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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HBeglG 2024 - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

      "2.
      eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18a bis 18d zulässigen Kreditaufnahme;".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

  2. 2.

    § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "für die Darlehensvergabe und" angefügt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "und aus Darlehensrückflüssen" angefügt.

  3. 3.

    In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Frühjahrsprojektion" durch die Worte "aktuellen Projektion" ersetzt.

  4. 4.

    In § 18d Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung" durch die Worte "nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite" ersetzt.