Daraufhin erließ das Amtsgericht unter dem 18. März 2021 einen Beweisbeschluss. In seinem Gutachten vom 30. April 2021 stellte der Sachverständige Prof. Dr. K. fest, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 bei einer Wahrscheinlichkeit von 99,999999 % praktisch erwiesen sei. Hiergegen haben die Verfahrensbeteiligten keine Einwände erhoben.

Mit der Ladungsverfügung vom 2. Juli 2021 zu dem auf den 19. Juli 2021anberaumten Anhörungstermin wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass es sich bei dem Antrag auf Kindesunterhalt um einen selbstständigen Verfahrensbestandteil handele, für den der Beteiligte zu 3 ohne anwaltliche Vertretung nicht postulationsfähig sei. In dem vorgenannten Termin wurde die Antragstellerin durch das Jugendamt der Stadt Lehrte vertreten. Darüber hinaus waren die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 erschienen, der lediglich zum Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erklärte, dass erkannt werden möge, was rechtens sei.

Im Beschluss vom 19. Juli 2021 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 der Vater der Antragstellerin ist und diesen zugleich dazu verpflichtet, ab dem 16. Oktober 2019 an die Antragstellerin zu Händen ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreterin Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Ein Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Geburt folge aus § 1613 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3 sowie der Kindesmutter jeweils zur Hälfte auferlegt und den Verfahrenswert mit 6.503 € bemessen. Seine Kostenentscheidung hat das Amtsgericht damit begründet, dass für den Beteiligten zu 3 die Möglichkeit einer außergerichtlichen Vaterschaftsanerkennung bestanden habe, ohne dass sich der ursprünglich auch gegen den Beteiligten zu 2 gerichtete Antrag auf die Regelung der Kosten auswirke. Die Kindesmutter sei an der Kostenlast zu beteiligen, weil sie rechtzeitig darauf hätte Einfluss nehmen können bzw. müssen, wer der Vater ihres Kindes sei.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrem "Widerspruch" vom 13. August 2021, mit dem sie geltend macht, dass sie sich in der Privatinsolvenz befinde und keine Möglichkeit habe, 3.000 € zu zahlen, zumal sie zwei Kinder zu unterhalten und Verfahrenskostenhilfe beantragt habe. In seinem Beschluss vom 10. September 2021, in dem das Amtsgericht der Beschwerde der Kindesmutter nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, wies das Amtsgericht darauf hin, dass es deren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in der Verhandlung vom 27. Januar 2021 zurückgewiesen habe. Mit Senatsschreiben vom 20. September 2021 wurde die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass der Betrag von 6.503 € allein auf die Festsetzung des Verfahrenswertes bezogen sei und nicht zu einer Zahlungspflicht in hälftiger Höhe ihrerseits führe. Darüber hinaus wurde sie um Klarstellung gebeten, ob ihre Beschwerde auch gegen die Kostengrundentscheidung gerichtet sein sollte.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist nur teilweise gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch insoweit nicht begründet.

1.

Über die Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, das mit einem Unterhaltsantrag nach §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG verbunden ist, ist mit der Endentscheidung einheitlich zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG um einen Verfahrensgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, während der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt eine Familienstreitsache i.S.v. §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist. Die nach § 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässige Verbindung beider Verfahrensgegenstände, die unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen, führt dazu, dass über die Kosten eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen ist. Hierbei unterliegt die Kostenentscheidung für die Abstammungssache der Regelung des § 81 Abs. 1 und 2 FamFG, während über die Kosten zum Unterhaltsantrag nach Maßgabe von § 243 FamFG zu befinden ist.

a)

Bei der gemischten Kostenentscheidung ist der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert in Verhältnis zu setzen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 183 Rn. 19; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl., § 237 Rn. 10b; Musielak/Borth, 7. Aufl., § 237 Rn. 7; Hdb-FamR/Keske, 12. Aufl., Kap. 17 Rn. 420 a.E.; KG FamRZ 2016, 319; Dürbeck NZFam 2019, 524, 526 f.).

Dies gilt unabhängig von der Bestimmung des Verfahrenswertes nach § 33 FamGKG. Zwar sind nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammen zu rechnen, wenn sie in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Hiervon trifft jedoch Satz 2 eine Ausnahme für den Fall, dass mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus diesem hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden wird. Der Verfahrenswert bemisst sich dann allein nach dem Wert des höheren Anspruchs bzw. Verfahrensgegenstands. Hauptanwendungsfall dieser Regelung ist ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG), das mit einem Verfahren auf Festsetzung des Mindestunterhalts nach § 237 FamFG verbunden wird (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., § 33 Rn. 27; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 6. Aufl., § 33 FamGKG Rn. 2; Hdb-FamR/Keske, 12. Aufl., Kap. 17 Rn. 141). Demgegenüber kann ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nicht nach § 179 FamFG mit einem Antrag auf Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels zugunsten des betroffenen Kindes verbunden werden. Daher ist vorliegend für die Bemessung des Verfahrenswertes allein auf den Unterhaltsantrag als höherem Wert abzustellen.

