§ 8 NKomZG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattungen zu verlangen.