Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.11.2003, Az.: 14 U 50/03
Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars; Mangelnde Prüfbarkeit von Schlussrechnungen; Fehlende Aufschlüsselung nicht erbrachter, reduziert abgerechneter Leistungen; Ansatz eines Umbauzuschlags; Rechtzeitigkeit eines gerichtlichen Hinweises; Beantragung bzw. Gewährung von Schriftsatznachlass
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.11.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 50/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1113.14U50.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.02.2003 - AZ: 13 O 225/02
Rechtsgrundlagen
- § 139 Abs. 4 ZPO
- § 139 Abs. 5 ZPO
- § 15 HOAI
Fundstellen
- BauRB 2004, VI Heft 1 (Kurzinformation)
- BauRB 2004, 70 (Volltext mit amtl. LS)
- KGReport Berlin 2004, 29
- OLGR Düsseldorf 2004, 29
- OLGR Frankfurt 2004, 29
- OLGR Hamm 2004, 29
- OLGR Köln 2004, 29
- OLGReport Gerichtsort 2004, 29
- OLGReport Gerichtsort 2004, 104-106
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt auf die Möglichkeit, gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Erklärungsfrist zu beantragen, hinzuweisen.
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.922,24 EUR.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)
Die Berufung des Klägers, mit der er einen Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorares gegen den Beklagten weiterverfolgt, erweist sich als unbegründet.
Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kammer hat dabei ersichtlich auf die Teilrechnungen Nr. 10 und 11 vom 22. Dezember 1998 bzw. 4. Februar 1999 (Bl. 41, 42 f. d.A.) abgestellt, die der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 (Bl. 44 d.A.) zur Schlussrechnung erhoben hat, sodass entgegen der in der Berufung geäußerten Auffassung nicht zweifelhaft ist, welche Rechnung das Landgericht als nicht prüffähig angesehen hat.
Zutreffend hat die Kammer diese als Schlussrechnung zusammen zu betrachtenden Rechnungen deswegen nicht als ausreichend prüfbar angesehen, weil zumindest die Angabe fehlt, wie der Kläger zu den dort angesetzten Prozentsätzen gelangt ist. Ob zum anderen der Umbauzuschlag nicht in der erforderlichen Weise aufgeschlüsselt worden ist, kann dabei dahinstehen. Denn der Kläger berechnet hinsichtlich der Leistungsphasen 6, 7 und 8 (die neben der Leistungsphase 5 Gegenstand der beiden Rechnungen sind) nicht die in § 15 HOAI vorgesehenen Prozentsätze von 10 %, 4 % und 31 %, sondern lediglich 9 %, 2 % und 26 % (9. Teilrechnung) bzw. 29 % (10. Teilrechnung). Mit diesen reduzierten Prozentsätzen bringt der Kläger zum Ausdruck, die den jeweiligen Leistungsphasen zu Grunde liegenden Leistungen nicht vollständig erbracht zu haben (wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich auch eingeräumt hat), ohne für den Beklagten nachvollziehbar aufzuschlüsseln, welche Leistungen erbracht sind bzw. welche noch fehlen. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa lediglich eine Frage der Richtigkeit der Rechnung, sondern eine solche der Prüfbarkeit. Ohne Mitteilung, welche bspw. in die Leistungsphase 7 entfallenden Leistungen der Kläger erbracht und welche er nicht erbracht hat, kann schlechthin nicht überprüft werden, ob es gerechtfertigt ist, hinsichtlich dieser Leistungsphase von den für vollständige Leistungserbringung vorgesehenen 4 % 2 % in Ansatz zu bringen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Prüfbarkeit der Rechnungen (auch) in dieser Hinsicht gerügt (vgl. Klagerwiderung vom 4. November 2002, dort S. 3, 2. Abs. "erbrachte Leistungen einschließlich der Bewertung nach Prozentsätzen", Bl. 54 d.A.). Auch für den Senat als Fachsenat für Streitigkeiten betreffend Architektenhonorar ist ohne Mitteilung entsprechender Einzelheiten nicht überprüfbar, ob die vom Kläger angesetzten Prozentsätze gerechtfertigt sind.
Ob, wie das Landgericht angenommen hat, die Rechnungen des Klägers auch deswegen nicht prüfbar sind, weil der Umbauzuschlag auf die gesamten Baukosten geltend gemacht wird, obwohl sich die Tätigkeit des Klägers teilweise auch auf die Neuerrichtung (nicht den Umbau) einer Tiefgarage erstreckte oder ob, wie der Kläger hat ausführen lassen, beide Vorhaben getrennt abgerechnet worden sind, kann angesichts dessen dahinstehen, weil es bereits aus dem vorgenannten Grund (Prozentsätze) an einer Prüfbarkeit fehlt. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Kläger dessen ungeachtet auch für den Bau der Tiefgarage ausweislich der vorgelegten Rechnungen vom 20. September 1995, 18. Juni 1997 und 27. März 1998 (Bl. 30 bis 34 d.A.) jeweils Umbauzuschlag in Ansatz gebracht hat.
