Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.04.1999, Az.: 9 W 44/99

Antragsbefugnis eines Notars für den Antrag auf Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung in das Güterrechtsregister; Rechtsnatur der Erklärung nach § 1560 S. 1 BGB

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.04.1999
Aktenzeichen
9 W 44/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 31417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0426.9W44.99.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 376

In der Güterrechtssache
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S... sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. S... und S...
am 26. April 1999
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 29. März 1999 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts H... vom 10. März 1999 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 DM.

Gründe

1

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, weil das Amtsgericht H... die am 13. Juli 1998 beantragte Eintragung in das Güterrechtsregister zu Recht verweigert hat.

2

Nach den §§ 161, 129 FGG gilt der Notar als ermächtigt, im Namen der Antragsteller eine Eintragung zu beantragen, wenn er die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat. Ebenso wie in § 30 GBO ist hinsichtlich des Begriffs "beantragen" zu unterscheiden, ob es sich um einen Verfahrensantrag handelt, der die Tätigkeit der eintragenden Behörde (hier des Amtsgerichts H...) anregt, oder um die materiell-rechtliche Antragserklärung, die als Eintragungsvoraussetzung von den Berechtigten selbst abgegeben werden muss. Die Vorschriften der §§ 126, 129 FGG gelten nur für den Verfahrensantrag.

3

Die Erklärung nach § 1560 Satz 1 BGB, dass eine güterrechtliche Vereinbarung in das Register eingetragen werden soll, ist nach allgemeiner Meinung keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Erklärung, die allein den Ehegatten zusteht. Neben der Entschließung von Ehegatten, eine besondere güterrechtliche Vereinbarung zu treffen, steht selbstständig ihre Entschließung, diese vereinbarte Regelung in das Güterrechtsregister eintragen zu lassen oder nicht (OLG Köln MDR 1983, 490 [OLG Köln 10.01.1983 - 2 Wx 47/82] m. w. N.). Hieraus rechtfertigt sich auch die Vorschrift des § 1561 BGB, nach der jeder Ehegatte dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet ist. Die materiellrechtliche Bedeutung dieser Regelung wird dadurch verdeutlicht, dass jeder Ehegatte sie durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) erzwingen kann.

4

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Notar daher keinesfalls ermächtigt, kraft fiktiver Vollmacht diese materiell-rechtliche Erklärung abzugeben. Die Vorschriften der §§ 129, 161 FGG ermächtigen ihn lediglich dann zur Stellung des verfahrensrechtlichen Eintragungsantrages, wenn zuvor die Ehegatten selbst die zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben haben. Ist dies nicht geschehen, muss die Erklärung des § 1560 Satz 1 BGB in öffentlich beglaubigter Form gestellt werden (§ 1560 Satz 2 BGB), worauf bereits das Amtsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juli 1998 hingewiesen hat.