Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2001, Az.: L 4 B 19/01 KR
Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Verbindung und Trennung von Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 17.05.2001
- Aktenzeichen
- L 4 B 19/01 KR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 15895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0517.L4B19.01KR.0A
Rechtsgrundlage
- § 172 SGG
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen - Landesdirektion -, Kolumbusstraße 2, 30519 Hannover,
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 17. Mai 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
die Richter Wolff und Schreck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Gemäß § 172 Abs 2 SGG können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei den im § 172 Abs 2 SGG aufgezählten Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um prozessleitende Verfügungen. Sie beziehen sich auf den Fortgang des Verfahrens. Sie sind der Beschwerde deshalb entzogen, weil sonst die Hemmung des Verfahrens eintreten würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 172 Rdnr 6).