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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 NWoSchG - Information, Datenübermittlung und Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Die Bewohnerschaft kann auf Antrag über den Stand des Verfahrens, die Sachverhaltsermittlung und über Maßnahmen gegenüber Verfügungsberechtigten oder anderen in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen informiert werden.

(2) Die Gemeinde übermittelt den für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs und dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie den für die Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zuständigen Stellen folgende Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist:

  1. 1.

    bei einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 sowie bei einer Erklärung der Unbewohnbarkeit von Wohnraum nach § 5 Abs. 1 das Datum des Bescheides, die Anschrift und, falls dies zur genauen Kennzeichnung des betreffenden Wohnraums nicht ausreicht, dessen Lage sowie den Namen der oder des Verfügungsberechtigten,

  2. 2.

    bei einem Räumungsverlangen wegen Überbelegung nach § 6 Abs. 2 das Datum des Bescheides, die Anschrift und, falls dies zur genauen Kennzeichnung des betreffenden Wohnraums nicht ausreicht, dessen Lage sowie die gemessene Wohnfläche und den Namen der oder des Verfügungsberechtigten.

(3) Verfügungsberechtigte und andere in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannte Personen sind über die beabsichtigte Übermittlung von Informationen und Daten über gegen sie gerichtete Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch zu unterrichten, soweit dies nicht personenbezogene Daten betrifft.