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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 3 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 115 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

    "Ist einer Beamtin oder einem Beamten des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung übertragen worden, so tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Altersgrenzen die in § 35 Abs. 2 genannte Altersgrenze."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

    Nach dem Wort "Altersgrenze" wird die Angabe "nach den Sätzen 1 bis 3" eingefügt.