Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.05.2019, Az.: 2 A 4909/16

Beihilfe; Kryotherapie

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.05.2019
Aktenzeichen
2 A 4909/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Anspruch auf Beihilfe für Kryotherapie von Lymphknotenmetastasen bei Prostatakarzinom

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe für Aufwendungen der MSCT gesteuerten Kryoablation von Lymphknoten bei Prostatakarzinom hat.

Der Kläger ist Pastor der E. C-Stadt. Bei ihm wurde im Sommer 2014 ein ausgedehntes Prostatakarzinom nahezu der gesamten Außenzone rechts mit Kapseldurchbruch und Samenblasenbeteiligung, mittellinienüberschreitend nach links sowie Mitbeteiligung der Transitionalzone diagnostiziert. Am 10.07.2014 erfolgte die irreversible Elektroporation (IRE) der Prostata in dem Institut für bildgebende Diagnostik in F.. Die streitbefangene Beihilfe für die IRE war Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 2 A 3784/15.

In einem MRT des Beckens vom 20.08.2014 wird nach Komplettablation der Prostata eine vollständige Tumornekrose bei weiterhin vorbekannte iliakalen Lymphknoten zwischen 5 mm von 8 mm beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt lag der PSA-Wert bei 4,5 ng/ml. Bei einem Anstieg des PSA-Wertes auf 5,6 ng/ml wurde am 27.11.2014 ein Cholin-PET/CT durchgeführt. Dieses beschreibt multiple Lymphknotenstrukturen in der Beckenregion und unteren Abdominalregion im Sinne von Lymphknotenmetastasen. Es wird eine eindeutige Anreicherung in der Prostataloge links beschrieben. In der CT-Beurteilung wird ein Lymphknotenkonglomerat im Bereich der Arteria iliaca externa rechts festgestellt. Das MRT vom 24.04.2015 zur Bestimmung der Ausdehnung beschreibt einen mäßigen Prozess des vorbeschriebenen Lymphknotenkonglomerats rechts an der Beckenwand von 2,6 cm Ausdehnung neben weiteren Lymphknoten an der Beckenwand linksseitig sowie pararektal teils auch neu aufgetretene Lymphknoten bis 9 mm Durchmesser. Am selben Tag wurde wiederum im Prostatazentrum F. beim Kläger die hier streitbefangene Kryotherapie durchgeführt mit dem Ziel, die Lymphknoten durch Vereisung zu zerstören. Das am 28.04.2015 erstellte MRT zeigte keine Auffälligkeiten der betroffenen Lymphknoten mehr. Eine am 13.07.2015 im G. in C-Stadt erfolgte Behandlung nach Harnröhrenverschluss erbrachte ebenfalls keinen Hinweis auf ein Karzinom.

Der Kläger beantragte am 24.06.2015 eine Beihilfe für die Aufwendungen der Kryoablation der Lymphknotenmetastasen einschließlich der Kosten für Nachuntersuchungen (Rechnung vom 08.06.2015 über insgesamt 15.252,82 €). Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 03.07.2015 ab. Die Kryoablation sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Darüber hinaus entsprächen die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Chefarztes der urologischen Onkologie des H. C-Stadt - Dr. med. I. - mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016, zugestellt am 01.08.2018, als unbegründet zurück. Das Gutachten Dr. I. komme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kryoablation bei Prostatakarzinom um kein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Behandlungsverfahren handle und die Behandlung medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Bezüglich der Kryotherapie bei Lymphknotenmetastasen nach lokaler Therapie lägen keinerlei Daten bezüglich der Wirksamkeit vor. Zudem gebe es nach der S3 - Leitlinie anerkannte Behandlungsverfahren, deren Wirksamkeit belegt sei.

Mit der am 29.08.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Kryotherapie der Lymphknoten sei medizinisch notwendig gewesen. Sie sei wissenschaftlich allgemein anerkannt. Jedenfalls hätten andere wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung gestanden, da diese keine Aussicht auf Heilung geboten hätten. Bei lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen könnten auch experimentelle bzw. nicht wissenschaftlich anerkannte Verfahren angewendet werden, wenn die wissenschaftlich anerkannten Methoden zu einem deutlich höheren und länger andauernden Leiden des Patienten führen würden. Die erfolgreiche Behandlung begründe die Beihilfefähigkeit.

Mit Schriftsatz vom 18.7.2018 hat der Kläger die Klage erweitert und weitere Beihilfe begehrt für eine Rechnung der Praxis J. in Höhe von 74,94 € sowie Rechnungen der Laborpraxis Dr. K., die das sogenannte Maintrac-Verfahren betreffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Frage der Beihilfefähigkeit von „Maintrac“ durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden solle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der Frage der Beihilfefähigkeit von „Maintrac“ abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 2 A 2622/19 weitergeführt. Hinsichtlich der begehrten Beihilfe für eine Rechnung der Praxis J. in Höhe von 74,94 € hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 50 % für die Aufwendungen der MSCT gesteuerten Kryoablation bei Prostatakarzinom (Rechnungen Prof. Dr. L. vom 08.06.2015 über 12.640,60 €, 856,32 €, 877,84 € und 878,06 €) zu bewilligen und den Beihilfebescheid der Beklagten vom 03.07.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach den im Widerspruchs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Kryotherapie nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt. Es bestehe auch keine begründete Erwartung, dass das Verfahren noch wissenschaftlich anerkannt werde. Zudem gebe es anerkannte Behandlungsverfahren, deren Wirksamkeit belegt sei. Der Erfolg der Behandlungsmethode sei für die Beihilfegewährung irrelevant.

Das Gericht hat durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. med. M., Direktor der Klinik für Urologie und urologische Onkologie der N., Beweis darüber erhoben,

1. ob die Behandlung des Klägers am Prostatazentrum in F. (Kryotherapie) nach Art und Umfang medizinisch notwendig und angesichts der vorhergehenden Behandlung des Prostatakarzinoms mittels IRE medizinisch sinnvoll war,

2. ob es sich bei der Kryotherapie - unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Erkrankung des Klägers - um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt und ob - verneinendenfalls - Aussicht besteht, dass die gewählte Behandlungsmethode noch wissenschaftlich anerkannt werden kann,

3. welche Kosten bei einer stationären Operation an der N. (MRT- gesteuerte Kryotherapie) angefallen wären.

Der Gutachter hat in seinem Gutachten/Ergänzungsgutachten unter anderem festgestellt, dass die beim Kläger durchgeführte Kryotherapie von Lymphknotenmetastasen nach Prostatakarzinom keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, sondern ein höchst experimenteller therapeutischer Ansatz sei, hinsichtlich dessen Effektivität keinerlei Literaturdaten zur Verfügung stünden. Da dem Sachverständigen keine weitere Institution bekannt sei, welche die Kryotherapie zur Behandlung einer Prostatakarzinom-assoziierten Lymphknotenvergrößerung zur Anwendung bringe, sei eine wissenschaftliche Anerkennung für absehbare Zeit nicht zu erwarten.

Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf das Gutachten samt Ergänzung sowie die hierzu ergangenen Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise (in Bezug auf die begehrte Beihilfe für eine Rechnung der Praxis J. in Höhe von 74,94 €) konkludent zurückgenommen hat.

Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Rechnungen des Prof. Dr. L. Institut für Bildgebende Diagnostik vom 08.06.2016 über 12.640,60 €, 856,32 €, 877,84 € und 878,06 €.

Nach der auch für Pastoren anwendbaren Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 NBhVO sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte ärztliche Leistungen beihilfefähig (1). Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO nur beihilfefähig, soweit dies in der Anlage 1 bestimmt ist (2). Für medizinisch Leistungen anlässlich einer lebensbedrohenden oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht, sind Aufwendungen des Weiteren beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht, § 28 NBhVO (3). Schließlich ist eine Beihilfe trotz eines Ausschlusses nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung dennoch zu gewähren, wenn die Ablehnung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führt, § 4 Abs. 2 NBhVO (4).

1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte ärztliche Leistungen beihilfefähig. „Wissenschaftlich allgemein anerkannt“ in diesem Sinne ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 - 2 C 2.83 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 50/11 -, juris Rn. 29).

Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29).

Somit ist eine Behandlungsmethode (jedenfalls) dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Eine Behandlungsmethode ist aber auch schon dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn der Zahl der Befürworter ihrer Geeignetheit und Wirksamkeit in der medizinischen Wissenschaft eine etwa gleich große Zahl an Kritikern gegenübersteht. Denn auch in diesem Fall wird die Therapieform nicht „überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt“. Von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine ausreichende Zahl zuverlässiger und wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen aus der Fachwelt vorliegt. Diese Aussagen müssen wiederum auf einer ausreichenden Anzahl von qualitativ überzeugend dokumentierten Behandlungsfällen beruhen, die den Erfolg der Behandlungsmethode objektivierbar machen. Zum Nachweis besonders geeignet sind deshalb methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien. Liegen derartige Studien nicht vor, können andere, hinreichend aussage- und beweiskräftige Studien herangezogen werden. Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 30).

