Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.11.2003, Az.: 14 U 12/03

Honoraransprüche für die Erbringung von Sachverständigenleistungen; Abhängigkeit der Verjährung von Honoraransprüchen von der Erteilung einer Schlussrechnung; Sachverständigenhonorar für die Ermittlung von Baumängeln

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.11.2003
Aktenzeichen
14 U 12/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 34183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1113.14U12.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 06.12.2002 - AZ: 2 O 153/02

Fundstellen

  • BauRB 2004, VI Heft 1 (Kurzinformation)
  • BauRB 2004, 106 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 51-53

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Dezember 2002 verkündete (Teil-)Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird - soweit sie sich auf Ansprüche betreffend den Komplex "Z... S..." bezieht - abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert und Wert der Beschwer für den Kläger: 47.639,18 EUR.

Gründe

1

(§ 540 ZPO):

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I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Honorar für die Erbringung von Sachverständigenleistungen. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Gegen dieses, der Klage hinsichtlich des Komplexes "Z... S..." dem Grunde nach im Wege eines Teilgrundurteils stattgebende Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere sei sie nicht passivlegitimiert. Darüber hinaus sei durch einen Vergleich zwischen den Parteien vom 8. bzw. 10. Mai 1995 die geltend gemachte Forderung zumindest teilweise abgegolten. Außerdem sei die Forderung des Klägers verjährt.

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Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzliches Urteiles die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

Die Berufung erweist sich als begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Honorar für seine Sachverständigentätigkeit betreffend das Z... S... nicht (mehr) verlangen, weil seine Honorarforderung verjährt ist und die Beklagte eine entsprechende Einrede erhebt.

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Für die Honorarforderung des Klägers gilt, wie das Landgericht zutreffend und unwidersprochen ausgeführt hat, nach damals geltendem Schuldrecht die zweijährige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist begann jedoch nicht, wie vom Landgericht angenommen, zum Jahresschluss 1997 zu laufen, nachdem der Kläger seine Schlussrechnung unter dem 23. Dezember 1997 (Bl. 33 d.A.) erteilt hatte. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall auf die Erteilung einer Schlussrechnung für den Verjährungsbeginn gar nicht an, worauf der Kläger bereits mit Verfügung vom 24. Juli 2003 (Bl. 250 d.A.) hingewiesen worden ist. Selbst wenn es hingegen auf die Erteilung einer Schlussrechnung ankäme, so wäre als für den Verjährungsbeginn maßgeblich diejenige vom 7. Oktober 1995 (Bl. 30 d.A.) anzusehen.

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1.

Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers und damit der Beginn von dessen Verjährungsfrist ist von der Erteilung einer Schlussrechnung nicht abhängig. § 8 HOAI, der für die Fälligkeit eines Architektenhonorares u.a. voraussetzt, dass eine prüffähige Schlussrechnung überreicht wird, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist nicht etwa eine Architektenhonorarforderung, sondern ein Sachverständigenhonorar für die Ermittlung von Baumängeln. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 10. September 2003, Bl. 256 d.A.) handelt es sich nicht "schwerpunktmäßig" um Architektentätigkeit, wobei sich Planung und Bauüberwachung überlagert hätten. Vielmehr lag es, das hat der Kläger in der Berufungserwiderung selber ausdrücklich so vorgetragen, so, dass der Kläger zunächst zur Feststellung von Alters- und Abnutzungsschäden und zu einer Empfehlung, was zur Behebung dieser Schäden unternommen werden sollte, beauftragt worden war. Bei diesem Auftrag hat es sich um Architektentätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit hat der Kläger jedoch bereits im Jahre 1994 endgültig abgerechnet (so der Vortrag in der Berufungserwiderung, Bl. 245 d.A.), über die damals streitige Restwerklohnforderung verhält sich der auch von der Beklagten zitierte Vergleich vom 8. bzw. 10. Mai 1995. Mit dieser (erledigten) Architektenhonorarforderung hat der nun geltend gemachte Anspruch des Klägers rechtlich nichts zu tun. Dieser stützt sich nämlich darauf, dass im Rahmen der damaligen Sanierungsarbeiten ein Unternehmen (D... F...-T... GmbH, im Folgenden: DFT) tätig gewesen ist, das mangelhaft gearbeitet habe. Deswegen habe der Kläger anschließend bei der Feststellung von Mängeln für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die DFT tätig sein sollen. Dieser - mit der ursprünglichen Architektentätigkeit des Klägers allenfalls mittelbar zusammenhängende - Auftrag ist derjenige eines Bausachverständigen, nicht eines Architekten. Solche - rechtlich als Werkvertrag einzuordnende - Tätigkeit ist nach den allgemeinen Vorschriften des § 632 BGB abzurechnen (vgl. Hinweisverfügung vom 24. Juli 2003, Bl. 249 d.A.). Für die Fälligkeit derartiger Ansprüche ist es entscheidend, wann die Rechnung erstmals hätte erstellt und geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 102, 167 ff. [BGH 05.11.1987 - VII ZR 364/86]). Das war hier offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall, denn der Kläger hat sich in der Lage gesehen, bereits am 7. Oktober 1995 eine Rechnung über seine Leistungen zu erstellen (Bl. 30 f. d.A.). Hinzu kommt, dass diejenigen Leistungen, die er seiner Rechnung vom 23. Dezember 1997 zugrunde gelegt hat, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, offenbar zum Zeitpunkt der Rechnung vom 7. Oktober 1995 bereits abrechenbar gewesen sind. Das ergibt sich z.B. aus der Zusammenstellung, die der Kläger seiner Rechnung von 1997 beigefügt hat (Bl. 35 bis 46 d.A.). In dieser Aufstellung ist samt und sonders nur Tätigkeit enthalten, die bis September 1995 erbracht worden ist, mit einer einzigen Ausnahme: zwei Briefe vom 10. bzw. 11. Oktober 1995 (Bl. 46 d.A.), die offenbar die Rechnung von 1995 enthalten haben. Dem entsprechen auch die Abrechnung des Klägers über die von ihm durchgeführten Fahrten (im Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 29. Mai 2002 = Bl. 117 d.A.) bzw. die Aufstellung seiner Telefongespräche (ebenda).

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Auch wenn man die hier streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als allgemeinen Dienstvertrag verstehen wollte, wäre für die Fälligkeit die Stellung einer Rechnung in Ermangelung besonderer Vorschriften nicht erforderlich.

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Soweit der Kläger (allerdings im Rahmen der Erörterung, ob es sich bei der Rechnung vom Oktober 1995 bereits um eine Schlussrechnung gehandelt habe) die Auffassung vertritt, dass seine Tätigkeit zumindest bis zum Juni 1996 noch gar nicht beendet gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2003, Bl. 300 d.A.), steht diese Auffassung mit den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnachweisen offenbar nicht in Einklang. Ohnehin enthält der vom Kläger hierfür zunächst zitierte Vertrag vom 1. Oktober 1992 (Bl. 25 f. d.A.) ersichtlich keine Vereinbarung zwischen den beiden Streitparteien über die zeitliche Dauer der Tätigkeit des Klägers (der ja vorher schon beauftragt war), sondern vielmehr eine Verteilung der Kosten des Beweisverfahrens zwischen der Beklagten und der DFT.

