Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 NWoSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    den Pflichten zur Ausstattung, Gestaltung, Erhaltung und Wiederherstellung von Wohnraum oder einer Unterkunft für Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 für unbewohnbar erklärten Wohnraum oder eine für unbewohnbar erklärte Unterkunft für Beschäftigte nach der Räumung für den jeweiligen Zweck überlässt oder in Benutzung nimmt,

  3. 3.

    entgegen einem Überbelegungsverbot nach § 6 Abs. 1 Wohnraum überlässt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

  5. 5.

    entgegen einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. 2Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.