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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NWoSchG - Überbelegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Es ist verboten, Wohnraum oder eine Unterkunft für Beschäftigte rechtsgeschäftlich zu überlassen und zu nutzen, soweit er oder sie dadurch überbelegt wäre.

(2) 1Die Gemeinde kann von der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Bewohnerschaft die Räumung überbelegten Wohnraums oder einer überbelegten Unterkunft für Beschäftigte verlangen, soweit dieser oder diese entgegen einem Verbot nach Absatz 1 überbelegt ist; § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Bei der Auswahl der Personen, die den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte räumen müssen, sind von der Gemeinde der Zeitpunkt des Einzugs, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Bewohnerschaft sowie grundsätzlich die Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum oder einer Ersatzunterkunft zu berücksichtigen. 3Ist das Räumungsverlangen an die Bewohnerschaft oder an eine der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten anderen Personen gerichtet, so sollen alle Verfügungsberechtigten benachrichtigt werden.