NWoSchG,NI - Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz

Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte
(Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

Vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 128 - VORIS 23500 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck, Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Pflichten der Verfügungsberechtigten3
Allgemeine Befugnisse4
Unbewohnbarkeitserklärung5
Überbelegung6
Mitwirkungs- und Duldungspflicht, Betretrecht7
Sicherung der Kostentragung8
Information, Datenübermittlung und Unterrichtung9
Ordnungswidrigkeiten10
Evaluation11
Inkrafttreten12

§ 1 NWoSchG - Zweck, Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, Verwahrlosungen, Missständen und Überbelegungen bei Wohnraum und bei Unterkünften für Beschäftigte entgegenzuwirken und dadurch dazu beizutragen, dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist und Beschäftigte angemessen untergebracht werden. 2Die Gemeinden erhalten Befugnisse, um diesen Zweck zu verwirklichen. 3Soweit sie die entsprechende Aufgabe wahrnehmen, gehört diese als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zum eigenen Wirkungskreis. 4Ein Anspruch auf Ausübung der Befugnisse der Gemeinde nach diesem Gesetz besteht nicht. 5Die Verfügungsberechtigten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, von ihrem Eigentum entsprechend dem Zweck nach Satz 1 Gebrauch zu machen.

(2) 1Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an den Zustand von Wohnraum oder von Unterkünften für Beschäftigte, das diesbezügliche Verhalten von Personen oder diesbezügliche Aufgaben und Befugnisse von Behörden regeln, insbesondere die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, sind neben diesem Gesetz anwendbar, auch soweit dieses Gesetz speziellere oder neuere Regelungen enthält. 2Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an Wohnraum oder Unterkünfte für Beschäftigte geregelt werden, gehören diese Vorschriften nicht zum öffentlichen Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO.

(3) 1Dieses Gesetz findet auf von Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum keine Anwendung. 2Es findet auch keine Anwendung auf Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, sowie auf Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.

§ 2 NWoSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Wohnraum:

    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist; es kann sich hierbei um ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen einzelnen Wohnraum handeln;

  2. 2.

    Unterkunft für Beschäftigte:

    umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich dazu geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist, Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten als Unterkunft zur Verfügung gestellt zu werden, und der nicht Wohnraum im Sinne der Nummer 1 ist; es kann sich hierbei um ein Gebäude, mehrere Räume, die zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst sind, oder einen einzelnen Raum handeln;

  3. 3.

    Missstand:

    eine erhebliche Beeinträchtigung der Möglichkeit des zweckentsprechenden Gebrauchs, die dadurch verursacht worden ist, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 nicht nachgekommen ist;

  4. 4.

    Verwahrlosung:

    eine Sachlage, bei der ein Missstand einzutreten droht;

  5. 5.

    Überbelegung:

    1. a)

      bei Wohnraum und einer Unterkunft für Beschäftigte, die nicht unter Buchstabe b fällt:

      eine Belegung, bei der nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Wohnfläche von jeweils mindestens 10 m2 vorhanden ist; für die Berechnung gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend; abweichend von § 2 Abs. 2 WoFlV werden die dort genannten Grundflächen nicht angerechnet;

    2. b)

      bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 8 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet ist, die Unterkunft bereitzustellen oder für ihre Angemessenheit zu sorgen:

      eine Belegung, bei der nicht für jede Nutzerin und jeden Nutzer die in der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Mindestnutzflächen vorhanden sind;

  6. 6.

    Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:

    die Eigentümerin oder der Eigentümer oder an ihrer oder seiner Stelle eine Person, die aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte besitzt;

  7. 7.

    Bewohnerschaft:

    alle Personen, die aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte nutzen.

§ 3 NWoSchG - Pflichten der Verfügungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Wohnraum und Unterkünfte für Beschäftigte sind von den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 NBauO sowie den sonstigen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der §§ 3 bis 51 NBauO entspricht; insbesondere haben sie dauernd sicherzustellen, dass

  1. 1.

    eine ausreichende natürliche Belichtung sowie eine ausreichende Belüftung möglich sind,

  2. 2.

    ein wirksamer Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit besteht,

  3. 3.

    funktionsfähige und nutzbare Anschlüsse für eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser sowie eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer vorhanden sind,

  4. 4.

    eine angemessene Beheizung der Aufenthaltsräume möglich ist,

  5. 5.

    funktionsfähige und nutzbare Anschlüsse für eine Kochküche oder Kochnische vorhanden sind,

  6. 6.

    in ausreichendem Umfang funktionsfähige und nutzbare sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,

  7. 7.

    eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser erfolgt,

  8. 8.

    eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle möglich ist,

  9. 9.

    die Zugänge zu den Gebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sind und,

  10. 10.

    soweit vorhanden, Nebengebäude und Nebenanlagen zu dem Wohnraum oder der Unterkunft für Beschäftigte bestimmungsgemäß ohne erhebliche Beeinträchtigungen genutzt werden können.

(2) Bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte im Sinne des § 2 Nr. 5 Buchst. b gelten die Pflichten nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Unterkunft die in der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

§ 4 NWoSchG - Allgemeine Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zur Beseitigung einer Verwahrlosung oder eines Missstandes treffen, soweit nicht die §§ 5 und 7 die Befugnisse der Gemeinden besonders regeln.

(2) 1Eine Maßnahme ist gegen die oder den Verfügungsberechtigten zu richten. 2Sind mehrere Verfügungsberechtigte vorhanden, so kann die Maßnahme gegen jede und jeden von ihnen gerichtet werden. 3Hat die oder der Verfügungsberechtigte

  1. 1.

    eine andere Person mit der Verwaltung des Wohnraums oder der Unterkunft für Beschäftigte beauftragt oder

  2. 2.

    einer anderen Person erlaubt, den Gebrauch des Wohnraums oder der Unterkunft für Beschäftigte einem Dritten zu überlassen,

und ist diese andere Person rechtlich befugt, Maßnahmen zur Beseitigung der Verwahrlosung oder des Missstandes vorzunehmen, so kann die Maßnahme auch gegen diese andere Person gerichtet werden. 4Bei der Auswahl nach den Sätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, durch welche Person die Verwahrlosung oder der Missstand am wirksamsten beseitigt werden kann.

(3) 1Bevor die Gemeinde eine Maßnahme trifft, soll die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll, unter Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst werden; dies gilt nicht, wenn Art und Umfang des Missstandes es erfordern, dass die Gemeinde eine Maßnahme sofort trifft. 2Soll die Maßnahme nach Absatz 2 Satz 3 gegen eine andere Person gerichtet werden, so sind alle Verfügungsberechtigten zu benachrichtigen.

(4) 1Maßnahmen sind zu unterlassen oder aufzuheben, soweit die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll oder gerichtet wurde, nachweist, dass die Beseitigung der Verwahrlosung oder des Missstandes die Person, die die Kosten der Beseitigung zu tragen hat, wirtschaftlich unzumutbar belastet. 2Kann die Person, die die Kosten der Beseitigung zu tragen hat, Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. 3Belastungen, die dadurch verursacht werden, dass die oder der Verfügungsberechtigte in der Vergangenheit ihren oder seinen auf diesem Gesetz oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden Pflichten zur Instandhaltung in von ihr oder ihm zu vertretender Weise nicht nachgekommen ist, bleiben unberücksichtigt.

(5) Maßnahmen sollen unterlassen oder aufgehoben werden, wenn die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll oder gerichtet wurde, nachweist, dass der Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte in absehbarer Zeit zulässig anderen Zwecken zugeführt werden wird.