Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.05.2006, Az.: 17 WF 60/06

Erlöschen des Anspruchs auf Barunterhalt einer ausbildungsbedürftigen Volljährigen gegenüber ihren Eltern durch eine wirksame Unterhaltsbestimmung der Eltern; Möglichkeit des Kindes zur unentgeltlichen Nutzung eines Teils der elterlichen Wohnung; Bestimmungsrecht der Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes ; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zivilgerichtliche Verfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.05.2006
Aktenzeichen
17 WF 60/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 32974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0505.17WF60.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dannenberg - AZ: 51 F 353/05

Fundstellen

  • FF 2007, 63-65 (Volltext mit red. LS)
  • FPR 2006, 10
  • FamRB 2007, 100 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • FamRZ 2007, 762-763 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 2006, V Heft 7 (Kurzinformation)
  • NJW 2006, VIII Heft 41 (Kurzinformation) "Änderung der Unterhaltsbestimmung im Unterhaltsprozess"
  • NJW-RR 2006, 1304-1305 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2006, 866-868
  • ZFE 2006, 473-474 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • ZKJ 2007, 31-32 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist darzulegen, dass ein Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen Kind.

  3. 3.

    Aus prozessökonomischen Gründen kann die Abänderung einer Unterhaltsbestimmung in einem laufenden Verfahren auf Kindesunterhalt erfolgen.

In der Familiensache
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 5. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Antragstellerin vom 3. April 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die am 10. Juli 1985 geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegner. Sie ist im März 2000 aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und lebt seither mit ihrem Freund in einer Wohnung in P.. Die Gründe des Auszuges sind zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin befindet sich seit August 2005 in einer Ausbildung zur Erzieherin und besucht zurzeit die Berufsbildenden Schulen L. - Fachschule für Sozialpädagogik . Der Schulbesuch wird voraussichtlich bis zum 19. Juli 2006 dauern. Sie erhält Kindergeld in Höhe von 154 EUR sowie Bafög in Höhe von zurzeit 161 EUR. Daneben ist sie als Übungsleiterin beim TUS G. tätig. Die Antragsgegner haben seit dem Auszug der Antragstellerin keinen Kindesunterhalt geleistet. Mit Schreiben vom 5. August 2005 forderte die Antragstellerin Auskunft über das Einkommen der Antragsgegner im Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 und machte gleichzeitig einen Unterhalt von (vorläufig) 374 EUR geltend. Die Antragsgegner haben darauf nicht reagiert. Mit der vorliegenden Stufenklage vom 19. September 2005 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 haben die Antragsgegner Folgendes mitgeteilt:

"Von unserer Seite bestand und besteht noch immer kein Grund für diesen Auszug. Für ihren Unterhalt sowie den Weg zur Ausbildungs und Praktikumsstelle wurde jederzeit von uns hier von K. aus Sorge getroffen. C. hatte und hat noch immer zwei separate Zimmer mit Bad, in der sie mietfrei wohnen kann. Ihr wird und wurde regelmäßig angeboten, diese auch weiterhin zu nutzen. ... Denn auch weiterhin besteht derzeit die Möglichkeit kostenfrei bei uns zu wohnen (2 Zimmer mit Bad separat gelegen) und versorgt zu werden. Die Wege zur Schule und Ausbildung sind selbstverständlich in der Unterhaltsversorgung enthalten."

2

Mit Beschluss vom 29. März 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht -

3

Dannenberg den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Anspruch auf Barunterhalt sei spätestens mit Schreiben vom 14. Januar 2006 durch eine wirksame Unterhaltsbestimmung der Eltern erloschen (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB), die die Antragstellerin und das Familiengericht binde und nur im Wege eines Abänderungsverfahrens beseitigt werden könne. Dieses Verfahren sei gesondert zu führen, funktional zuständig sei der Rechtspfleger. Das Amtsgericht hat sodann der dagegen gerichteten Beschwerde vom 3. April 2006 nicht abgeholfen (Beschluss vom 20. April 2006).

4

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Die Begründung des Amtsgerichts trägt jedoch nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

5

1.

