Art. 10 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2024,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S 921), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 10 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) 1Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine bei ihr oder ihm oder in der Geschäftsstelle nach § 9d Abs. 1 Satz 2 beschäftigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter; der amtierende Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ist vor der Bestellung anzuhören. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, wenn diese oder dieser voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert ist, und übernimmt deren oder dessen Aufgaben bei einer Beendigung der Bestellung nach Absatz 3 bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landesbeauftragten. 3Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, außer aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten. 4Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Halbsatz 1 entsprechend. 5Die Unabhängigkeit in der Wahrnehmung des Amtes gilt nicht im Verhältnis zu der oder dem Landesbeauftragten."
- 2.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"4Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Landesbeauftragten nach § 10 Abs. 4 vertritt sie oder ihn auch als vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen."
- 3.
§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Land richtet bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ein und stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 notwendige Ausstattung zur Verfügung."