Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.04.1999, Az.: 14a (6) U 208/97

Ergänzung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unvollständigkeit; Vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile eines Oberlandesgerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.04.1999
Aktenzeichen
14a (6) U 208/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0419.14A6U208.97.0A

In dem Rechtsstreit
hat der 14 a (6.) Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 19. April 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 3. März 1999 verkündeten Urteils des Senats wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt (ergänzt):

"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Gründe

1

Urteile der Oberlandesgerichte sind nach § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar, wobei die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei nicht revisiblen Urteilen nach § 713 ZPO entfällt.

2

Auf Seite 18 zu Ziffer 4 des Senatsurteils heißt es im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen dementsprechend, dass diese - hier die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - auf §§... 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

3

Bei der Abfassung des Tenors ist dieser Ausspruch versehentlich nicht mit aufgenommen worden, sodass der Tenor nach § 319 Abs. I ZPO von Amts wegen zu berichtigen (ergänzen) war.