Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.11.2003, Az.: 14 U 28/03
Rückforderungsanspruch wegenüberzahlten Werklohns
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.11.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 28/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 34005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1106.14U28.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Hannover - 06.11.2003 - AZ: 13 O 213/98
Rechtsgrundlage
- § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO
Fundstellen
- BauRB 2004, XIII Heft 7 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 199-200
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.215,12 EUR.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)
Die Berufung der Beklagten, mit der sie einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlten Werklohnes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in B. (Heeresflugplatz A.) verfolgt, erweist sich als unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht die Widerklage deswegen abgewiesen, weil der Kläger nicht Forderungsschuldner des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches ist.
Unstreitig rührt die Forderung der Beklagten, die sie im Wege der Widerklage geltend macht (soweit sie sie nicht für die Aufrechnung gegenüber der ursprünglichen Klagforderung benötigt hat), aus einem Vertragsverhältnis her, welches die Beklagte mit der seinerzeit vom Kläger geführten E. Haustechnische Anlagen GmbH verband. Dieses Vertragsverhältnis ist von der GmbH schlussabgerechnet worden am 20. Oktober 1995 (Bl. 67 ff. d.A.), die Schlussrechnung hat die Beklagte zunächst beglichen, nachdem sie sie durch eine Ingenieurgesellschaft hat prüfen lassen. Den nach den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen sich ergebenden restlichenÜberzahlungsbetrag kann die Beklagte vom Kläger nicht erstattet verlangen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich eine solche Verpflichtung des Klägers persönlich nicht etwa aus den Schreiben, die der Kläger unter seiner Einzelfirma am 11. Juni 1997 und 2. Juli 1997 aufgesetzt hat (Bl. 628 und 386 d.A.). Mit diesen beiden Schreiben hat der Kläger nicht etwa zum Ausdruck gebracht, für etwaige Rückforderungen der Beklagten auch dann haften zu wollen, wenn diese aus bereits erledigten Aufträgen herrühren. Insbesondere ist die Formulierung, dass die Einzelfirma "die weitere Abwicklung und Abrechnung" der GmbH übernehme, nicht dahingehend zu verstehen, dass damit auch Rückforderungsansprüche betreffend beendete Bauvorhaben erfasst sein sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem dritten Absatz des Schreibens vom 11. Juni 1997, auf welches das Schreiben vom 2. Juli 1997 ausdrücklich Bezug nimmt. Dort nämlich ist festgehalten, dass die GmbH (nach Umfirmierung) liquidiert werden solle und im Rahmen dieses Liquidationsverfahrens "alle beendeten Geschäftsvorgänge abgewickelt, insbesondere die Verbindlichkeiten erfüllt" werden sollten. Für (aus Sicht des Klägers) beendete Geschäftsvorgänge sollte also gerade nicht die neu gegründete Einzelfirma haften, sondern diese solltenüber die zu liquidierende GmbH weiter abgewickelt werden. Die Einzelfirma hingegen sollte, das ergibt sich aus dem nächsten, dem vierten Absatz des Schreibens vom 11. Juni 1997 nur diejenigen Aufträge "weiter abwickeln und abrechnen", bei denen "die Arbeiten noch nicht zu Ende geführt" waren.
Der Auftrag, aus dem die Beklagte ihr Rückforderungsguthaben ableitet, war aber zu jener Zeit bereits "erledigt" in dem Sinne, dass die GmbH die der Auseinandersetzung der Parteien zugrunde liegenden Arbeiten zu Ende geführt hatte. Dies ist schon aus der Tatsache ersichtlich, dass die GmbH unter dem 20. Oktober 1995 eine Schlussrechnung erstellt hatte (die ja auch schon bezahlt war). Die Forderungen beispielsweise, die der Kläger mit seiner Klage verfolgt hat, rührten offensichtlich aus anderen, späteren Aufträgen her wie auch die Bezeichnung der entsprechenden Schlussrechnung ergibt ("Sanierung der Sanitäranlagen" statt, wie im Oktober 1995 abgerechnet, "Neubau Stabsbereich und Erweiterung Lehrbereich").
Die (auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung noch - als eine von mehreren Alternativen - erwogene) gegenteilige Auffassung, wonach die Schreiben des Klägers unter seiner Einzelfirma sich - im Wege der Auslegung - auch auf etwaige Rückforderungen aus alten Vorhaben erstrecken sollen, wird dem Inhalt des zitierten dritten Absatzes des Schreibens vom 11. Juni 1997 nicht gerecht.
Ob und in welcher Form sich die Parteien vor Abfassung des Schreibens vom 2. Juli 1997 bereits mündlich über den Inhalt dieses Schreibens abgestimmt haben (die Beklagte vertreten durch den von ihr benannten Zeugen C.), ist ohne rechtlichen Belang. Der Inhalt der oben zitierten beiden Schreiben mag zwischen den Parteien vorab abgesprochen gewesen sein. Er ist aber, wie bereits dargestellt, nicht so zu verstehen, wie die Beklagte meint. Im Übrigen wäre der erst in zweiter Instanz erfolgte Beweisantritt nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.