Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 20.05.2019, Az.: 12 A 1033/19
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.05.2019
- Aktenzeichen
- 12 A 1033/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17a Abs 2 S 1 GVG
- § 40 Abs 1 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Bürgschaft begründet eine von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, deren Rechtscharakter sich nicht nach der Art der Hauptschuld bestimmt (BGH, Urteil vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08 -).
Tenor:
Der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht Hannover ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach verweist das Gericht den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht gegeben, da die von der Klägerin im Klagewege geltend gemachten Forderungen zivilrechtlicher Natur sind.
Die Beklagte hat zu Lasten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.850,00 € aus einer unter dem 31.10.2000 erklärten Bürgschaft abgerufen. Diesen Betrag fordert die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1.) zurück. Der geltend gemachte Anspruch ist zivilrechtlicher Natur, weil die Bürgschaft zivilrechtlicher Natur ist. Auch wenn die Bürgschaft seinerzeit zur Absicherung einer Verpflichtung zur Rekultivierung und Sicherung der Deponie Weinbergsfeld in der Gemarkung Limmer erklärt worden und die Erklärung wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für den Deponiebetrieb war, teilt die Bürgschaft nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der seinerzeit nach Abfallrecht erteilten Genehmigung (vgl. zu einer Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherung einer Rekultivierung im Rahmen einer Abbaugenehmigung OLG Celle, Urteil vom 07.06.2006 – 3 U 1/06 –, juris). Eine Bürgschaft begründet eine von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, deren Rechtscharakter sich nicht nach der Art der Hauptschuld bestimmt. Sie ist daher geeignet, auch öffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGH, Urteil vom 28.04.2009 – XI ZR 86/08 –, beck-online Rdnr. 16; vgl. auch Palandt, 76. Aufl. 2017, Überbl. vor § 311 Rdnr. 38 a.E.).
Mit dem Klageantrag zu 2.) werden Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die in Bezug auf die Forderung aus der Bürgschaft entstanden sein sollen, weshalb auch dieser Klageantrag zivilrechtlicher Natur ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ergibt sich aus § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO. Die Klage richtet sich gegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover, das seinen Amtssitz im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hannover hat.