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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWoSchG - Pflichten der Verfügungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Wohnraum und Unterkünfte für Beschäftigte sind von den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 NBauO sowie den sonstigen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der §§ 3 bis 51 NBauO entspricht; insbesondere haben sie dauernd sicherzustellen, dass

  1. 1.

    eine ausreichende natürliche Belichtung sowie eine ausreichende Belüftung möglich sind,

  2. 2.

    ein wirksamer Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit besteht,

  3. 3.

    funktionsfähige und nutzbare Anschlüsse für eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser sowie eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer vorhanden sind,

  4. 4.

    eine angemessene Beheizung der Aufenthaltsräume möglich ist,

  5. 5.

    funktionsfähige und nutzbare Anschlüsse für eine Kochküche oder Kochnische vorhanden sind,

  6. 6.

    in ausreichendem Umfang funktionsfähige und nutzbare sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,

  7. 7.

    eine angemessene Versorgung mit Heizenergie, Strom und Trinkwasser erfolgt,

  8. 8.

    eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle möglich ist,

  9. 9.

    die Zugänge zu den Gebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sind und,

  10. 10.

    soweit vorhanden, Nebengebäude und Nebenanlagen zu dem Wohnraum oder der Unterkunft für Beschäftigte bestimmungsgemäß ohne erhebliche Beeinträchtigungen genutzt werden können.

(2) Bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte im Sinne des § 2 Nr. 5 Buchst. b gelten die Pflichten nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Unterkunft die in der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgesehenen Anforderungen erfüllt.