Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2001, Az.: L 4 B 19/01 KR

Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Verbindung und Trennung von Verfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
17.05.2001
Aktenzeichen
L 4 B 19/01 KR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 15895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0517.L4B19.01KR.0A

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen - Landesdirektion -, Kolumbusstraße 2, 30519 Hannover,

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 17. Mai 2001

durch

die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,

die Richter Wolff und Schreck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

2

Gemäß § 172 Abs 2 SGG können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei den im § 172 Abs 2 SGG aufgezählten Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um prozessleitende Verfügungen. Sie beziehen sich auf den Fortgang des Verfahrens. Sie sind der Beschwerde deshalb entzogen, weil sonst die Hemmung des Verfahrens eintreten würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 172 Rdnr 6).

Schimmelpfeng-Schütte, Richterin - Vorsitzende -
Wolff, Richter
Schreck, Richter