Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 21 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach § 33b des Niedersächsischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315), wird im Ersten Unterabschnitt des Siebenten Abschnitts der folgende § 33c eingefügt:

"§ 33c
Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen

1Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern brauchbarer, geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. 2Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt."