Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 06.05.2019, Az.: 4 A 7564/18
Vorkaufsrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 06.05.2019
- Aktenzeichen
- 4 A 7564/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 BauGB
- § 28 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Fehlende Bekanntmachung einer Vorkaufssatzung zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorkaufsrechts
Tenor:
Die Bescheide der Beklagten vom 12.09. und 13.09.2018 an die Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2018 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
Die Kläger schlossen am 13.07.2018 einen notariellen Kaufvertrag mit der aus 8 Personen bestehenden Erbengemeinschaft, den Beigeladenen, über das in deren Eigentum stehende Grundstück Flur R., Flurstück S. mit einer Größe von 32.039 m² zu einem Kaufpreis von 440.000 €. Hierbei erwarben die Kläger zu 1) und 2) eine mit einem Wohngebäude bestandene Teilfläche (jetzt Flurstück T.) von ca. 2.136 m² zum Kaufpreis von 270.000 € und der Kläger zu 3) erwarb die Restfläche zur Größe von 29.863 m² (jetzt Flurstück U.) zu einem Kaufpreis von 170.000 €. Dieser setzt sich aus einem Betrag von 30.000 € für „Pferdestall und Wagenremise“ und einem von 140.000 € für „Grund und Boden“ zusammen.
Für das gesamte Grundstück galt kein Bebauungsplan, der Flächennutzungsplan der Beklagten enthielt keine gesonderten Festsetzungen. Das Grundstück liegt im Bereich der Satzung der Beklagten vom 23.09.1996 zur Begründung eines Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung), die die Beklagte im Amtsblatt des Regierungsbezirks G-Stadt vom 23.10.1996 ohne eine Plankarte bekannt machte (ABl. RBHan. 1996, S. 1009). Im Amtsblatt des Landkreises A-Stadt 22/2018 vom 01.11.2018 machte die Beklagte die Vorkaufssatzung mit Plankarte wie folgt bekannt:
Mit am 16.07.2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13.07.2018 teilte der Notar der Beklagten mit, dass er den Kaufvertrag zwischen der Veräußerin und den Klägern beurkundet habe. Mit Schreiben vom 29.08.2018 hörte die Beklagte die Kaufvertragsparteien zu ihrer Absicht an, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Die Kläger gaben darauf zu bedenken, dass sich die Beklagte nicht mehr auf die Satzung vom 23.09.1996 berufen könne. Ihr sei das Grundstück auch schon mehrfach zum Verkauf angeboten worden.
Mit Schreiben vom 12.09.2018/13.09.2018 gab die Beklagte gegenüber den Beigeladenen die Erklärung ab, ihr stehe ein Vorkaufsrecht zu und sie übe dieses aus. Mit Schreiben vom 12.09.2018 erhielten die Kläger Kenntnis von dieser Erklärung. Die Beklagte führte hierzu aus, allein ein langer Zeitablauf seit Beschlussfassung führe nicht zum Unwirksamwerden der Vorkaufssatzung. Ihr sei das Grundstück bisher zu dem nicht marktfähigen Preis von 595.000 € angeboten worden.
Innerhalb des Geltungsbereichs der Vorkaufssatzung hat die Beklagte 1996 den Bebauungsplan Nr. 16b „Q.“ in Kraft gesetzt und danach 2011 und 1014 Aufstellungsbeschlüsse für zunächst nicht realisierte Bebauungspläne (Nr. 87 „R.“ und Nr. 91 „S.“) gefasst. 2016 und 2017 traten die Bebauungspläne Nr. 95 „T.“ und Nr. 92 in Kraft. In seiner Sitzung vom 12.09.2018 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „U.“ und die 84. Änderung des Flächennutzungsplans, in dessen Geltungsbereich das veräußerte Grundstück liegt.
Am 18.09.2018 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, den die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2018 zurückwies. Darin verweist die Beklagte darauf, dass die Kläger zurecht auf den formalen Fehler, dass der Satzung bei Bekanntmachung 1996 die Plankarte gefehlt habe, hingewiesen hätten. Der Mangel sei mit der Bekanntmachung der Vorkaufssatzung 2018 aber behoben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei notwendig, denn für konkrete Maßnahmen im Plangebiet tauge eine reine Angebotsplanung nicht. Sie könne gewerbliches Angebot und Nachfrage nicht steuern. Auch stelle die allgemeine Absicht der Kläger, das Grundstück gewerblich zu nutzen, keine Alternative dar.
Am 10.12.2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags habe formell keine gültige Vorkaufssatzung bestanden. Sie könne überdies auch materiell nicht als Grundlage für die Entscheidung der Beklagten herhalten. Sie sei rechtswidrig. Zunächst sei sie inhaltlich zu unbestimmt. Die in § 1 genannten Ziele – Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft einerseits und Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Erfordernisse im Bereich des Baggersees – schlössen sich gegenseitig aus. Das Gebiet der Vorkaufssatzung sei zudem sehr weit gefasst. Die Satzung dürfe nicht den Zweck haben, dauerhaft zu Beschränkungen am Grundstücksmarkt zu führen. Außerdem müssten die abzusichernden städtebaulichen Maßnahmen mindestens zu einem Minimum bezeichnet sein. Seinerzeit habe es keine Darstellung im Flächennutzungsplan gegeben. Eine Vorkaufssatzung dürfe auch nicht ein allgemeines Instrument zur Flächenbeschaffung sein, sondern dürfe nur dazu dienen, dass die Beklagte über ausreichende Gewerbeflächen und Wohnbauflächen verfüge. Dies schließe es aus, dass die Gemeinde immer nur für den Fall, dass ein Verkauf anstehe, gezielt agiere. Allein der Zeitabstand zwischen der ersten Planung innerhalb des Vorkaufsgebiets im Jahr 1996 und dem schlussendlichen Inkrafttreten der nächsten Bebauungspläne, die allesamt nur einen Bruchteil des Vorkaufssatzungsgebiets einnähmen, lasse auf zu wenig konkretisierte Planungsabsichten schließen. Die Beklagte dürfe sich nicht 22 Jahre nach Erlass der Satzung noch auf diese berufen. Der Sicherungszweck der Satzung werde nur dann verfolgt, wenn kein Ewigkeitsrecht gewährt werde. Vielmehr sei die Gemeinde gezwungen, konkrete Maßnahmen in Bezug auf konkrete Grundstücke auf den Weg zu bringen. Hierfür seien etwa 10 Jahre ein brauchbarer Anhaltspunkt. Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 12.09. und 13.09.2018 an die Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sie 2018 rückwirkend die Vorkaufssatzung in Kraft gesetzt habe. Den Beigeladenen habe sie am 01.03.2018 einen städtebaulichen Vertrag angeboten, um auf ihre Kosten das bislang landwirtschaftlich genutzte Grundstück für eine gewerbliche Entwicklung aufzuwerten. Die Beigeladenen hätten dies wegen des wirtschaftlichen Risikos abgelehnt. Dann aber könne das Angebot der Kläger, ihrerseits das Gebiet zu entwickeln, nicht Anlass sein, von dem Vorkaufsrecht abzusehen. Das Angebot sei auch völlig unspezifisch. Andrerseits gebe es zahlreiche Nachfragen nach Gewerbeflächen, die möglichst kurzfristig befriedigt werden müssten.
Die – erst in der mündlichen Verhandlung – Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Beklagten traf die Entscheidung, das Vorkaufsrecht auszuüben, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch Verwaltungsakt. Dieser kann sowohl vom Verkäufer, den Beigeladenen, als auch - wie hier - von den Käufern verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Denn auch sie können durch die Erklärung in ihren Rechten verletzt sein, da diese bewirkt, dass die Erfüllung des von ihnen mit den Beigeladenen geschlossenen Vertrages nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2000 - 4 B 10.00 -, BRS 63 Nr. 130).
Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2018 und 13.09.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten als Käufer der streitigen Grundstücksflächen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide zwar formell ordnungsgemäß erließ, indem sie das Vorkaufsrecht im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Notar ausübte.
Die diesbezüglichen Bescheide sind aber materiell nicht rechtmäßig.
Sie finden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Beklagten stand das von ihr in Anspruch genommene besondere Vorkaufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.07.2018 nicht zu.
Die Beklagte kann das Recht wirksam nur auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. der Vorkaufssatzung erworben haben und muss es dann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Doch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte die Beklagte sich auf keine gültige Vorkaufssatzung stützen (1.). Sie hat die Satzung allenfalls mit Wirkung vom 02.11.2018 an in Kraft gesetzt (2.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Gültigkeitsvoraussetzungen für die 1996 bekannt gemachte Satzung bereits bei Beschlussfassung vorlagen.
1. Bei Vertragsschluss am 13.07.2018 war die am 23.10.1996 bekannt gemachte Vorkaufssatzung keine wirksame Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat die Vorkaufssatzung 1996 fehlerhaft bekannt gemacht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB in der bei Beschlussfassung über die Vorkaufssatzung gültigen Fassung des BauGB von 1986 galt für eine Satzung über ein Vorkaufsrecht § 16 Abs. 2 BauGB 1986 entsprechend. Diese Norm wiederum verwies auf § 12 Satz 2 bis 5 BauGB 1986, worin die Voraussetzungen einer Bekanntmachung des Bebauungsplans geregelt sind. Die Bekanntmachung nach § 12 BauGB 1986 zielte (wie jetzt diejenige nach 10 Abs. 3 BauGB akt. F.) darauf, dem Normadressaten eine Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen. Die ortsübliche Bekanntmachung war daher Geltungsbedingung der in § 12 BauGB 1986 vorgesehenen förmlichen Rechtsetzung. Demgemäß musste unzweifelhaft sein, auf welchen Geltungsbereich sich die bekannt gemachte Satzung bezieht (EZBK/Stock, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 10 Rn. 114).
