Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2001, Az.: L 4 B 39/01 KR

Anspruch eines Leistungserbringers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
15.05.2001
Aktenzeichen
L 4 B 39/01 KR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 24856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0515.L4B39.01KR.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 23.01.2001 - AZ: S 1 KR 73/00

Prozessführer

Betriebskrankenkasse STN ATLAS ELEKTRONIK,

Hastedter Heerstraße 290, 28207 Bremen,

Amtlicher Leitsatz

Hat es ein Leistungserbringer bei der Durchsetzung einer Forderung aus einer Kostenübernahmeerklärung unterlassen, die zur Zahlung verpflichtete Krankenkasse vor Klageerhebung schriftlich zur Zahlung aufzufordern und hat die Krankenkasse die geltend gemachte Forderung unverzüglich nach Klageerhebung anerkannt, steht dem Leistungserbringer kein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG zu.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat am 15. Mai 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
die Richter Wolff und Schreck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

vdS/L

Gründe

1

I.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) vom 23. Januar 2001, mit dem das SG den Antrag der Klägerin, der Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, abgelehnt hat.

2

Mit Schreiben vom 8. Mai 2000, eingegangen am 9. Mai 2000 beim SG Stade hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.512,15 DM nebst 4,5 % Zinsen hieraus seit dem 9. April 1999 zu zahlen. Die geltend gemachte Forderung bezieht sich auf Krankenhausbehandlungskosten, die für die bei der Beklagten versicherte Frau D. in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 1999 entstanden. Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 1999, welches der Klägerin am 8. Februar 1999 zuging, übernahm die Beklagte die Kosten der Krankenhausbehandlung von der Einlieferung bis zum 1. Februar 1999. Das Anerkenntnis über die weiteren Kosten folgte mit Schreiben vom 15. April 1999. In dem Schreiben an die Klägerin heißt es wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die beantragte Verlängerung der Krankenhausbehandlung wird zu denen in der Kostenübernahmeerklärung angegebenen Bedingungen bis 06.02.1999 genehmigt."

3

In der Folgezeit hat die Beklagte die Kosten jedoch nicht an die Klägerin überwiesen. Die Klägerin trägt vor, sie habe mehrmals telefonisch die Beklagte an die Zahlung erinnert. Schließlich habe sie im Mai 2000, also über ein Jahr nach Erlass der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte, Klage beim SG Stade erhoben. Der Rechtsstreit hat sich durch das Anerkenntnis der Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen Annahme durch die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 erledigt.

4

Das SG hat den Antrag der Klägerin, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzulegen, mit Beschluss vom 23. Januar 2001 abgelehnt. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass die Beklagte die Forderung bereits mit Schriftsatz vom 15. April 1999 anerkannt habe. Die Beklagte hätte den streitigen Betrag vor Klageerhebung anmahnen müssen.

5

Gegen den der Klägerin am 29. Januar 2001 zugestellten Bescheid hat diese Beschwerde eingelegt, die am 30. Januar 2001 beim SG eingegangen ist. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht im Beschluss vom 23. Januar 2001 den Antrag der Klägerin, der Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug.

7

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Situationen im Rahmen der Untätigkeitsklage den Betroffenen zumutet, den Versicherungsträger um eine Sachstandsmitteilung zu bitten. (Vgl. Beschluss vom 11. April 1994 - Az.: L S (Kr) 29/94 -).

8

Wenn die Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 29. Januar 2001 vorträgt, das SG habe außer acht gelassen, dass die Beklagte unstreitig von der Klägerin durch deren Geschäftsführer E. mehrfach mündlich im Rahmen von Telefongesprächen aufgefordert worden sei, den Restbetrag zu zahlen, so ist diese Vorgehensweise zur Überzeugung des Senates nicht ausreichend. Die Beteiligten stehen zueinander nicht in einem Überordnungs-/Unterordnungsverhältnis wie Versicherte zum Versicherungsträger. Sie stehen im Rahmen des Sicherstellungsvertrages gemäß § 112 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gleichberechtigt nebeneinander. Die Zahlung der Vergütung ist daher in § 13 des Sicherstellungsvertrages geregelt. In § 13 Abs. 6 des Vertrages heißt es wie folgt: Die Krankenkasse hat die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn zwischen Rechnungsdatum und Rechnungseingang mehr als drei Tage liegen, gilt das Rechnungseingangsdatum für den Beginn der 14-Tagesfrist. Die Folgen von verspäteten Zahlungen ergeben sich aus § 13 Abs. 7 des Vertrages. Darin heißt es wie folgt: Erfolgt der Zahlungseingang nicht innerhalb von 21 Tagen, kann das Krankenhaus Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mithin haben sich beide Beteiligte des Sicherstellungsvertrages dahingehend geeinigt, dass es nach Fälligkeit der Forderung keiner Mahnung mehr bedarf, um die Verzugsfolgen, nämlich Zahlung von Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, herbeizuführen. Mithin ist die Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2001, dass sich die Kasse ohne weitere Mahnung nicht in Verzug befand, nicht zutreffend.

9

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass unabhängig von der Frage der Fälligkeit und des Verzuges vor Klageerhebung eine Sachstandsanfrage an die Beklagte hätte erfolgen müssen, in der zum Ausdruck kommt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist Klage erhoben wird. Diese Warnfunktion einer schriftlichen Fristsetzung war hier um so mehr nötig, als die Verzugsfolgen gemäß § 13 Abs. 7 des Vertrages bereits ohne Mahnung eingetreten sind. Aus Sicht der Klägerin waren keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum nach Erlass des Kostenanerkenntnisses im Schreiben vom 15. April 1999 die Zahlung nicht erfolgt ist. Mißverständnisse und Versäumnisse hätten durch eine schriftliche Nachfrage ausgeräumt werden können. Deshalb muss hier auf die Warnfunktion einer schriftlichen Fristsetzung mit Klageandrohung im Rahmen einer Sachstandsanfrage abgestellt werden, die der Senat zur Vermeidung überflüssiger Prozesse für unerlässlich hält.

10

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Schimmelpfeng-Schütte,
Wolff,
Schreck