Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.08.2008, Az.: 4 A 270/06

Betriebsprämie; Toleranzmarge; Vor - Ort - Kontrolle; digitale Feldblockkarte Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.08.2008
Aktenzeichen
4 A 270/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0813.4A270.06.0A

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt zusätzliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 für eine Fläche von 0,07 ha.

2

Am 13. Mai 2005 beantragte er u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Auszahlung der Betriebsprämie 2005 für alle im Gesamtflächen - und Nutzungsnachweis aufgeführten Flächen. Unter der lfd. Nr. 3 des Verzeichnisses gab er im Feldblock DENILI D. die Ackerfläche Schlag Nr. 30 mit einer Größe von 6,14 ha an. Im Rahmen des Feldblockabgleichs 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der genannte Feldblock mit 0,34 ha überbeantragt worden sei. Neben dem Kläger wird er von den Landwirten E., F. und G. bewirtschaftet. Der Kläger korrigierte seine Angaben nicht.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 50,57 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 300,60 EUR fest, 17,20 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 145,23 EUR und 4,01 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR. Sie ging dabei von einer Festsetzungsfläche von 54,58 ha Ackerland aus, wobei sie den Schlag Nr. 30 mit der angegebenen Fläche von 6,14 ha berücksichtigte.

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Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 4 243,33 EUR. Den Schlag Nr. 30 berücksichtigte sie dabei lediglich mit einer Größe von 6,07 ha. Mit Bescheid vom 2. April 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. April 2006 teilweise auf und setzte die Zahlungsansprüche für den Kläger neu fest. Sie ging dabei von einer Festsetzungsfläche für Ackerland von 54,52 ha aus und setzte insoweit für den Kläger 50,51 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung im Wert von 300,64 EUR fest. Bei dem Schlag Nr. 30 ging sie von einer Größe von 6,07 ha aus. Auf die Klage des Klägers hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag den Bescheid insoweit aufgehoben, als darin die Festsetzungsfläche für den Schlag Nr. 30 von 6,14 ha auf 6,07 ha verringert wurde (4 A 106/07). Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 Betriebsprämie für das Jahr 2007. Den Schlag Nr. 30, den der Kläger in seinem Antrag erneut mit einer Größe von 6,14 ha angegeben hat, stellte sie dabei mit einer Größe von 6,06 ha fest. Das hiergegen von dem Kläger angestrengte Klageverfahren (4 A 38/06) haben die Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zugesichert hat, den Bescheid dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens anzupassen.

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Am 28. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

