Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2003, Az.: 6 W 10/03

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Beschwerderecht des lediglich Pflichtteilsberechtigten gegen den Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.11.2003
Aktenzeichen
6 W 10/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1106.6W10.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.12.2002 - AZ: 12 T 46/02

Fundstellen

  • NJW 2004, XIV Heft 18 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2004, 158 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 127-128
  • ZEV 2004, 428 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
hier: Nachlass des am 16. März 2001 verstorbenen ...,

Amtlicher Leitsatz

Dem lediglich Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt, kein Beschwerderecht zu. (Fortführung vom OLG Hamm Rpfleger 1977, 306).

In der Nachlasssache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 2. Januar 2003
gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

2

Ob die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, kann offen bleiben, da sie sich im Ergebnis als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Denn die Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 1. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Juli 2002 war schon als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 3 nicht beschwerdeberechtigt war.

3

Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG, da diese für das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen ist (vgl. OLG Hamm, Rechtspfleger 1977, S. 306 (307)). Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung des Gerichts beeinträchtigt ist, wozu ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung erforderlich ist (Keidel-Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rdnr. 12).

4

Das Pflichtteilsrecht der Beteiligten zu 3 wird durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das keine Entscheidung über das Pflichtteilsrecht enthält, nicht beeinträchtigt. Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (§§ 2303, 2317 BGB), der gegen die Erben, nicht jedoch gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen ist (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB).

5

Für ein Beschwerderecht ist es nicht ausreichend, dass durch den Vorbescheid nur rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Pflichtteilsberechtigten betroffen sind, wie z.B. dadurch, dass er gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen muss, wenn er in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass vollstrecken will (§ 748 Abs. 3 ZPO, OLG Hamm Rpfl. 1977, S. 306 <307>, wonach dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Verfügung, durch die die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt wird, ein Beschwerderecht nicht zusteht).

6

Der Verneinung einer Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses steht nicht entgegen, dass dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers (KG NJW 1963, S. 1553 [KG Berlin 28.03.1963 - 1 W 429/63]) die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist. Denn diese Entscheidung beruht darauf, dass als Beteiligter i.S.d. § 2200 Abs. 2, § 2202 Abs. 3 S. 1 und § 2227 Abs. 1 BGB auch derjenige anzusehen ist, der lediglich ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGH NJW 1961, S. 1717 (1718) [BGH 13.07.1961 - V ZB 9/61][BGH 13.07.1961 - V ZB 9/61] und KG a.a.O.), wobei bezüglich des Pflichtteilsberechtigten entscheidend war, dass Pflichtteilsberechtigte gegenüber anderen Nachlassgläubigern eine Sonderstellung einnehmen, die sich daraus ergibt, dass in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, der zur Voraussetzung hat, dass der Berechtigte ohne die Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge berufen wäre, in gewissem Sinne die Geltendmachung eines gesetzlichen Erbrechts liegt (KG NJW 1963, S. 1553 [KG Berlin 28.03.1963 - 1 W 429/63]). Dieser Gesichtspunkt kann aber im Rahmen der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung führen, da hier die engeren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG erfüllt sein müssen, wie oben ausgeführt. Dementsprechend wird die Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses von Staudinger-Schilken (1996), BGB, § 2368 Rdnr. 31 und Münchner KommentarPromberger, BGB 3. Aufl., § 2368 Rdnr. 25 BGB verneint.

7

Die weitere Beschwerde war nicht dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG zur Entscheidung vorzulegen.

8

Die o. g. Entscheidung, die eine Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten bejaht hat, betraf, wie ausgeführt, eine andere Rechtsfrage. Auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts, die die hier zu entscheidende Rechtsfrage betreffen, sind dem Senat nicht bekannt. Die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss angegebene Fundstelle (Bl. 641 d.A. sowie Bl. 473 d.A.) zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW RR 1994, S. 1553) ist unzutreffend. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Wiedergabe der Fundstelle unterlaufen ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 Fall 1 FGG.

10

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 2 KostO festgesetzt.