Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.11.2003, Az.: 14 U 21/03
Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes für unfallbedingte Körperverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.11.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 21/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1106.14U21.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 27.12.2002 - AZ: 4 O 3332/01
Rechtsgrundlage
- § 291 BGB a.F.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2003
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Landgericht ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und im Zahlungsausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.117,57 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 18. April 2002 zu zahlen.
Der Feststellungsausspruch des Landgerichts bleibt unberührt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.
Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens wird auf 11.117,57 EUR bis zum 6. Oktober 2003 und auf bis zu 6.000 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg, und zwar sowohl im Hinblick auf das begehrte weitere Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR als auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachte Verzinsung der Klageforderung.
1.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts rechtfertigen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger infolge des für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls vom 15. Juli 1998 als Motorradfahrer insbesondere im Bereich seines linken Fußes erlitten hat, nach Überzeugung des Senats durchaus ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihm geäußerten Begehrensvorstellung von rd. 40.000 DM. Da die Beklagte zu 2 vorprozessual 20.000 DM an den Kläger gezahlt und das Landgericht ihm in dem angefochtenen Urteil weitere 5.000 EUR zugesprochen hat, hat er folglich Anspruch auf die Zahlung weiterer 5.000 EUR.
Wegen der Unfallfolgen, die das Landgericht veranlasst haben, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von (nur) ca. 30.000 DM zuzusprechen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 7 ff. der Abschrift des angefochtenen Urteils Bezug. Zwar trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass der Schmerzensgeldanspruch im Falle einer zukünftigen Amputation des linken Fußes des Klägers von dem in dem angefochtenen Urteil tenorierten Feststellungsausspruch erfasst ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Lebensfreude des Klägers aktuell durch die Furcht vor einer drohenden Amputation des Fußes oder einer künstlichen Versteifung des Fußgelenks nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Auch dieser Gesichtspunkt muss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages führen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Dreher unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, sondern jetzt als Taxifahrer tätig ist, und dass er - wie er in der Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen hat - seinem Hobby, dem Motorradfahren, ebenfalls infolge des Unfalls nicht mehr nachgehen kann.
Bezieht man all diese Gesichtspunkte - anders als das Landgericht dies getan hat - in die Schmerzensgeldbemessung mit ein, so erscheint dem Senat hier auch unter Berücksichtigung der sog. Vergleichsrechtsprechung und angesichts seiner Neigung, einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags folgend Schmerzensgelder für unfallbedingte Körperverletzungen angemessen anzuheben, ein Schmerzensgeld in der eingangs genannten Höhe von rd. 40.000 DM angemessen zu sein.
Der vom Landgericht ausgeurteilte Entschädigungsbetrag war daher auf die Berufung des Klägers entsprechend zu erhöhen.
2.
Der nunmehr in der Berufungsinstanz seitens des Klägers geltend gemachte Zinsanspruch (ab Rechtshängigkeit) ist gemäß §§ 291, 288 BGB a.F. begründet. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren war bis zur Rücknahme der von den Beklagten eingelegten Anschlussberufung im Termin vom 7. Oktober 2003 auf 11.117,57 EUR (= Berufung des Klägers: 5.000 EUR + Anschlussberufung der Beklagten: 6.117,57 EUR) und für die Zeit danach auf bis zu 6.000 EUR festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt auch, dass der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Zinsanspruch, soweit er sich auf den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrag bezieht, infolge der Rücknahme der Anschlussberufung der Beklagten zur Hauptforderung geworden ist.