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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 NWoSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Wohnraum:

    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist; es kann sich hierbei um ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen einzelnen Wohnraum handeln;

  2. 2.

    Unterkunft für Beschäftigte:

    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich dazu geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist, Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten als Unterkunft zur Verfügung gestellt zu werden, und der nicht Wohnraum im Sinne der Nummer 1 ist; es kann sich hierbei um ein Gebäude, mehrere Räume, die zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst sind, oder einen einzelnen Raum handeln;

  3. 3.

    Missstand:

    eine erhebliche Beeinträchtigung der Möglichkeit des zweckentsprechenden Gebrauchs, die dadurch verursacht worden ist, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 nicht nachgekommen ist;

  4. 4.

    Verwahrlosung:

    eine Sachlage, bei der ein Missstand einzutreten droht;

  5. 5.

    Überbelegung:

    1. a)

      bei Wohnraum und einer Unterkunft für Beschäftigte, die nicht unter Buchstabe b fällt:

      eine Belegung, bei der nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Wohnfläche von jeweils mindestens 10 m2 vorhanden ist; für die Berechnung gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend; abweichend von § 2 Abs. 2 WoFlV werden die dort genannten Grundflächen nicht angerechnet;

    2. b)

      bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 8 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet ist, die Unterkunft bereitzustellen oder für ihre Angemessenheit zu sorgen:

      eine Belegung, bei der nicht für jede Nutzerin und jeden Nutzer die in der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Mindestnutzflächen vorhanden sind;

  6. 6.

    Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:

    die Eigentümerin oder der Eigentümer oder an ihrer oder seiner Stelle eine Person, die aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte besitzt;

  7. 7.

    Bewohnerschaft:

    alle Personen, die aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte nutzen.