Prozesskostenhilfe ist schon deshalb zu versagen, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass sie über kein einzusetzendes Vermögen verfügt. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der auch gegenüber volljährigen Kindern (BGH FamRZ 2005, 883) und auch dann besteht, wenn der Anspruch nicht in einer Summe, sondern nur in Raten befriedigt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1633 [BGH 04.08.2004 - XII ZA 6/04]), stellt einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH a.a.O.; Büte FF 2004, 272). Besteht der Anspruch zweifelsfrei und kann er problemlos und zeitnah durchgesetzt werden, ist deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen (KKFamRKlein, 2. Auflage, § 1360 a Rn. 30; Büte FuR 2005, 59 f; 2006, 9 ff.). Deshalb ist in einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass ein Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren (so auch OLG Köln, FamRZ 1994, 1409; Klein FuR 1996, 69). Statt der Darlegung, dass ein durchsetzbarer Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht, kann auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt werden (Büte FF 2004, a.a.O.). Dann ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Maßgabe, dass die vom vorschusspflichtigen gezahlten Vorauszahlungen an die Staatskasse abzuführen sind (Büte FuR 2006, 9, 11; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, § 2 Rn. 579).

6

2.

Gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährleistet werden soll. Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes (BGH FamRZ 1988, 831 = NJW 1988, 1974; FamRZ 1996, 798). Eine wirksame Unterhaltsbestimmung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, also im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle notwendigen einzelnen und unterschiedlichen Leistungen anbieten (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 116). Sie muss daher grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf eines Kindes umfassen, insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld oder Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben, ein allgemeines Angebot von Kost und Logis genügt nicht (OLG Hamm FamRZ 1989, 1331; KKFamRKlein a.a.O., § 1612 Rn. 24; BGH FamRZ 1981, 250, 252; FamRZ 1983, 369). Vorliegend beschränkt sich das Angebot der Antragsgegner im Schreiben vom 14. Januar 2006 im wesentlichen auf die Gewährung von Kost und Logis sowie offensichtlich einer Beteiligung an den Fahrtkosten. Damit haben die Antragsgegner teilweise Naturalunterhalt angeboten, lassen aber die Art der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht im Übrigen in weiten Bereichen offen. Zwar sind bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine den oben dargestellten Anforderungen gerechtwerdende Bestimmung der Unterhaltsgewährung vorliegt, die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die für die Ermittlung des Erklärungsinhaltes empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten. Nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamtverhalten des Erklärenden und alle Begleitumstände sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, a.a.O.). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das Angebot nur als Angebot einer teilweisen Unterhaltsgewährung angesehen werden.

7

Aber selbst wenn man die Unterhaltsbestimmung als wirksam ansehen sollte, wäre diese unwirksam, da zum einen zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegner eine Unterhaltsbestimmung erst getroffen haben, weit nach dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin ausgezogen ist. Auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben sie nicht reagiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsbestimmung unzweifelhaft nicht vorgelegen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhalt, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände dem Aspekt der selbstständigen Entscheidung des Kindes über die Art seiner Lebensführung Vorrang einzuräumen ist vor dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Sachvortrag beider Parteien im vorliegenden Verfahren zeigt, dass offenkundig tiefgreifende Differenzen zwischen den Parteien bestehen. Der Gesetzgeber hatte aber bei der Schaffung des Bestimmungsrechts eine intakte Familie mit ihren wechselseitigen - erhaltenswerten - Bindungen im Auge. Diesem Gesichtspunkt kann aber dann keine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn es - wie hier - nicht darum geht, eine noch bestehende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sondern offensichtlich nur die Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes einschneidend zu verändern (KG FamRZ 2006, 60). Angesichts dessen hat das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegner, den Unterhalt in einer für sie gegebenenfalls finanziell günstigeren Form zu leisten, hinter den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten.

8

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass bei einer wirksamen elterlichen Unterhaltsbestimmung, von der das Amtsgericht ausgegangen ist, in einem gesonderten Abänderungsverfahren zu entscheiden sei (vgl. dazu auch Bäumel in Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, § 1612 Rn. 15). Schon aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie erscheint es nicht vertretbar, das Kind zunächst darauf zu verweisen, beim Rechtspfleger ein gesondertes Abänderungsverfahren anzubringen, wenn - wie hier - der Richter nach § 6 RpflG die Möglichkeit hat, dies als Vorfrage im Rahmen des hier geführten Unterhaltsprozesses mitzuentscheiden. Hier besteht darüber hinaus noch die Besonderheit, dass eine Unterhaltsbestimmung erst während des laufenden Verfahrens getroffen worden ist (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 116; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 240 [OLG Karlsruhe 11.05.1999 - 5 WF 17/99]; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2003, 48 [OLG Schleswig 05.06.2002 - 13 WF 11/02]; OLG Dresden FamRZ 2004, 209 [OLG Dresden 25.04.2003 - 10 UF 284/03]; KKFamRKlein a.a.O., § 1612 Rn. 45).