Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.05.2006, Az.: 10 UF 264/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.05.2006
Aktenzeichen
10 UF 264/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0516.10UF264.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 620 F 5240/02

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 16. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 18. November 2004 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

    Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung werden für die Ehefrau auf dem Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 288,88 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet.

    Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

    Beschwerdewert:

    Elterliche Sorge: 2. 000 €;

    Umgangsrecht:  900 €;

    Versorgungsausgleich: 2. 000 €.

    Der Streitwert für die erste Instanz wird - in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. Juni 2004 (§ 63 Abs. 3 GKG) - wie folgt festgesetzt:

    Scheidung: 10.000,00 €;

    Versorgungsausgleich: 3.466,56 €;

    Elterliche Sorge: 900,00 €;

    Umgangsrecht: 900,00 €

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 23. September 1993 miteinander die Ehe geschlossen und wurden auf den am 11. Dezember 2002 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil geschieden. Das Amtsgericht hat mit der Scheidung den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 334,49 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung (BayÄV) im Wege der Realteilung für die Ehefrau ebensolche Anwartschaften in Höhe von 86,48 €, ebenfalls bezogen auf den 30. November 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Ehemann in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften beim NLBV von monatlich 676,79 € sowie (volldynamische) berufsständische Versorgungsanwartschaften bei der BayÄV von monatlich 199,34 € und die Ehefrau in der gleichen Zeit gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) von monatlich 7,81 € sowie (volldynamische) berufsständische Versorgungsanwartschaften bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen (NdsTÄV) von monatlich 26,42 € erworben haben.

2

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehemann und das NLBV frist- und formgemäß Beschwerde eingelegt. Der Ehemann rügt, das Amtsgericht habe die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der BayÄV zu hoch bewertet. Das NLBV wendet ein, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die berufsständischen Anwartschaften des Ehemannes zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften führen könnten. Außerdem werde Ruhestandsbeamten keine Sonderzahlung mehr gewährt.

3

Der Senat hat ergänzende Auskünfte der BayÄV und der NdsTÄV eingeholt.

4

II.

Die Beschwerden sind begründet. Das Amtsgericht hat den Ehezeitanteil der vom Ehemann erworbenen Anwartschaften bei der BayÄV unzutreffend berechnet. Auf die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wirken sich zwar seine berufsständischen Anwartschaften nicht aus. Dennoch sind die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften geringer zu bewerten als das Amtsgericht angenommen hat. Zum einen wirkt sich die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirksam gewordene Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes (von 1,875 auf 1,79375 pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr) ruhegehaltsmindernd aus, zum anderen führt der Wegfall der Sonderzahlung zu einer weiteren Kürzung der Pension. Schließlich ist - in entsprechender Anwendung des § 10 a VAHRG - auch noch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau inzwischen aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis ausgeschieden und (nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern) in der NdsTÄV nachversichert worden ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

5

1. a) Der Ehemann hat in der Ehezeit (das ist gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hier die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. November 2002) beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB gegenüber dem NLBV erworben. Deren Ehezeitanteil hat das NLBV in seiner Auskunft vom 21. Januar 2005 (Bl. 160 ff. d.A.) unter Berücksichtigung des herabgesetzten Ruhegehaltssatzes und des Wegfalls der Sonderzahlung zutreffend mit monatlich 604,07 € errechnet.

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b) Ferner hat der Ehemann berufsständische Versorgungsanwartschaften gegenüber der BayÄV erworben. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte ist nicht - wie das Amtsgericht, der Berechnung der BayÄV vom 26. August 2003 folgend, angenommen hat - nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen, sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB.

7

Nach § 38 der Satzung der BayÄV bemisst sich der Jahresbetrag der Altersrente nach dem Vomhundertsatz der jeweiligen Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe von erworbenen individuellen Punktwerten entspricht. Die Rentenbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Produkt des Durchschnittsbeitrags aller Mitglieder im vorletzten Kalenderjahr und einem vom Landesausschuss beschlossenen Multiplikator. Der für ein Kalenderjahr erworbene individuelle Punktwert wird dadurch ermittelt, dass der doppelte individuelle Beitrag durch den Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder geteilt wird. Jedes Mitglied erwirbt daher für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen individuellen Punktwert, dessen Höhe dem Verhältnis seines Jahresbeitrags zum Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder entspricht. Die während der gesamten Mitgliedschaft erworbenen Punktwerte werden addiert und im Leistungsfall mit einer allgemeinen Bemessungsgrundlage - dem Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder - multipliziert. Diese allgemeine Bemessungsgrundlage wird zudem mittels des jährlich neu festzusetzenden Multiplikators an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst (§ 33 Abs. 3 der Satzung). Danach bemisst sich die Höhe der Versorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen nach der Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), der Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und dem Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es sich bei den Versorgungsanwartschaften der BayÄV um Anrechte handelt, deren Bemessung den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und deren Ehezeitanteil deshalb nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB zu berechnen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1455 zur vergleichbaren Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; ferner MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rn. 412; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 a BGB Rn. 221).

