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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 5 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dem § 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird der folgende Satz 3 angefügt:

"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von jährlich 21 000 000 Euro zu."