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Der Schlag sei nach der von ihm in Auftrag gegebenen GPS - Vermessung tatsächlich 6,14 ha groß. Es sei zu vermuten, dass andere Betriebsinhaber, die den gleichen Feldblock bewirtschafteten, ihre Schläge zu groß angegeben hätten. Im Übrigen gehe die Beklagte von einer falschen Feldblockgröße aus. Aus dem von ihm übersandten Lichtbild lasse sich ersehen, dass der tatsächlich bewirtschaftete Bereich über die Fläche hinausgehe, die die Beklagte bei ihrer Vermessung berücksichtigt habe. Gehe man von dem tatsächlich bewirtschafteten Bereich aus, ergebe sich eine Größe des gesamten Feldblocks von 20,05 ha.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Antragsjahr 2005 weitere Betriebsprämie in Höhe von 21,04 EUR zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie habe die Größe des Schlags Nr. 30 auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 i.V. mit Art. 30 der VO (EG) Nr. 796/2004 proportional zu der Referenzfläche gekürzt. Der Feldblock, in dem der Schlag gelegen sei, sei überbeantragt worden. Neben dem Kläger habe der Landwirt F. für diesen Feldblock für 4,59 ha und 5,53 ha Zahlungsansprüche beantragt, der Landwirt E. für einen Schlag zur Größe von 1,93 ha und der Landwirt G. für einen Schlag mit der Größe von 1,86 ha. Bei einer Übererklärung im Feldblock von insgesamt 0,23 ha führe die anteilige Übererklärung des Klägers zu einer Kürzung um 0,07 ha. Der Feldblock, in dem der Schlag liege, sei nach der digitalen Feldblockkarte 2005 mit einer Nettofläche von 19,71 ha und nach einer Feldblockänderung im Jahr 2006 mit einer Nettofläche von 19,82 ha zu berücksichtigen. Diese Messung, die nach dem in Niedersachsen verwendeten, computergestützten geografischen Informationssystem erfolgt sei, sei verbindlich. Das folge aus Art. 18 und 20 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie aus Art. 2 Abs. 25 - 28 und Art. 12 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004. In Niedersachsen sei der Feldblock Referenzparzelle im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Das Verfahren zur Digitalisierung der Feldblöcke sei auf Bund - Länderebene in der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Digitalisierung von Referenzparzellen mitsamt Qualitätskriterien und Kriterien zur Qualitätskontrolle der Digitalisierung festgelegt worden. Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung habe diesen Rahmen durch Dienstanweisungen und Erlasse konkretisiert. Auf Vermessungen Dritter könne nicht zurückgegriffen werden. Die betroffenen Landwirte hätten die Möglichkeit, im Rahmen des Sammelantrages Feldblockänderungen zu beantragen. Dann werde der Feldblock durch die Landesverwaltung überprüft. Werde ein Fehler festgestellt, werde dieser korrigiert. Anderenfalls sei eine Anpassung nicht möglich. Die von dem Kläger gerügte Abweichung in der Größe des Schlages Nr. 30 liege innerhalb der Toleranzmarge des Art. 30 der VO (EG) Nr. 796/2004. Sie, die Beklagte, gehe bei Vor - Ort - Kontrollen von einer Toleranzmarge in Höhe des 1,25fachen des Flächenumfanges aus. Diesen Wert wende sie auch bei der Prüfung an, wenn Landwirte Fehler der digitalisierten Messung geltend machten. Eine Abweichung von 0,07 ha überschreite diesen Toleranzwert nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dem Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Es haben auch die Gerichtsakten nebst Beiakten der Verfahren 4 A 106/07 und 4 A 36/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger kann weitere Betriebsprämie für eine Fläche von 0,07 ha verlangen.

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Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) erfolgt. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. [Art. 43, 59 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt auf der Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung [Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 12 der VO (EG) Nr. 796/2004, § 11 InVeKoSV].

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Maßgebend für die Bewilligung ist die ermittelte Fläche, das ist die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten [Art. 2 Abs. 22 sowie Art. 50 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004]. Dabei kann dem Kläger hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2007 entsprechend der von ihr angenommenen verringerten Festsetzungsfläche bei dem Schlag Nr. 30 die Anzahl der Zahlungsansprüche verringert hat, denn dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig.

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Die Beklagte ist in dem hier angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2006 von einer zu geringen ermittelten Fläche ausgegangen. Sie hat zu Unrecht den Schlag Nr. 30 nur mit einer Fläche von 6,07 ha berücksichtigt. Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 bietet hierfür im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage. Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Art. 30 Abs. 1 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, können die Mitgliedsstaaten nach der genannten Vorschrift die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. Nach Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 (in der im Wirtschaftjahr 2005 geltenden Fassung vom 21.4.2004 - Abl. Nr. L 141/18) werden die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Beklagte geht - wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat - von einer Toleranzmarge in Höhe des 1,25fachen des Flächenumfangs aus.

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Eine proportionale Kürzung der Fläche des Schlages Nr. 30 kann auf der Grundlage des Art. 24 Absatz 2 Unterabs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 jedoch bereits deswegen nicht erfolgen, weil diese Vorschrift in dem hier umstrittenen Wirtschaftsjahr 2005 noch nicht galt. Sie ist durch die VO (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. Nr. L 347/61) eingeführt worden; diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 3 für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende oder spätere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Der von der Beklagten angeführte "Entwurf zur Programmbeschreibung Direktzahlung" der Bund - Länder AG "INVEKOS" stellt keine Rechtsnorm im Sinne eines materiellen Gesetzes dar und bietet mit Rücksicht auf den u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes keine hinreichende Grundlage für die den Kläger belastende Praxis einer proportionalen Kürzung der Festsetzungsfläche.