Die Kryotherapie zur Behandlung von Lymphknotenmetastasen nach Prostatakarzinom zählt danach nicht zu den allgemein wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Bereits das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten Dr. I. geht davon aus, dass die MSCT- gesteuerte Kryoablation der Prostatakarzinommetastasen kein wissenschaftlich anerkanntes Behandlungsverfahren ist und medizinisch nicht notwendig war, weil insoweit keinerlei Daten bezüglich der Wirksamkeit vorlägen. Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten/Ergänzungsgutachten Prof. Dr. C. kommt zum selben Ergebnis und stellt fest, dass die beim Kläger durchgeführte Kryotherapie von Lymphknotenmetastasen nach Prostatakarzinom ein höchst experimenteller therapeutischer Ansatz sei, hinsichtlich dessen Effektivität keinerlei Literaturdaten zur Verfügung stünden. Ihm sei auch keine weitere Institution bekannt, welche die Kryotherapie zur Behandlung einer Prostatakarzinom-assoziierten Lymphknotenvergrößerung zur Anwendung bringe, sodass eine wissenschaftliche Anerkennung für absehbare Zeit nicht zu erwarten sei. Dass die Kryotherapie zur Behandlung der Lymphknotenmetastasen am Prostatazentrum Darmstadt eingesetzt worden ist, reicht - wie oben dargelegt - für eine wissenschaftliche Anerkennung noch nicht aus. Im Übrigen wird auf der aktuellen Homepage (www. vitusprostate.com) nicht mehr mit der beim Kläger durchgeführten Kryotherapie bei Lymphknotenmetastasen geworben. Vielmehr heißt es dort aktuell, dass die fokale Behandlung von Metastasen in Lymphknoten mittels IRE, ECT (Elektrochemotherapie) und der Kombination beider namens IRECT eine wirksame und gleichzeitig schonende, bildgesteuerte Alternative zu Bestrahlung und Operation darstellen. Soweit der Kläger behauptet, die im Prostatazentrum F. durchgeführte Behandlung sei mittlerweile wissenschaftlich anerkannt und dabei auf verschiedene Krankenhäuser in Deutschland verweist, übersieht er, dass diese Krankenhäuser - wie auch die N. - die Kryotherapie zur Behandlung eines lokal beschränkten Prostatakarzinoms anbieten, nicht jedoch zur Behandlung von Metastasen in Lymphknoten bei Prostatakarzinom. Folgerichtig ist diese Behandlung auch nicht im OPS Version 2019 codiert. Letztlich können auch die von der privaten Krankenversicherung des Klägers erstatteten Kosten nicht als Beleg für eine Beihilfefähigkeit der durchgeführten Behandlung herangezogen werden. Ausweislich der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Leistungsmitteilung der Debeka (Bl. 54 GA) sind die Kosten des eingesetzten Gerätes, das ärztliche Honorar sowie die Aufwendungen für die Gase auch von der privaten Krankenversicherung des Klägers nicht übernommen worden.

2) In der Anlage 1 ist die Kryotherapie bei Lymphknotenmetastasen als wissenschaftlich nicht allgemein anarkennte Behandlungsmethode nicht aufgeführt, so dass eine Beihilfegewährung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO ausgeschlossen ist.

3) Eine Beihilfegewährung nach § 28 NBhVO ist nicht möglich, da für die Behandlung von Prostatakarzinommetastasen in Lymphknoten andere wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Sowohl das Gutachten Dr. I. als auch das Gutachten Professor Dr. C. gehen davon aus, dass für die Therapie des lymphknotenpositiven Prostatakarzinoms als lokale Behandlungsoption für Patienten mit histologische gesicherten Lymphknotenmetastasen die operative Therapie oder die Strahlentherapie zur Verfügung stehen; als systemische Behandlung wird die sofortige oder verzögerte hormonablative Therapie als Option angegeben. Dass diese Methoden im Fall des Klägers nicht erfolgversprechend oder unzumutbar gewesen wären, ist weder durch fachärztliche Aussagen belegt noch nach den eingeholten Gutachten ersichtlich.

4) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 4 Abs. 2 NBhVO aus Härtegründen nicht vor. Danach ist Beihilfe - trotz eines in der Verordnung enthaltenen Ausschlusses - dennoch zu gewähren, wenn die Ablehnung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Diese Regelung soll atypische Sachverhalte erfassen, die derart vom Regelfall abweichen, dass die Versagung der Beihilfe im konkreten Fall unbillig erschiene. Dabei wird in der Regel ein schwerwiegender medizinischer Sachverhalt oder eine unzumutbare finanzielle Belastung vorausgesetzt, die für den Beihilfeberechtigten unausweichlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 95/13 -, juris m.w.N.). An der Unausweichlichkeit scheitert es schon deshalb, weil - wie oben dargelegt - alternativ Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten, für die eine Beihilfe gewährt worden wäre.

Da der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Beihilfe hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Höhe der beantragten Beihilfe.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.