Dies wirkt sich indes nicht auf die Kostenentscheidung aus, die grundsätzlich nach den Anteilen am Erfolg des jeweiligen Verfahrensgegenstandes zu bemessen ist. Für die vorliegende Fallkonstellation ist aufgrund der besonderen Wertvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG die anteilige Kostenlast nicht isoliert nach dem Verfahrenswert als Verteilungsmaßstab zu orientieren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 2 [zur Kostenteilung im Zivilverfahren]), sondern am Wert beider Verfahrensgegenstände. Auch in Unterhaltsverfahren ist für eine Kostenentscheidung nach § 243 Nr. 1 FamFG nicht allein auf den Verfahrenswert nach § 51 FamGKG abzustellen, sondern auch die Dauerwirkung einer Unterhaltsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 [BGH 01.03.2017 - XII ZB 2/16] [Rn. 24]).

b)

Vor diesem Hintergrund wären die Verfahrenskosten nach dem jeweiligen Verfahrensgegenstand dahingehend zu regeln, dass der Beteiligte zu 3 die Gerichtsgebühren sowie die außergerichtlichen Kosten zu 85 % und die Kindesmutter diese zu 15 % zu tragen hätte, während die durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten entstandenen gerichtlichen Auslagen vom Beteiligten zu 3 und der Kindesmutter jeweils hälftig zu tragen gewesen wären.

aa)

Für die Kostenentscheidung in der Unterhaltssache ist § 243 FamFG maßgeblich. Danach hätte vorliegend der Beteiligte zu 3 die Kosten insoweit insgesamt zu tragen. Der Beteiligte zu 3 hat im Verfahren keinerlei Umstände vorgebracht, die gegen seine Unterhaltsverpflichtung sprechen. Auch wenn im Verfahren nach § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG weder die eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit noch ein etwaiger Anspruchsübergang infolge des Bezugs von Sozialleistungen oder die Erfüllung bestehender Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 237 Rn. 5; Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 237 Rn. 8 ff.; MüKoFamFG/Pasche, 3. Aufl., § 237 Rn. 14; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 237 Rn. 6 f.), ist für die Kostenregelung auf § 243 Nr. 1 FamFG mit der Folge abzustellen, dass dem festgestellten Kindesvater insoweit die Kosten insgesamt aufzuerlegen sind. Ob diese Unterhaltsverpflichtung seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, kann ggf. in einem Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG geklärt werden.

Dies steht jedoch der vorgenannten Kostenquote nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zur Unterhaltsverpflichtung des Beteiligten zu 3 insoweit als Säumnisbeschluss ergangen ist, auch wenn dies in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Das Amtsgericht hatte jedoch zu Recht in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, dass für den Unterhaltsantrag die Regelungen in Familienstreitsachen mit der Folge zur Anwendung gelangen, dass für die Beteiligten nach §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG Anwaltszwang besteht (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 237 Rn. 7; Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 237 Rn. 9). Während die Antragstellerin im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 19. Juli 2021 wirksam durch das Jugendamt der Stadt Lehrte als Beistand vertreten war (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG), war der Beteiligte zu 3 in der Unterhaltssache nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte daher keinen Antrag stellen.

bb)

Demgegenüber ist für die Kostenentscheidung in der Abstammungssache die Regelung in § 81 Abs. 1 FamFG maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2014, 744; 2015, 570) ist auch im Fall einer (erfolgreichen) Vaterschaftsfeststellung für die Kostenentscheidung weder von dem zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens noch von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen. Vielmehr sind im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu gewichten, wobei auch zwischen den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten differenziert und von der Erhebung von Kosten (ganz oder teilweise) abgesehen werden kann. Eine wesentliche Bedeutung gewinnt dabei der Umstand, welcher Verfahrensbeteiligte Veranlassung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass auch im Fall der Feststellung der Vaterschaft eines Mannes zu einem Kind die Gerichtskosten von der Mutter des Kindes sowie dem festgestellten Vater hälftig zu tragen sind und diese ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Denn beide Personen haben bereits dadurch Veranlassung zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gegeben, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung hatten (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059; OLG Brandenburg FuR 2020, 658; 2012, 1966; OLG Hamm FamRZ 2019, 1352; OLG Celle FamRZ 2015, 524; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 183 Rn. 16 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 5. Aufl., § 81 Rn. 14b; MüKoFG/Schindler, a.a.O., § 81 Rn. 19a; Dürbeck NZFam 20219, 524, 525). Aufgrund dieser Beziehung ist es im Interesse der Kindesmutter sowie des potentiellen leiblichen Vaters aber auch im Interesse des Kindes geboten, die Klärung der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft herbeizuführen (vgl. OLG Saarbrücken NZFam 2019, 461).