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Auch die Auffassung des Klägers, schon aus der Anlage K 8, einem Protokoll über eine Besprechung vom 5. Juni 1996 (im Anlagenhefter a.a.O.) sei ersichtlich, dass seine Tätigkeit zumindest an diesem Tage noch nicht beendet gewesen sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen zeigt der Ablauf der Tätigkeit des Klägers, wie sie sich aus den Nachweisen zu seinen Rechnungen ergibt, dass der Termin im Juni 1996 offenbar erst nachträglich stattgefunden hat, nachdem der Kläger seine Tätigkeit im Übrigen bereits abgeschlossen und seit etwa einem 3/4 Jahr keine Tätigkeit mehr entfaltet hatte. Zum anderen hat sich der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - ja bereits im Oktober 1995 in der Lage gesehen, seine Tätigkeit ganz überwiegend inhaltsgleich abzurechnen. Zum Dritten wäre die Forderung des Klägers selbst dann verjährt, wenn er erst nach der Besprechung vom Juni 1996 hätte abrechnen können. Dann nämlich wäre zumindest auf den Schluss des Jahres 1996 für den Verjährungsbeginn abzustellen, weshalb die gerichtliche Geltendmachung mit Mahnbescheidsantrag vom 30. Dezember 1999 zu spät gewesen wäre.

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Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 herausstellt, erst im Dezember 1997 von der Beklagten über die Beilegung der Auseinandersetzung mit der DFT informiert worden ist. Die Tätigkeit des Klägers dauerte ausweislich seiner Tätigkeitsnachweise als Anlagen zu der Rechnung vom 23. Dezember 1997 bis etwa Mitte 1995, eine Annahme, die auch dadurch bestätigt wird, dass sich der Kläger im Oktober 1995 zu einer (ganz überwiegend inhaltsgleichen) Abrechnung in der Lage gesehen hat. Selbst wenn man die in einigem zeitlichen Abstand danach liegende Besprechung vom Juni 1996 noch als untrennbaren Teil der Tätigkeit des Klägers aus dem Gutachtenauftrag verstehen wollte, so war die anschließende wirtschaftliche Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der DFT jedenfalls nicht mehr Gegenstand des Auftrages an den Kläger als Bausachverständigen. Das ergibt sich auch daraus, dass er im Anschluss an jene Besprechung gar nichts mehr für die Beklagte getan hat. Wäre er, wie er jetzt behauptet, damals davon ausgegangen, in die Auseinandersetzung noch involviert zu sein, so hätte es ihm oblegen, umgehend nach der Besprechung vom Juni 1996 der Beklagten seine "Schlussrechnung" zur Verfügung zu stellen und nicht erst im Dezember 1997. Gegenstand der Besprechung war ja, dass die Beklagte der DFT die Kosten des Klägers in Abzug bringen wollte. Hätte der Kläger angenommen, seine Tätigkeit sei nicht ohnehin schon beendet und abgerechnet gewesen, hätte er jetzt - im Juni 1996 - allen Anlass gehabt, Schlussrechnung zu erstellen, um seiner Auftraggeberin ihr Vorhaben zu

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ermöglichen. Dass dies nicht geschehen ist zeigt, dass der Kläger seine Tätigkeit offenbar als schon beendet angesehen hat.

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2.

Selbst wenn man, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise erörtert hat, die Erstellung einer Schlussrechnung als für den Verjährungsbeginn maßgeblich ansehen wollte, so wäre entgegen der Auffassung des Landgerichtes auf die Rechnung vom 7. Oktober 1995 (Bl. 30 ff. d.A.) und nicht auf diejenige vom 23. Dezember 1997 (Bl. 33 ff. d.A.) abzustellen. Die Rechnung vom Oktober 1995 ist - was auch das Landgericht grundsätzlich so gesehen hat - als Schlussrechnung zu verstehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Eine durch die Übersendung einer Schlussrechnung in Gang gesetzte Verjährungsfrist kann nicht dadurch neu begonnen werden, dass der Forderungsgläubiger eine weitere, später datierte Rechnung über dieselbe Tätigkeit erstellt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechnung vom Oktober 1995 auch nicht als lediglich vorläufige Rechnung oder Zwischenrechnung anzusehen, hier für die Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der DFT. Wie bereits verschiedentlich erörtert, sind die Rechnungen ihrem Inhalt (nicht auch ihrem Rechenergebnis) nach ganz überwiegend identisch. So sehen beide Rechnungen für die Sachverständigenleistungen insgesamt 8.744,5 Einheiten vor (wobei die Rechnung vom Dezember 1997 ohne Begründung einen höheren Einheitspreis zugrunde legt). Für die abgehaltenen Ortstermine werden zwar in der Rechnung von 1997 229,5 Stunden statt 160 Stunden aufgeführt. Dies allerdings liegt (mit Ausnahme des Besprechungstermins vom Juni 1996) nicht daran, dass der Kläger nach Oktober 1995 noch weitere Tätigkeit entfaltet hätte, sondern daran, dass er einen Teil der Fahrten in der ersten Rechnung offenbar "vergessen" hatte. Gleiches gilt entsprechend für die Nebenkosten bzw. Fahrtkilometer (wobei auch hier auffällt, dass der Kläger die Einheitspreise bzw. Stundensätze gegenüber der vorangegangenen Rechnung ohne Begründung heraufgesetzt hat). Mit anderen Worten: Das, was der Kläger mit der Rechnung vom Dezember 1997 geltend gemacht hat, hat er oder aber hätte er wenigstens, von ganz geringen Ausnahmen abgesehen, bereits im Oktober 1995 berechnen können.