Die Satzung ist 1996 fehlerhaft bekannt gemacht, denn es fehlt der Bekanntmachung die von § 2 in Bezug genommene Plankarte. Dies ist nicht unschädlich.
Anderes könnte für den Fall gelten, in dem sich der Adressat der Vorkaufssatzung auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Plankarte verschaffen kann.
Diese Kenntnis vermittelt nicht bereits das durch § 1 der Satzung umrissene Geltungsgebiet. Ein Plangebiet ist nur dann hinreichend bestimmt bekannt gemacht, wenn nach dem gewählten Inhalt der Bekanntmachung die von der Satzung Betroffenen erkennen können, dass sie Anlass haben, sich über – möglicherweise noch – offene Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt, sowie über sonstige Einzelheiten, z.B. über Auswirkungen auf Nachbargrundstücke, die nicht im Plangebiet liegen, zu erkundigen. Entscheidend ist stets, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanungsabsichten zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344).
1996 machte die Beklagte aber den räumlichen Umgriff der Satzung nicht bestimmt genug bekannt. Zwar kann die Satzung den Geltungsbereich schlagwortartig mit der Benennung der das Geltungsgebiet umgrenzenden Straßen bestimmen. Es genügt im vorliegenden Fall aber nicht, dass § 1 der Vorkaufssatzung „die städtebauliche Entwicklung in dem Bereich zwischen B 214, B 51, M.- straße und J. -Weg“ umreißt. Denn die von § 2 der Satzung erwähnen von der „anliegenden Plankarte M 1: 10.000 umrandeten Flächen“ decken sich nicht mit dem von § 1 der Satzung umrissenen Gebiet. Offenkundig meinte der Satzungsgeber, wie die 2018 bekannt gemachte Plankarte ausweist, nicht die gesamte in § 1 der Vorkaufssatzung bezeichnete Fläche, sondern wollte, was sich nur aus der Plankarte ergibt, Flächen im Norden und Süden davon ausnehmen.
Die fehlende Bekanntmachung der Plankarte im Jahre 1996 ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sich der Adressat der Vorkaufssatzung auf anderem Weg als der Lektüre der Satzung, hier käme nur eine Nachfrage bei der Beklagten in Betracht, Kenntnis von deren Planinhalt verschaffen konnte. Zwar liegt bei Satzungen, die auf eine DIN-Vorschrift verweisen, diese aber selbst nicht mitbekannt machen, kein Bekanntmachungsfehler vor. Wenn diese Vorschrift etwa in einem Ministerialblatt veröffentlicht ist, besteht eine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ausreichend ist nämlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 – 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48), dass der Bürger verlässlich und in zumutbarer Weise die für ihn maßgeblichen Vorschriften zur Kenntnis nehmen können muss. Dem Rechtsstaatsprinzip ist (auch) dann entsprochen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.12.2013 – 4 BN 48.13 –, BauR 2014, 503; Nds. OVG, Urteil vom 04.12.2014 – 1 KN 106/12 –, juris, Rn. 33 - 40). Einen solchen Hinweis gab die Beklagte aber nicht.
2. Die Beklagte konnte den Bekanntmachungsfehler nicht mit der Bekanntmachung der Vorkaufssatzung im Amtsblatt vom 01.11.2018 in der Weise heilen, dass die Vorkaufssatzung bereits für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.07.2018 Gültigkeit erhielt. Zwar steht der Beklagten nach § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit offen, die Satzung vom 23.09.1996 durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Bekanntmachung der Vorkaufssatzung vom 23.09.1996 im Amtsblatt vom 01.11.2018 gibt keinen Hinweis darauf, dass die Vorkaufssatzung rückwirkende Gültigkeit beansprucht. Im Gegenteil regelt § 4 der Satzung, dass die Vorkaufssatzung „mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft“ tritt. Dies kann der Leser nur so verstehen, dass die Vorkaufssatzung ab dem 2.11.2018 gelten soll. Mit dem „Tage der Bekanntmachung“ kann für den Normadressaten, der nichts davon weiß, dass die Beklagte eine Satzung erneut bekannt machen will, nur der 01.11.2018 gemeint sein. Diese Erkenntnis erschüttern bestimmte Indizien nicht. Zweifel daran, dass die Satzung erst ab 02.11.2018 gelten soll, können auslösen: das 22 Jahre zurückliegende Datum des Satzungsbeschlusses, der Einleitungssatz der Satzung, der auf die 2018 nicht mehr gültige Gemeindeordnung Bezug nimmt, und im Falle der Kläger: die Kenntnis von den Bemühungen der Beklagten, der „alten Satzung“ Gültigkeit zu verschaffen. Diese Indizien mögen dem Normadressaten allenfalls eine Ahnung, aber nicht die notwendige Gewissheit vermitteln, dass die 2018 bekannt gemachte Vorkaufssatzung Gültigkeit schon vor dem 01.11.2018 beansprucht. Die Grenze aller dem Normadressaten zumutbaren Spekulationen muss aber der eindeutige Wortlaut der Satzung sein.
Ein Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.