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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 18 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch das Wort "verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt.

    3. c)

      In Satz 3 werden die Worte "Satz 2 findet" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 finden" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent" eingefügt.

  2. 2.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt und am Ende werden ein Komma sowie die Worte "wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch die Worte "von 59 Prozent verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 59 Prozent" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 4 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" und die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 4 wird die Zahl "58" durch die Zahl "59" ersetzt.

  3. 3.

    § 30 erhält folgende Fassung:

    "§ 30
    Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

    1Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die

    1. 1.

      nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,

    2. 2.

      sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

    3. 3.

      im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

    ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. 2Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen."

  4. 4.

    § 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird das Wort "eines" durch die Worte "des jeweiligen" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2.
      aus dem Anteil der Zahl der Kinder bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder bis zur Einschulung in Tageseinrichtungen für Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird."

  5. 5.

    In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird in der Formel die Zahl "0,41" durch die Zahl "0,44" ersetzt.