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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 19 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 161a wird der folgende neue Fünfte Abschnitt eingefügt:

    "Fünfter Abschnitt
    Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts

    § 161b
    Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen

    1Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. 2Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5 084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. 5Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. 6Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.

    § 161c
    Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen

    1Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. 2Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4§ 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Der bisherige Fünfte Abschnitt des Elften Teils wird Sechster Abschnitt und der bisherige Sechste Abschnitt des Elften Teils wird Siebter Abschnitt.