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Angesichts dessen ist es nicht maßgeblich, dass die Rechnung von 1995 nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet worden ist. Dass es sich um etwas anderes, insbesondere um eine Abschlagsrechnung handeln könnte, ist angesichts der inhaltlichen Identität nicht anzunehmen (zumal die Rechnung auch nicht als Abschlagsrechnung bezeichnet worden ist). Auch hiergegen spricht es im Übrigen, dass der Kläger nicht alsbald nach der Besprechung vom Juni 1996 seine Schlussrechnung erstellt hat, s. o 1 a. E.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht maßgeblich, dass die Rechnung vom Oktober 1995 als Adressatin die DFT führt. Diese Adressierung erklärt sich aus dem folgenden Absatz im Adressfeld, wonach die Rechnung "über" die Beklagte an die DFT gerichtet sei, und zwar "zur Verrechnung mit den Forderungen DFT". Das zeigt, dass der Kläger bei Abfassung der Rechnung nicht davon ausgegangen ist, dass die DFT alleinige Adressatin der Rechnung sei, sondern vielmehr, dass die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sie im Wege einer Verrechnung oder Aufrechnung gegenüber der DFT geltend machen solle, wie es ja auch der Vereinbarung vom 1. Oktober 1992 (Bl. 25 d.A.) entspricht und wie es auch tatsächlich so gehandhabt worden ist. Da der Kläger keine eigenen Forderungen gegen die DFT gehabt hat, konnte eine Verrechnung oder Aufrechnung naturgemäß nur durch die Beklagte erfolgen. Sein Geld hätte der Kläger auch in diesem Falle nur von der Beklagten erhalten können.

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Im Übrigen wäre anderenfalls konsequenterweise davon auszugehen, dass der Kläger (mit Erstellung der Rechnung vom Oktober 1995 dokumentiert) selber davon ausgegangen sein müsste, Forderungsschuldnerin und damit passivlegitimiert sei die DFT gewesen (eine Auffassung, die die Beklagte mit der Berufung ebenfalls, nach Auffassung des Senats allerdings zu Unrecht, weiterverfolgt).

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Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Beklagte auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich bei der Rechnung von 1995 schon deswegen nicht um eine Schlussrechnung handeln könne, weil dort die Telefonkosten und Fahrtkosten fehlten (so aber der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 4. Oktober 2003, Bl. 301 d.A.). Auch die Rechnung von 1995 enthält nämlich Telefonkosten (Ziffer 2.4 der Rechnung, pauschal berechnet) sowie Fahrtkosten (Ziffer 2.5). Schließlich kann, wie bereits oben unter Ziffer 1. erörtert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung vom Oktober 1995 aus Sicht der Parteien noch gar nicht beendet gewesen sei (wogegen entscheidend spricht, dass der Kläger seine Tätigkeit im Wesentlichen inhaltsgleich bereits in Rechnung stellen konnte).

