Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.11.2003, Az.: 14 U 199/03
„600.01 Euro“

Streitwertfestsetzung einer mangels Beschwer unzulässigen Berufung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.11.2003
Aktenzeichen
14 U 199/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18379
Entscheidungsname
600.01 Euro
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1128.14U199.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 2 O 97/03

Fundstellen

  • Mitt. 2004, 463 "600,01 Euro"
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 160
  • RVGreport 2005, 40 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Legt die Partei, die im 1. Rechtszug obsiegt hat, Berufung ein, ist der Streitwert auf 600,01 Euro festzusetzen.

Tenor:

Der Kläger hat die Berufung gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Rücknahme verloren. Er hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,01 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert ist auf den Mindestwert für eine Berufung festzusetzen, der gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO 600,01 EUR beträgt.

2

Der Kläger hat in erster Instanz voll obsiegt, sodass er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert wird. Orientiert man sich für die Festsetzung des Streitwertes auch im Fall einer mangels Beschwer unzulässigen Berufung an dieser, so müsste er 0,00 EUR betragen mit der Folge, dass keine Kosten entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MDR 1984, S. 502 f. [OLG Frankfurt am Main 16.01.1984 - 17 U 226/83]) an, wonach ein derartiges Ergebnis nicht tragbar ist, weil auch eine unzulässige Berufung einen Bearbeitungsaufwand erfordert, den der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Gebühren zu tragen hat. Die Festsetzung nach dem vollen Streitwert ist nicht sachgerecht, weil keine inhaltliche Prüfung stattfindet; die Festsetzung auf den geringsten Gebührenstreitwert (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3742; Lappe, KostRspr. GKG, Anm. zu § 14 GKG, Nr. 22) entspricht nicht der Bedeutung der Sache. Da dem Berufungskläger nicht unterstellt werden kann, bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt zu haben, muss er seiner Rechtsmitteleinlegung zumindest die Bedeutung beigemessen haben, die für ein zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt wird (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,01 EUR festgesetzt.