Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.11.2003, Az.: 6 W 120/03

Kostentragung bei Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.11.2003
Aktenzeichen
6 W 120/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1112.6W120.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 10.10.2003 - AZ: 7 O 304/02

Fundstellen

  • AGS 2004, 204 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2004, 410 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 107

Amtlicher Leitsatz

Bei Parteienwechsel auf Klägerseite können der Partei, die ausscheidet, die Kosten nicht wie einem Kläger auferlegt werden, der die Klage zurückgenommen hat.

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Beklagten vom 21. Oktober 2003,
die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Oktober 2003 aufzufassen ist,
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......
sowie die Richter am Oberlandesgericht ....... und .......
am 12. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.123,00 EUR

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, auf Grund deren der Kläger, welcher die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, lässt sich auf den Fall, dass an Stelle des ursprünglichen Klägers eine andere Person den Rechtsstreit fortführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entsprechend anwenden. Anders als im Falle der Klagrücknahme ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und der Beklagten den Umfang, in welchem die alten Kläger der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, beeinflusst. Diese Überlegung trifft auf alle Kosten zu, welche nur ein Mal anfallen, und wird von den Gerichten, die diese Frage anders beurteilen, fälschlich nicht angestellt. - Ob die Prozessgebühr des Anwalts der Beklagten doppelt anfällt, ist hier nicht zu entscheiden. Eine darauf gestützte gesonderte Kostengrundentscheidung griffe der späteren Festsetzung der Kosten in unzulässiger Weise vor.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Senat hat den Beschwerdewert nach dem Betrage der Prozessgebühr festgesetzt, welche die Beklagte von den früheren Klägern unabhängig vom Ausgang des Prozesses erstattet verlangen zu können meint und welche das Interesse ihres Rechtsmittels darstellt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.123,00 EUR