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  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 NWoSchG - Unbewohnbarkeitserklärung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG)
Amtliche Abkürzung
NWoSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Die Gemeinde kann Wohnraum oder eine Unterkunft für Beschäftigte für unbewohnbar erklären, wenn

  1. 1.

    die Beseitigung eines Missstandes endgültig nicht angeordnet werden kann oder

  2. 2.

    ein Missstand vorliegt, aufgrund dessen erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bewohnerschaft drohen, die durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden können.

(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist den Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft bekannt zu geben.

(3) 1Wer für unbewohnbar erklärten Wohnraum oder eine für unbewohnbar erklärte Unterkunft für Beschäftigte nutzt, ist verpflichtet, diesen oder diese bis zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden angemessenen Zeitpunkt zu räumen. 2Bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt die Gemeinde den Grad der Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bewohnerschaft sowie grundsätzlich die Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum oder einer Ersatzunterkunft.

(4) Ist der Grund für die Unbewohnbarkeitserklärung dadurch verursacht worden, dass die oder der Verfügungsberechtigte ihren oder seinen Pflichten nach § 3 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, und hat sie oder er dies zu vertreten, so hat sie oder er auf Verlangen der Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Bewohnerschaft anderweitig zu ihr zumutbaren Bedingungen untergebracht wird.

(5) 1Der für unbewohnbar erklärte Wohnraum oder die für unbewohnbar erklärte Unterkunft für Beschäftigte darf nach der Räumung nicht mehr für den jeweiligen Zweck überlassen oder in Benutzung genommen werden. 2Die Gemeinde kann den Wohnraum oder die Unterkunft für Beschäftigte versiegeln. 3Die Sätze 1 und 2 gelten, solange die Unbewohnbarkeitserklärung wirksam ist; sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.