Demgegenüber erscheint der Umstand, ob der als Vater in Anspruch genommene Mann konkrete Umstände dafür aufzeigen kann, dass die Kindesmutter auch zu einem anderen Mann oder Männern eine intime Beziehung gehabt hatte (darauf abstellend: OLG Saarbrücken FuR 2019, 675; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 1351; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 1482; OLG Bremen FamRZ 2016, 1481; OLG Celle FamRZ 2015, 524), nicht oder nur in Ausnahmefällen geeignet, eine der Billigkeit entsprechende Kostenregelung zu begründen. Dies beruht maßgeblich darauf, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens für den potentiellen leiblichen Vater des Kindes keine hinreichende Möglichkeit eröffnet ist, abschätzen oder beurteilen zu können, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten hatte. Nicht selten wird eine häusliche Gemeinschaft nur kurzfristig oder vorübergehend oder überhaupt nicht bestanden haben, sodass dem Mann ein konkreter Einblick in die Lebensverhältnisse der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit jedenfalls nicht in vollem Umfang möglich ist (ebenso Splitt FF 2018, 480, 482). Aber auch im Fall einer bestehenden Lebensgemeinschaft ist durch die tatsächlichen weiteren Lebensumstände eine absolute oder auch nur hinreichende Gewissheit dafür, dass eine solche Beziehung nicht bestanden hatte, nicht zu erwarten. Damit werden zugleich die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen konkreten Zweifeln oder nur allgemeinen und damit nicht ausreichenden Zweifeln des potentiellen leiblichen Vaters vermieden, dem die Rechtsprechung teilweise dadurch Rechnung getragen hat, dass bereits "recht allgemein gehaltene" Zweifel genügen sollen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922). Auch die gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft aus der Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit in § 1600d Abs. 2 BGB ist für die Kostenentscheidung nicht heranzuziehen, weil diese zum einen für die materiell-rechtliche Vaterschaft maßgeblich und zum anderen für diese aufgrund der genetischen Abstammungsanalyse faktisch bedeutungslos ist.

Vielmehr ist im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung einer rechtlichen Vaterschaft für den potentiellen leiblichen Vater von einem berechtigten Interesse des als Vater vermuteten Mannes auszugehen, die rechtliche Vaterschaft erst nach Einholung eines Abstammungsgutachtens zu etablieren (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966). Da aber eine Obliegenheit oder gar eine Mitwirkungsverpflichtung an einem außergerichtlichen Gutachten zur Klärung der Vaterschaft mangels rechtlicher Grundlage weder für die Kindesmutter noch für den Kindesvater besteht, kann diesem im Rahmen der Kostenentscheidung nicht vorgehalten werden, er habe vor Einleitung des Abstammungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt oder einer anderen Urkundsperson anzuerkennen und hierzu ggf. einen außergerichtlichen Abstammungstest einzuholen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 545; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059; Dürbeck NZFam 2019, 524, 525 f.).

Darüber hinaus entspricht dies auch der Regelungssystematik des § 81 FamFG. Denn nach Abs. 2 dieser Vorschrift sollen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise in den dort exemplarisch aufgeführten Fallkonstellationen auferlegt werden. Dass der potentielle leibliche Vater durch eine unterlassene außergerichtliche Vaterschaftsanerkennung durch "grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat", ist mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine dahingehende Obliegenheit nicht anzunehmen.

Schließlich stehen dem auch die Interessen der Kindesmutter nicht entgegen, weil sie von dem Mann nicht erwarten kann, dass dieser allein ihren Angabe Glauben bzw. Vertrauen schenkt, sie habe zu keinem anderen Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung gehabt.

cc)

Hieraus ergeben sich für das vorliegende Verfahren folgende Konsequenzen: Für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist gemäß § 47 FamGKG ein Verfahrenswert von 2.000 € anzusetzen. Für die Unterhaltssache beläuft sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG auf 4.527 €, wobei für den rückständigen Unterhalt von Oktober 2019 (Geburt der Antragstellerin) bis Februar 2020 (Anhängigkeit des Unterhaltsantrags) der Mindestunterhalt mit 3 x 252 € = 756 € sowie 2 × 267 € = 534 € anzusetzen ist. Für den laufenden Kindesunterhalt ab März 2020 bis Februar 2021 sind weitere 10 × 267 € sowie 2 × 283,50 € in Ansatz zu bringen.

