Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.04.1999, Az.: 2 W 36/99

Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Begriff der Masse im Insolvenzverfahren; Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.1999
Aktenzeichen
2 W 36/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0428.2W36.99.0A

Fundstellen

  • EWiR 1999, 901
  • KTS 2000, 80
  • NZI 1999, 493
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 294-295
  • ZIP 1999, 1605-1606 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 1999, 600 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 2000, 217 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vermögen

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richter am Oberlandesgericht ...
am 28. April 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 29. März 1999 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 43.351 DM.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Gesetzes noch ist die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO kommt die Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren nur in Betracht, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (dazu Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 5 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag ausführen lässt, dass eine Zulassung der Beschwerde erforderlich sei, weil das Landgericht fälschlich davon ausgegangen sei, dass der vom Gutachter ermittelte Erstattungsbetrag von 42.237,55 DM, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt habe, in die Masse fälle, während es sich tatsächlich um einen nicht mit der Masse vermischten "durchlaufenden Betrag" gehandelt habe, sodass auch eine unrichtige Gesetzesbeurteilung vorliege, ist eine Gesetzesverletzung nicht zu erkennen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, der inzwischen bereits eine neue Gesellschaft führt, an die er kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anzahlungsbetrag für ein der Schuldnerin übertragenes Geschäft überwiesen hat, das nunmehr die neue GmbH ausgeführt haben soll, hat damit das Vermögen der Schuldnerin unrechtmäßig verkürzt. Die Annahme des Landgerichts, dass es sich um einen in die Masse fallenden Betrag handelt, beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, sondern trifft rechtlich zu.

3

Darüber hinaus hätte das Landgericht aber schon die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verwerfen müssen, weil § 34 Abs. 2 InsO zwar die Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss vorsieht, auch für die Zulässigkeit dieser Beschwerde jedoch Voraussetzung ist, dass der Schuldner durch die Verfahrenseröffnung überhaupt beschwert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Insolvenzantrag, dem das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. März 1999 entsprochen hat, wurde von der Schuldnerin selbst gestellt. Die Schuldnerin kann sich deshalb auch nicht gegen die antragsgemäß erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschweren (vgl. Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., § 34 Rz. 16). Ihre möglicherweise gehegte Erwartung, das Insolvenzgericht werde das Verfahren nicht eröffnen, sondern vielmehr einen Abweisungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 InsO erlassen, ist nicht schutzwürdig. Der Schuldner, der selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, hat keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass das Insolvenzgericht in einer bestimmten Art und Weise entscheidet. Er kann sich zwar bei Abweisung des Eröffnungsantrags gemäß § 34 Abs. 1 InsO gegen den Abweisungsbeschluss beschweren, da ihn diese Entscheidung belastet. Die von ihm selbst angestrebte Verfahrenseröffnung kann er aber nicht mit der sofortigen Beschwerde und - wie hier - auch noch der sofortigen weiteren Beschwerde bekämpfen. Dies muss schon deshalb unterbunden werden, weil es der Schuldner bzw. die Organe des Schuldners sonst in der Hand hätten, die Masse zunächst so weit auszuplündern, dass nicht einmal mehr die Verfahrenskosten gedeckt sind, um dann einen Eigenantrag zu stellen und anschließend - ggf. auch mittels Einlegung von Beschwerden - die Verfahrenseröffnung zu verhindern, um so die weitere Haftungsrealisierung der Gläubiger über ein Insolvenzverfahren zu unterbinden. Um derartige Manipulationen auszuschließen, darf dem Schuldner gegen eine antragskonforme Eröffnungsentscheidung bei einem Eigenantrag niemals das Recht zur Einlegung einer Beschwerde zugestanden werden, die auf eine Abweisung mangels Masse abzielt. Die zurückweisende Entscheidung des Landgerichts - auch wenn sie mit einer sachlichen Begründung erfolgt und auf die vorrangigen Zulässigkeitsgesichtspunkte nicht weiter eingegangen ist - konnte deshalb in keinem Fall auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdeverfahrens: 43.351 DM.