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Nach der von dem Kläger im Rahmen des Verfahrens vorgelegten satellitengestützten Vermessung vom 22. Februar 2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass die für den Schlag Nr. 30 ermittelte Fläche im Wirtschaftsjahr 2005 6,14 ha betrug. Dem hat die Beklagte nichts entgegengesetzt. Im Wirtschaftsjahr 2005 hat eine Vor - Ort - Kontrolle nicht stattgefunden. Nach der Vor - Ort - Kontrolle am 11. August 2008 beträgt die Nettofläche des Schlages derzeit 6,1784 ha.

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Der von dem Kläger beigebrachte Beleg zur Größe des Schlages Nr. 30 ist auch nicht wegen der von der Beklagten angeführten Regelungen des Gemeinschaftsrechts unbeachtlich. Zur Verwaltung und Kontrolle u.a. der Zahlungen nach der Betriebsprämienregelung haben die Mitgliedsstaaten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem einzurichten, das auch ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen umfasst. [Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und - unterlagen oder anderes Kartenmaterial, wobei dazu ein geografisches Informationssystem - GIS - eingesetzt wird, d.h. computergestützte geografische Informationstechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet. Das geografische Informationssystem wird auf der Basis eines nationalen geodätischen Systems angewandt, das ist ein Koordinaten-Referenzsystem, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedsstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren [Art. 20 der VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 2 Abs. 25 und Abs. 28 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der VO (EG) Nr. 796/2004]. Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf der Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist [Art. 6 Abs. 1 1. Unterabs. der VO (EG) Nr. 796/2004]. Referenzparzelle ist eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems [Art. 2 Abs. 26 der VO (EG) Nr. 796/2004]. In Niedersachsen ist Referenzparzelle der Feldblock, das ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist (§ 3 Nr. 1 InVeKosV, § 1 der Verordnung zur Ausführung der InVeKosV v. 5.7.2005 - NdsGVBl.S. 222). Das von der Beklagten angewandte geografische Informationssystem zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist die "Digitale Feldblockkarte von Niedersachsen", die durch das an die Behörden für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften angegliederte Servicezentrum Landesentwicklung und Agrarförderung - SLA - betrieben wird (Beschl. der LReg.v.  13.7.2004 - 34/201 - NdsMBl.S. 688, Erl. des ML v. 4.5.2007 - 307.2-60161/6.1 - "Dienstanweisung zur Erstellung, Pflege und Änderung des GIS - basierten Referenzsystems gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003").

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Hier kann offen bleiben, inwieweit diesem geografischen Informationssystem die von der Beklagten geltend gemachte Verbindlichkeit zukommt. Es hat im vorliegenden Fall bereits deswegen keine entscheidende Aussagekraft, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Auswertungen der digitalen Feldblockkarte für die Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 lediglich auf den gesamten Feldblock beziehen. Eine Vermessung des umstrittenen Schlages auf der Basis des geografischen Informationssystems ist in der fraglichen Zeit nicht vorgenommen worden.

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Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von ihm gerügte Abweichung der Festsetzungsfläche sei unbeachtlich, weil sie die Toleranzmarge des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 nicht überschreite. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Messungen im Rahmen von Vor - Ort - Kontrollen, die hier gerade in dem fraglichen Wirtschaftsjahr nicht stattgefunden haben. Sie beinhaltet keine Ermächtigungsgrundlage dafür, im Sinne einer allgemeinen Bagatellgrenze von den Angaben der betroffenen Landwirte zur Größe der landwirtschaftlichen Parzellen zu ihren Lasten abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, welche Reichweite der Regelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 zukommt, grundsätzliche Bedeutung hat.