Für die Kostenentscheidung der verbundenen Verfahrensgegenstände ist die Summe beider Verfahrensgegenstände maßgeblich, mithin der Gesamtbetrag von 6.527 €. Auf die Abstammungssachen entfällt hiervon ein Anteil von 30 % sowie auf die Unterhaltssache bei einem Verfahrenswert von 4.527 € ein Anteil von 70 %. Der Beteiligte zu 3 ist in der Unterhaltssache in vollem Umfang unterlegen. Für die Abstammungssache ist von einer hälftigen Teilung der Kosten auszugehen. Danach ergibt sich für die Kostenentscheidung ein Anteil von 5.527 : 6.527 bzw. von rund 85 % zu Lasten des Beteiligten zu 3 sowie von 15 % auf Seiten der Kindesmutter.

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung den Teil betrifft, der im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde für die Verfahrensgegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft wäre. Demgegenüber ist die auf eine Familienstreitsache entfallende anteilige Kostenentscheidung vorliegend einer Überprüfung durch den Beschwerdesenat entzogen. Insoweit bewirken sich die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände auch auf deren Anfechtbarkeit aus (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 183 Rn. 23; Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 237 Rn. 14a; Musielak/Borth, a.a.O., § 237 Rn. 7; im Fall einer Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung OLG Schleswig SchlHA 2012, 352; BGH FamRZ 2007, 893 [zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung im Scheidungsverbundverfahren bei Rücknahme der Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich]).

Dem ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung dadurch Rechnung zu tragen, dass wiederum eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen muss (vgl. BGH FamRZ 2007, 893 [Rn. 14, 15]). Daher ist die isolierte Kostenbeschwerde auf den Teil der Entscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt (KG FamRZ 2016, 319), während der auf den Unterhaltsantrag bezogene Teil der Kostenentscheidung nur nach Maßgabe des §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegt. Dies entspricht auch der im zivilprozessualen Verfahren überwiegend vertretenen Auffassung zur Kostenbeschwerde im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung (Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 13. Auf., § 99 Rn. 16; Zöller/Herget, a.a.O. § 99 Rn. 8 ff.).

Da im angefochtenen Beschluss die Entscheidung zur Verpflichtung des Beteiligten zu 3 zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht auf einem Anerkenntnis, sondern insoweit auf einer Säumnisentscheidung beruht, die im Abstammungsverfahren nicht ergehen kann, ist für diesen Teil der Kostenentscheidung die Beschwerde der Kindesmutter mit der Folge unzulässig, dass der Senat die Kostenteilung aus dem angefochtenen Beschluss im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen hat. Da das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat, ist auch für den Verfahrenswert von 4.527 € von einer Kostenaufhebung auszugehen.

Für den Verfahrensgegenstand der Abstammungssache ist die Beschwerde zwar statthaft, jedoch nicht begründet. Dabei kann der Senat die Frage, in welchem Umfang eine Ermessensentscheidung in Familiensachen durch das Beschwerdegericht einer Überprüfung zugänglich ist, vorliegend dahinstehen lassen. Zwar ist das Beschwerdeverfahren als neue Tatsacheninstanz auf eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts und deren Beurteilung in erster Instanz ausgerichtet (vgl. BGH FamRZ 2017, 97; 2017, 816, 817; Dürbeck NZFam 2019, 524, 527). Allerdings würde das Ziel der gesetzlichen Regelung eines tatrichterlichen Beurteilungsermessens verfehlt, wenn dieses erstinstanzlich unter Einbeziehung der wesentlichen Umstände ausgeübt wurde und keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch, eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessennichtgebrauch erkennbar sind (vgl. BGH FamRZ 2017, 50; 2014, 744; bereits BGH FamRZ 2007, 893 [Rn. 15] zur Kostenentscheidung nach § 93a ZPO a.F. im Fall der Teilrücknahme; OLG Celle FamRZ 2020, 1765).

Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss unter verschiedenen Aspekten begründet und dabei sowohl auf das Verhalten des Beteiligten zu 3 als auch auf das Verhalten der Kindesmutter abgestellt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch den Umstand einbezogen, dass im verfahrenseinleitenden Antrag der Beteiligte zu 2 als potentieller biologischer Vater in das Verfahren einbezogen worden war. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht es für angemessen und billig erachtet, die Kosten des Verfahrens und damit auch der Abstammungssache gegeneinander aufzuheben. Eine Ermessensüberschreitung ist dabei ebenso wenig zu erkennen wie ein Ermessensfehlgebrauch. Im Übrigen entspricht diese Kostenfolge auch im Fall einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung und unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 der Auffassung des Senats.

Nach Alledem ist eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung teilweise nicht eröffnet und im Übrigen nicht veranlasst.

3.

Der Senat setzt gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG den Wert des erstinstanzlichen Verfahren mit 4.527 € nach dem Wert des Unterhaltsantrags fest, weil nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG allein der höhere Verfahrenswert maßgeblich ist, wenn ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch mit einem aus diesem hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch verbunden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 35, 40 FamGKG.