Soweit der Kläger hinsichtlich der prozessualen Vorgehensweise des Landgerichts rügt, dass dieses nicht rechtzeitig und in geeigneter Form auf die nach seiner Auffassung fehlende Prüfbarkeit hingewiesen habe, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat zwar, soweit den Akten zu entnehmen, erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 auf die fehlende Prüfbarkeit hingewiesen und nichts bereits nach Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 2. Dezember 2002, in welchem dieser zur Frage der Prüfbarkeit Stellung genommen hatte. Ob dieser Zeitraum von rund 1 1/2 Monaten (auch unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung eines richterlichen Dezernats) nicht mehr, wie der Kläger meint, dem Erfordernis eines "frühestmöglichen" Hinweises gemäß § 139 Abs. 4 ZPO entspricht, kann dabei dahinstehen. In diesem Fall nämlich hätte der Kläger die dafür gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eigens vorgesehene Möglichkeit gehabt, eine weitere Erklärungsfrist zu beantragen, und zwar mit der Begründung, dass ihm eine sofortige Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt.
Entgegen seiner Auffassung war die Kammer auch nicht etwa gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Wahrnehmung der in der Zivilprozessordnung nach deren Reform nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, eine Erklärungsfrist zu beantragen, "anzuregen". Ein solches, mehr einer (unzulässigen) Beratung als einem Hinweis entsprechendes Vorgehen erfordert die Prozessleitung nicht. Etwas anderes ist auch den vom Kläger zitierten Fundstellen (S. 4 o. der Berufungsbegründung, Bl. 134 d.A.) nicht zu entnehmen. Diese betreffen Fälle, in denen Vortrag einer Partei (verfahrensfehlerhaft) als verspätet zurückgewiesen worden ist, weil der Gegner sich in der mündlichen Verhandlung dazu nicht erklärt hat und das Gericht deswegen den neuen Vortrag als streitig angesehen hat. In solchen Fällen (vgl. auch BGH, NJW 1985, 1539 ff.) ist (im Interesse der anderen Partei) die Anregung eines Schriftsatznachlasses nach § 283 in Erwägung zu ziehen, um überhaupt erst aufklären zu können, ob Vortrag streitig ist oder zugestanden wird (in letzterem Fall kommt Verspätung ja nicht in Betracht). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch anzunehmen, dass dem in erster und zweiter Instanz identischem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Möglichkeit des Schriftsatznachlasses nach § 139 Abs. 5 unbekannt gewesen sein soll.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis auch inhaltlich präzise genug. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Verhandlungsprotokoll allein, wohl aber aus den Gründen des (zur Beurteilung dieser Frage ebenfalls heranzuziehenden, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 13 zu § 139) angefochtenen Urteils, nach denen in der mündlichen Verhandlung auch auf die Einzelheiten der mangelnden Prüfbarkeit hingewiesen worden ist, zu denen ausweislich des mit dieser Formulierung in Bezug genommenen Absatzes auch die Begründung der geltend gemachten Prozentsätze gehörte. Die Unrichtigkeit dieser (Prozessgeschichte und damit inhaltlich Tatbestand) betreffenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger nicht in der dafür vorgesehenen Form eines Berichtigungsantrags geltend gemacht. Sie sind damit aktenkundig (§ 139 Abs. 4 ZPO).
Angesichts dessen kann der Kläger mit Vortrag zur Prüfbarkeit der in Rechnung gestellten Prozentsätze in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 ZPO, weil er hierzu auf den Hinweis der Kammer schon im ersten Rechtszug hätte vortragen müssen (und - unter Wahrnehmung der ihm zustehenden Möglichkeit des § 139 Abs. 5 - auch können).
Aus diesem Grund war dem Kläger auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einmal in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 8. Oktober 2003, der im Übrigen an der Sache vorbeigeht und dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet, zu der entscheidenden Sachfrage der von ihm angesetzten Prozentsätze vorträgt.
Soweit der Kläger schließlich auch im Berufungsrechtszug weiter geltend macht, der Beklagte habe im Rahmen eines persönlichen Gespräches die Forderungen aus den Teilrechnungen 10 und 11 anerkannt, was das Landgericht angesichts angebotenen Beweises aufzuklären gehabt hätte, ist dies ebenfalls unerheblich. Die vom Kläger behauptete Besprechung soll im März 1999 stattgefunden haben (Bl. 21 f. d.A.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die 10. und 11. Teilrechnung noch nicht zur Schussrechnung erklärt worden waren. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, die Bezahlung von Teilrechnungen zugesagt haben soll, könnte dieser Äußerung nicht die rechtsverbindliche Erklärung entnommen werden, die endgültige Richtigkeit der Forderung auch für den Fall anzuerkennen, dass diese im Rahmen der Gesamtabrechnung des Vorhabens als Schlussrechnung bezeichnet werden. Wer (in der Annahme eines noch fortzusetzenden Bauvorhabens) Teilrechnungen bezahlen will, will damit ersichtlich nicht vorgreiflich die Berechtigung der bisher berechneten Beträge im Rahmen einer Gesamtabrechnung des Projektes anerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.922,24 EUR.