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3.

Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert. Insbesondere ist ein Verzicht auf die Verjährung oder ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nicht ersichtlich.

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Ob, wie der Kläger meint, im Rahmen der Besprechung vom Juni 1996 die Beklagte ihm gegenüber ihre Verpflichtung noch einmal zum Ausdruck gebracht habe, ist schon deswegen unerheblich, weil auch in diesem Falle die Forderung bis zur Klagerhebung Ende 1999 ohnehin wieder verjährt gewesen wäre.

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Auch aus der vom Kläger behaupteten Besprechung zwischen ihm und dem Prokuristen der Beklagten vom 6. Oktober 1998 lässt sich ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB damaliger Fassung) nicht annehmen. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesprächspartner des Klägers, der Prokurist K..., - auch für den Kläger ersichtlich - offensichtlich nicht (allein) vertretungsbefugt gewesen ist, weil er die vom Kläger behauptete Unterzeichnung des bereits ausgefüllten Schecks nicht allein vornehmen konnte.

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Ebenso wenig ist aus dem Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 1998 (Bl. 264 d.A.) ein Anerkenntnis herzuleiten. Auch wenn die Beklagte in dem letzten Absatz dieses Schreibens eine mögliche Zahlungsbereitschaft bei einem Entgegenkommen hinsichtlich der Forderungshöhe angedeutet hat, kann dieser Absatz nicht aus dem Zusammenhang des Schreibens genommen und isoliert betrachtet werden. Grundsätzlich hat die Beklagte seinerzeit zum Ausdruck gebracht, sich überhaupt nicht für zahlungspflichtig zu halten. Ihr "Bewusstsein vom Bestehen der Schuld" hat sie mit diesem Schreiben keineswegs "unzweideutig" zum Ausdruck gebracht.

26

Anhaltspunke für eine Verjährungshemmung sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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4.

Schließlich stellt sich das Verhalten der Beklagten, die sich gegenüber dem Kläger auf Verjährung beruft, obwohl sie dessen Forderung ihrerseits gegenüber der DFT zum Einsatz gebracht hat, auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Auf Äußerungen im Zusammenhang mit der Besprechung vom 5. Juni 1996 kann der Kläger dabei nicht abstellen, weil zu jenem Zeitpunkt die Forderung weder verjährt war, noch sich die Beklagte bereits auf eine solche berufen hatte. Dass der Kläger mit der weiteren Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der DFT in wirtschaftlicher Hinsicht nichts zu tun hatte, ist bereits erörtert worden. Aus seiner Sicht konnte sein Honoraranspruch von dem Ausgang der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der DFT nicht berührt sein, sodass nicht ersichtlich ist, warum er - im Vertrauen auf das Fortdauern dieser Auseinandersetzung - mit der Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Beklagten weiter hätte zuwarten sollen.

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Auch kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass die Beklagte den anderen Sachverständigen B... bezahlt hat. Die Verjährungseinrede gewährt nun einmal ein (in moralischer Hinsicht sicherlich oft unbefriedigendes) individuelles Leistungsverweigerungsrecht.

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5.

Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. Oktober 2003 bot dem Senat keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten, zumal er, wie im Rahmen der oben angestellten Erwägungen mit abgehandelt worden ist, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt.

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Zu den Ansprüchen des Klägers aus dem Objekt "S..." verhält sich das angefochtene Urteil nicht, sondern lediglich zum Grund des Anspruchs des Klägers hinsichtlich des Komplexes "Z... S...", weshalb sich einerseits das Urteil des Landgerichts als bloßes "Teil-Grundurteil" darstellt, andererseits die Auseinandersetzung der Parteien zu dem Objekt "S..." nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist.

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6.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht, wie schon im angefochtenen Urteil vorgesehen, bei Erlass des Schlussurteils zu treffen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.