Art. 9 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2024,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 3 Abs. 11 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4Klagen gegen die Erteilung einer Interimszulassung haben keine aufschiebende Wirkung."
- 2.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Der Bruttospielertrag erhöht sich auch, soweit eine Person, die einem Spielverbot unterliegt oder die nach den Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen hat, nach den Spielregeln Gewinne erzielt hat, die ihre im Rahmen des Spielbankbesuchs getätigten Spieleinsätze übersteigen."
- 3.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 ist eine weitere Abgabe von 30 vom Hundert zu entrichten."
- 4.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"2Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung dürfen die im Rahmen der Steueraufsicht (§ 10 Abs. 5) tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger Daten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers aus Steuerverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Spielbankaufsicht offenbaren, soweit dies der Erfüllung von Aufgaben der Spielbankaufsicht dient. 3Die Spielbankaufsicht darf die Daten zu diesem Zweck nach den allgemeinen Vorschriften verarbeiten, abweichend von § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) auch zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NDSG genannten anderen Zwecken."