§ 10 NWoSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
den Pflichten zur Ausstattung, Gestaltung, Erhaltung und Wiederherstellung von Wohnraum oder einer Unterkunft für Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 nicht nachkommt,
- 2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 für unbewohnbar erklärten Wohnraum oder eine für unbewohnbar erklärte Unterkunft für Beschäftigte nach der Räumung für den jeweiligen Zweck überlässt oder in Benutzung nimmt,
- 3.
entgegen einem Überbelegungsverbot nach § 6 Abs. 1 Wohnraum überlässt,
- 4.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 5.
entgegen einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. 2Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.