Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.05.2006, Az.: 10 UF 56/06

Berücksichtigung eines zu befürchtenden Abbruches der Bindung des Kindes zu einem Elternteil bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechtes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.05.2006
Aktenzeichen
10 UF 56/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0502.10UF56.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 27.01.2006 - AZ: 606 F 4957/05

Fundstellen

  • FamRZ 2007, 662-663 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 691

In der Familiensache ...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W...,
den Richter am Oberlandesgericht H... und
den Richter am Oberlandesgericht B....
am 2. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 27. Januar 2006 verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Aussetzung des Umgangsrechts des Antragstellers mit M... nunmehr noch für die Dauer von einem Jahr und sodann eine eingeschränkte Umgangsrechtsregelung begehrt.

2

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung, hat jedoch erklärt, bis September "auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten".

3

Der Verfahrenspfleger wendet sich gegen eine Aussetzung des Umgangsrechts, weil dadurch die Bindung von M... zu seinem Vater völlig abbrechen könnte.

4

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.

5

II.

Die zulässige Beschwerde rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat hat sich durch persönliche Anhörung der Beteiligten davon überzeugen können, dass das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen wird, lediglich eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers mit M... angeordnet hat.

6

Gerade im Licht der weiteren Entwicklung erscheint eine weitergehende Einschränkung des Umgangsrechts oder gar eine Aussetzung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Antragsteller hat nicht nur im Anhörungstermin, sondern auch in außergerichtlichen Schreiben an M... deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Fehler gemacht hat und um Besserung bemüht ist. Dieses Eingeständnis erscheint umso glaubhafter, weil dem Antragsteller nunmehr durch M... ablehnende Reaktion zum erstem Mal wirklich deutlich geworden sein dürfte, welche Eindrücke sein Verhalten bei M... hinterlässt und welche Auswirkungen es im Umgang mit M... hat. Dem Senat ist dabei durchaus klar, dass der Antragsteller sich nicht von Grund auf ändern wird und es auch in Zukunft zu Auseinandersetzungen und sicherlich auch Missverständnissen zwischen M... und seinem Vater kommen wird. M... muss allerdings auch lernen, sich mit seinem Vater, der ihn gerade im sportlichen Bereich in der Vergangenheit und nach Ansicht des Senats auch in der Schule in beachtenswerter Weise gefördert hat, auseinander zu setzen und nicht sämtlichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, indem er entweder alles widerspruchslos hinnimmt, was von seinem Vater kommt, oder - wie derzeit - eine völlige Blockadehaltung annimmt.

7

Der Antragsteller hat M... auch gerade dadurch, dass er "bis September auf die Rechte aus dem Titel verzichtet hat", erhebliches Entgegenkommen signalisiert und ihm die Möglichkeit gegeben, von sich aus im Rahmen der vom Amtsgericht getroffenen Regelungen die Besuchskontakte wieder aufzunehmen, ohne dass der Antragsteller auch nur versucht, diese zwangsweise durchzusetzen.

8

Der Senat ist der Ansicht, dass die - wohl auch von der Kindesmutter geförderte - derzeitige Blockadehaltung im Interesse von M... nicht hinzunehmen ist, weil ansonsten, wovon auch der Verfahrenspfleger ausgeht, ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten ist, der keinesfalls der weiteren Entwicklung von M... dienlich ist. Gerade durch den Umstand, dass der Antragsteller deutlich gemacht hat, das vom Amtsgericht festgelegte Umgangsrecht bis September nicht zwangsweise durchsetzen zu wollen, ist auch dem Interesse M... an einer schrittweisen zwanglosen Annäherung an seinen Vater genüge getan, die auch durch Schriftverkehr zwischen Vater und Sohn begleitet werden sollte. M... hat in der Anhörung durch den Senat deutlich gemacht, dass er sich Schriftverkehr mit seinem Vater vorstellen könnte. So wird er sich auch beim Wort nehmen lassen müssen und ist gehalten Briefe seines Vaters zu beantworten.

9

Im Übrigen sieht der Senat mit dem Amtsgericht derzeit keine Veranlassung, von dem durch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2000 getroffenen Umgangsrecht abzuweichen.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG, 30 Abs. 2, 94 Abs. 2, 131 Abs. 3 KostO.