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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 NWoSchG - Mitwirkungs- und Duldungspflicht, Betretrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) 1Die Verfügungsberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten anderen Personen und die Bewohnerschaft haben der Gemeinde unentgeltlich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu stellen. 2Die Gemeinde kann anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte weitere notwendige Sachverhaltsaufklärung durchführt, wenn aufgrund der von der Gemeinde durchgeführten Sachverhaltsermittlung der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Grund für ein Einschreiten der Gemeinde nach diesem Gesetz vorliegt, der dadurch verursacht worden ist, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 nicht nachgekommen ist; die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung wird durch die Gemeinde festgelegt; § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt worden sind, dürfen mit Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft Grundstücke, Wohnräume und Unterkünfte für Beschäftigte betreten, wenn dies für die Entscheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, weil die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. 2Das Betreten darf nur an Werktagen von 7.30 bis 19.00 Uhr nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung erfolgen.

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass

  1. 1.

    ein Missstand gegeben ist,

  2. 2.

    Wohnraum oder eine Unterkunft für Beschäftigte entgegen § 5 Abs. 3 oder 5 unzulässig benutzt wird oder

  3. 3.

    Wohnraum oder eine Unterkunft für Beschäftigte entgegen einem Verbot nach § 6 Abs. 1 überbelegt ist,

so dürfen Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt worden sind, den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte und die dazugehörigen Grundstücke jederzeit ohne Ankündigung auch gegen den Willen der Bewohnerschaft betreten, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(4) 1Die Verfügungsberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten anderen Personen und die Bewohnerschaft sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen zu dulden, soweit diese nicht gegen sie selbst gerichtet sind. 2Die Bewohnerschaft ist außerdem unabhängig von einer Pflicht zur Räumung nach § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 verpflichtet, den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte zu räumen, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen durchführen zu können.

(5) Durch Absatz 3 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(6) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz wirken auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.