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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWoSchG - Allgemeine Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zur Beseitigung einer Verwahrlosung oder eines Missstandes treffen, soweit nicht die §§ 5 und 7 die Befugnisse der Gemeinden besonders regeln.

(2) 1Eine Maßnahme ist gegen die oder den Verfügungsberechtigten zu richten. 2Sind mehrere Verfügungsberechtigte vorhanden, so kann die Maßnahme gegen jede und jeden von ihnen gerichtet werden. 3Hat die oder der Verfügungsberechtigte

  1. 1.

    eine andere Person mit der Verwaltung des Wohnraums oder der Unterkunft für Beschäftigte beauftragt oder

  2. 2.

    einer anderen Person erlaubt, den Gebrauch des Wohnraums oder der Unterkunft für Beschäftigte einem Dritten zu überlassen,

und ist diese andere Person rechtlich befugt, Maßnahmen zur Beseitigung der Verwahrlosung oder des Missstandes vorzunehmen, so kann die Maßnahme auch gegen diese andere Person gerichtet werden. 4Bei der Auswahl nach den Sätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, durch welche Person die Verwahrlosung oder der Missstand am wirksamsten beseitigt werden kann.

(3) 1Bevor die Gemeinde eine Maßnahme trifft, soll die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll, unter Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst werden; dies gilt nicht, wenn Art und Umfang des Missstandes es erfordern, dass die Gemeinde eine Maßnahme sofort trifft. 2Soll die Maßnahme nach Absatz 2 Satz 3 gegen eine andere Person gerichtet werden, so sind alle Verfügungsberechtigten zu benachrichtigen.

(4) 1Maßnahmen sind zu unterlassen oder aufzuheben, soweit die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll oder gerichtet wurde, nachweist, dass die Beseitigung der Verwahrlosung oder des Missstandes die Person, die die Kosten der Beseitigung zu tragen hat, wirtschaftlich unzumutbar belastet. 2Kann die Person, die die Kosten der Beseitigung zu tragen hat, Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. 3Belastungen, die dadurch verursacht werden, dass die oder der Verfügungsberechtigte in der Vergangenheit ihren oder seinen auf diesem Gesetz oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden Pflichten zur Instandhaltung in von ihr oder ihm zu vertretender Weise nicht nachgekommen ist, bleiben unberücksichtigt.

(5) Maßnahmen sollen unterlassen oder aufgehoben werden, wenn die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet werden soll oder gerichtet wurde, nachweist, dass der Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte in absehbarer Zeit zulässig anderen Zwecken zugeführt werden wird.