8

Für den vorliegenden Versorgungsausgleich hat dies zur Folge, dass der Ehezeitanteil der vom Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften aus dem Produkt der in der Ehezeit erworbenen Punktwerte und der am Ende der Ehezeit maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage zu berechnen ist. Nach der Auskunft der BayÄV vom 10. Oktober 2005 (Bl. 210 d. A.) ergibt sich aus den vom Ehemann tatsächlich während der Ehezeit entrichteten Beiträgen eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft von monatlich 39,97 €. Nach dem sog. In-Prinzip (vgl. BGH FamRZ 1981, 1169; 1987, 364; 1997, 414) kommt es insoweit nicht darauf an, welche Beiträge der Ehemann in der Ehezeit hätte leisten müssen, sondern welche er tatsächlich geleistet und welche Anrechte er dadurch erworben hat.

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Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Versorgungsanwartschaft als volldynamisch anzusehen ist. Regelmäßige Anpassungen werden durch die jährliche Veränderung des vom Landesausschuss festzusetzenden Multiplikators bewirkt. Wie sich aus der genannten Auskunft der BayÄV ergibt, sind die Versorgungsanrechte in den letzten 10 Jahren um jährlich durchschnittlich 2,2 % gestiegen und damit deutlich stärker als Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

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c) Insgesamt hat der Ehemann damit ehezeitliche Versorgungsanwartschaften von (604,07 € + 39,97 € =) 644,04 € erworben.

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2. Die Ehefrau hat in der Ehezeit ausschließlich Anwartschaften bei der NdsTÄV erworben. Mitglied dieses berufsständischen Versorgungswerks ist die Ehefrau seit dem 1. März 1993, also bereits vor Beginn der Ehezeit. Zwar endete die Mitgliedschaft zunächst zum 30. April 2002, also noch während der Ehezeit, weil die Ehefrau in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (Veterinärreferendarin) eingetreten war. Nachdem sie zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis wieder entlassen worden war, ist sie aber für die Zeit ihres Widerrufsbeamtenverhältnisses in der NdsTÄV nachversichert worden und hat damit auch für die Zeit ab Mai 2002 weitere berufsständische Versorgungsanwartschaften erworben.

12

Zwar sind die während eines Widerrufsbeamtenverhältnisses erworbenen Versorgungsanwartschaften, die alternativ ausgestaltet sind, weil noch nicht feststeht, ob für die Zeit des Widerrufsbeamtenverhältnisses beamtenrechtliche Anwartschaften oder Anwartschaften aufgrund einer Nachversicherung entstehen werden, grundsätzlich mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzusetzen (vgl. BGH FamRZ 1987, 921; 2003, 29), den die DRV Bund mit 7,81 € errechnet hat. Hier hat sich die Ehefrau aber - was von vornherein nahe lag, weil sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ganz geringe Anwartschaften erworben hat - für eine Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung entschieden. Für diesen Fall hält der Senat eine Bewertung entsprechend einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für sachgerecht, auch wenn die Ehefrau die Option zugunsten der berufsständischen Versorgung erst nach Ende der Ehezeit ausgeübt hat. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung des § 10 a VAHRG von dem Wert der Nachversicherung bei der NdsTÄV auszugehen. Den von der Ehefrau in der Zeit von März 1993 bis April 2002 durch eigene Beitragsleistungen bei der NdsTÄV erworbenen Versorgungsanwartschaften sind daher diejenigen Anrechte hinzuzurechnen, die die Ehefrau aufgrund der Nachversicherung durch das NLBV erworben hat. Auf Seiten der Ehefrau sind somit ausschließlich Anwartschaften bei der NdsTÄV zu berücksichtigen.

13

Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften kann nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB ermittelt werden, wie sich aus der Auskunft der NdsTÄV vom 9. Dezember 2005 (Bl. 225 d. A.) ergibt. Zwar wird aufgrund der seit 1. Juli 2005 geltenden Neufassung der Alterssicherungsordnung der NdsTÄV (ASO) davon auszugehen sein, dass die ab diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften nach ähnlichen Maßstäben berechnet werden wie etwa die Anrechte des Ehemannes bei der BayÄV und dass der Ehezeitanteil dieser Anrechte daher nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB zu berechnen sein wird. Für Anwartschaften aus Mitgliedszeiten vor dem 1. Juli 2005, wie sie hier seitens der Ehefrau innerhalb der Ehezeit erworben worden sind, gilt die ASO der NdsTÄV jedoch noch in der alten Fassung. Die Neufassung der ASO ändert nichts am Wert der bis Ende Juni 2005 erworbenen Anrechte. § 18 Abs. 4 letzter Satz ASO n. F. bestimmt lediglich, dass die bis Juni 2005 erworbenen Anrechte mit einem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten individuellen Faktor in Anrechte nach dem neuen Berechnungssystem umgerechnet werden. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ASO a. F. wird die Summe der erworbenen Steigerungszahlen - anders als nach der neuen Fassung - noch um den achtfachen Wert der durchschnittlichen Steigerungszahl erhöht. Eine zeitliche Zuordnung dieser zusätzlichen Steigerungszahlen ist nicht möglich. Damit weicht die Berechnung der Anwartschaften nicht unwesentlich von der Berechnung gesetzlicher Rentenanwartschaften ab.

