Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.05.2019, Az.: 12 B 1192/19

Besonderes Vollziehungsinteresse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.05.2019
Aktenzeichen
12 B 1192/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. März 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2019 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, da der Antragsgegner in seinem Bescheid die sofortige Vollziehung hinsichtlich der streitgegenständlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts angeordnet hat.

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Das Aufschubinteresse der Adressaten überwiegt zum anderen auch dann, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483.06 -, juris Rn. 31).

Zwar erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffene räumliche Beschränkung vom 14. Februar 2019 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Aufenthalt des Antragstellers rechtlich in nicht zu beanstandender Weise auf den Landkreis Hildesheim beschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie der Antragsgegner meint - der Antragsteller über seine Identität getäuscht oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitgewirkt und damit den Tatbestand des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG erfüllt hat. Denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind erfüllt.

Nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und wurde vom Amtsgericht C. mit Urteil vom 15. August 2017 unter dem Aktenzeichen D. wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Bei den abgeurteilten Straftaten handelt es sich auch um Straftaten, deren Tatbestände nicht nur von Ausländern verwirklicht werden können.

Der Bescheid ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Zwar wird weder eine geringfügige noch eine schon Jahre zurückliegende Verurteilung die Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts rechtfertigen können (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 61 Rn. 8). Im Falle des Antragstellers stellt sich die Anordnung aber als verhältnismäßig dar, denn der Antragsteller wurde bereits wegen mehrerer geringfügiger Straftaten verurteilt, die nicht schon Jahre zurückliegen. Nach dem aktuellen BZR-Auszug wurde der Antragsteller wie folgt verurteilt:

1. mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 15. August 2017 wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 10 €,

2. mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. Dezember 2017 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 15 €,

3. mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 28. Februar 2018 wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.

Darüber hinaus sind wegen Art. 6 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich auch familiäre Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen. Der Antragsteller hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er Vater eines deutschen Kindes wird. Dafür reicht es nämlich nicht aus, einen Mutterpass nebst eidesstattlicher Versicherung vorzulegen. Erforderlich ist vielmehr zumindest die Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt. Dem Antragsteller war ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 auch bereits seit Oktober bekannt, angeblich Vater eines deutschen Kindes zu werden. Es stand ihm somit ausreichend Zeit zur Verfügung, die Vaterschaft anzuerkennen.

Der Anordnung des Antragsgegners mangelt es jedoch am besonderen Vollzugsinteresse. Gemeint ist damit ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers aus Art. 19 Abs. 4 GG ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483.06 -, juris Rn. 31). Dem Antragsgegner war spätestens seit dem 15. März 2018 bekannt, dass sich der Antragsteller dauerhaft bei seiner Freundin in A-Stadt aufhält. Trotzdem sah er keine Notwendigkeit, den Antragsteller aufzufordern, sich räumlich im Bereich des Landkreises Hildesheim oder in seiner Unterkunft aufzuhalten. Es wurde lediglich der Freundin des Antragstellers am 20. Juli 2018 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller einer Wohnsitzauflage unterliege. Erst als der Antragsteller die Änderung der Wohnsitzauflage auf A-Stadt beantragte, wurde der Antragsgegner tätig und ordnete die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers an. Gründe, weshalb nunmehr nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden kann und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers erheblich verkürzt wird, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere trägt die Begründung des Antraggegners die Anordnung nicht. Allein die Tatsache, dass die Ausreisepflicht aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht durchgesetzt werden konnte, ergibt keinen Grund, weshalb nunmehr eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes dringend durchgesetzt werden muss. Der Antragsteller ist zudem seit dem 23. August 2017 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Teil II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de). Der danach anzunehmende Auffangwert (5.000 Euro) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (= 2.500 Euro).

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Trotz Ankündigung hat der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Einkommensnachweis nicht nachgereicht.