Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.05.2019, Az.: 3 A 1313/19
"Familienasyl"; formloses Asylgesuch; Unverzüglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 27.05.2019
- Aktenzeichen
- 3 A 1313/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 193 BGB
- § 26 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG unverzüglich gestellt worden ist, kommt es nicht auf den Tag der formalen Asylantragstellung nach Zuweisung eines Antragstermins seitens des Bundesamtes an. Vielmehr reicht insoweit jedenfalls die Vorsprache bei einer Landesaufnahmebehörde aus, bei der ein Asylgesuch geltend gemacht wird.
Bei der Prüfung des Unverzüglichkeitskriteriums ist § 193 BGB entsprechend anwendbar.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist nach den Feststellungen der Beklagten irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 28.07.2018 im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem zu der Zeit minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem Sohn der Klägerin war bereits mit Bescheid vom 17.05.2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Spätestens am 13.08.2019 machte die Klägerin in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ein Asylgesuch geltend. Sie erhielt dabei einen Termin zur formalen Antragstellung für den 22.08.2019.
Nach am 04.09.2018 erfolgter Anhörung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2019 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthaltG fest und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Klägerin könne sich nicht auf § 26 Abs. 3, 5 AsylG berufen, da sie ihren (förmlichen) Asylantrag erst am 22.08.2018 und damit nicht unverzüglich im Sinne des Gesetzes gestellt habe. Die dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich maßgebliche Frist von zwei Wochen nach der Einreise habe die Klägerin nicht eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Klägerin hat am 12.03.2019 Klage erhoben, die sie auf die Verpflichtung zur Gewährung von „Familienasyl“ beschränkt hat. Sie macht geltend, für die Einhaltung des Unverzüglichkeitskriteriums könne nicht auf den Zeitpunkt der formalen Asylantragstellung abgestellt werden. Maßgebend müsse vielmehr der Zeitpunkt sein, zu dem sie ihr Asylgesuch gegenüber der dafür zuständigen Behörde geltend gemacht habe. Das sei spätestens am 13.08.2018 gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und hat zur Fristenproblematik trotz gerichtlichen Hinweises nicht weiter Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 21.05.2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2019 ist in dem von der Klägerin angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten; vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG, da ihrem minderjährigen Sohn mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen der benannten Norm vorliegen. Namentlich ist das Bundesamt – offensichtlich und für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar – zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe ihren Asylantrag nicht im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Selbst wenn man insoweit unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist von zwei Wochen grundsätzlich für maßgeblich erachtet, ist diese im vorliegenden Fall offenkundig eingehalten worden. Der Einreisetag der Klägerin war ein Samstag. Geht man von einem Fristbeginn an dem Tag aus, endete diese rechnerisch am 11.08.2018. Da es sich dabei ebenfalls um einen Samstag handelte, ist für das „Fristende“ einer unverzüglichen Asylantragstellung in entsprechender Anwendung des § 193 BGB auf den darauffolgenden Montag, den 13.08.2018, abzustellen. Am 13.08.2018 sprach die Klägerin auch nach der Darstellung der Beklagten bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vor, um einen Asylantrag zu stellen. Dieses formlose Asylgesuch und nicht der Tag der formalen Asylantragstellung (22.08.2018) ist im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblich, denn für die Frage der Unverzüglichkeit der Antragstellung im Sinne dieser Norm kann es allein darauf ankommen, dass der berechtigte Elternteil alles in seiner Sphäre Liegende unternimmt, um einen Asylantrag zeitnah, d. h. im Sinn des allgemein anerkannten Begriffsverständnisses des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen. Dafür kann es aber unmöglich darauf ankommen, für welchen Termin das Bundesamt einem Antragsteller einen Termin zur formalen Asylantragstellung zuweist. Denn auf diese Terminvergabe haben die Antragsteller keinen Einfluss. Die im Bescheid des Bundesamtes zum Ausdruck kommende gegenteilige Rechtsansicht ist – in einer für das Gericht geradezu irritierenden Eindeutigkeit – nicht nur falsch, sondern schlicht unvertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.