14

Der Ehezeitanteil der Anrechte muss daher nach der Auffangklausel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitanteilig berechnet werden. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich die Zeit vom Ehezeitende bis zu der nach der ASO vorgesehenen Regelaltersgrenze von 65 Jahren in die Betrachtung einzubeziehen und zunächst die in der Gesamtzeit voraussichtlich erreichbare Versorgungsanwartschaft zu berechnen. Diese Berechnung hat die NdsTÄV in ihrer Auskunft vom 11. Januar 2006 (Bl. 234 ff. d. A.) vorgenommen. Da sich der Jahresbetrag der individuellen Altersrente gemäß § 18 Abs. 4 ASO (a. F.) aus der Summe der - aus entrichteten Beiträgen (§ 18 Abs. 3 ASO) - erworbenen Steigerungszahlen errechnet, hat die NdsTÄV den von der Ehefrau bis Ende der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen noch die bis zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren voraussichtlich erreichbaren weiteren Steigerungszahlen (bemessen nach dem Durchschnitt der bis Ehezeitende erreichten jährlichen Steigerungszahlen) sowie ferner den achtfachen Wert der bis Ehezeitende durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen hinzugerechnet. Dabei ist indes nicht berücksichtigt worden, dass der Zuschlag des achtfachen Werts der durchschnittlichen jährlichen Steigerungszahlen nur für die bis Juni 2005 erworbenen Anwartschaften gilt. Die nach altem Recht erworbene Anwartschaft wird zum 30. Juni 2005 festgestellt und in das neue System überführt. Die künftigen weiteren Anwartschaften berechnen sich dagegen nach der neuen Fassung der ASO, die den Zuschlag nicht mehr vorsieht. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die für die Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft maßgebende Gesamtzeit auf die Zeit bis zur Änderung des Versorgungssystems zu begrenzen und die bis dahin erworbene Anwartschaft zu berechnen ist. Dies führt entgegen der Auffassung der Ehefrau nicht dazu, dass "der Antragsteller in nicht unerheblichem Maß von den nachehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin profitiert". Vielmehr wird dem Versorgungsausgleich der - zeitanteilig entsprechend der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB geregelten Berechnungsmethode ermittelte - auf die Ehezeit entfallende Anteil der insgesamt nach der alten Fassung der ASO erworbenen Versorgungsanwartschaft zugrunde gelegt.

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Nach der Auskunft der NdsTÄV vom 23.03.2006 hat die Ehefrau bis zur Umstellung des Versorgungssystems, d. h. bis 30.06.2005 insgesamt 2,3078 Steigerungszahlen erworben. Die Summe dieser Steigerungszahlen ergibt nach § 18 Abs. 4 Satz 5 ASO a. F. den Jahresbetrag der Anwartschaft auf Altersrente als Prozentsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Ausgehend von der bei Ehezeitende geltenden Rentenbemessungsgrundlage (vgl. die Auskunft der Nds. TÄV vom 11.01.2006) ergibt sich eine Versorgungsanwartschaft von jährlich (2,3078 % von 45.962,58 € =) 1.060,72 €, das sind monatlich (: 12 =) 88,39 €.

16

Der Ehezeitanteil dieser Versorgungsanwartschaft ergibt sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Mitgliedsmonate (01.09.1993 bis 30.11.2002 = 111 Monate) zu den bis zur Umstellung des Versorgungssystems insgesamt erreichten Mitgliedsmonaten (01.03.1993 bis 30.06.2005 = 148 Monate), beträgt demnach 88,39 € x 111 : 148 = 66,29 €. Die Versorgungsanwartschaft ist volldynamisch (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 933) und deshalb ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz einzustellen.

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3. Der Ehemann hat in der Ehezeit insgesamt die höheren Versorgungsanwartschaften erworben und ist deshalb - in Höhe der hälftigen Wertdifferenz - ausgleichspflichtig (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau errechnet sich wie folgt:

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Ehemann: 644,04 €

19

Ehefrau: ./. 66,29 €

20

577,75 €

21

: 2 = 288,88 €

22

4. Der Ausgleich findet ausschließlich durch sog. Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB statt, indem zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Die Anwartschaften der Ehefrau bei der NdsTÄV sind dabei zunächst mit den berufsständischen Anwartschaften des Ehemannes bei der BayÄV und im Übrigen mit den Beamtenversorgungsanwartschaften des Ehemannes zu verrechnen. Die zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften reichen aus, damit die Ehefrau die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und damit später eine Altersrente erhalten kann.

23

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts jeweils auf § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auf § 49 Nr. 3 GKG.