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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 NWoSchG - Sicherung der Kostentragung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Die Kosten der Maßnahmen gemäß § 4, der Unbewohnbarkeitserklärung einschließlich der Kosten einer anderweitigen Unterbringung gemäß § 5, die Kosten zur Behebung einer Überbelegung gemäß § 6 sowie der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 trägt die oder der Verfügungsberechtigte, soweit die Kosten dadurch verursacht wurden, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 nicht nachgekommen ist; mehrere Verfügungsberechtigte haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

(2) 1Schuldnerin oder Schuldner der der Gemeinde entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten für eine Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Maßnahme nach diesem Gesetz ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich der betreffende Wohnraum oder die betreffende Unterkunft für Beschäftigte befindet. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist die Inhaberin oder der Inhaber dieses Rechts anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. 4Mehrere Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- oder Teileigentum schulden die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Wohnungs- oder Teileigentümer die Kosten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. 5Die Kostenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Satzes 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Satzes 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 6Die öffentliche Last ist auf Antrag der Gemeinde in das Grundbuch einzutragen.