Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.2001, Az.: L 8 AL 180/00

Arbeitslosengeld nach einvernehmlicher Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist; Wichtiger Grund für eine vorgezogene Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang; Ruhenszeit für Bezugsberechtigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus; Irrtum über die Folgen eines Auflösungsvertrages als besodere Härte i.S.d. § 119 Abs. 2 AFG ; Kausalzusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entlassungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
10.05.2001
Aktenzeichen
L 8 AL 180/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0510.L8AL180.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 29.03.2000 - AZ: S 7 AL 366/97

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg,

den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2001

durch

die Richter D. - Vorsitzender -, E. und F. sowie

die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Rechtsstreit betrifft nur noch einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 21. Juli 1997 (Ruhen wegen einer Sperrzeit sowie eines weiteren Ruhenszeitraumes gemäß § 117a Arbeitsförderungsgesetz - AFG ?) und eine Minderung der Anspruchsdauer.

2

Der 1951 geborene Kläger war seit 1975 bei der Firma J., als Außendienstmitarbeiter bei einem Gehalt von zuletzt 8.849,00 DM monatlich beschäftigt. Im Juli 1996 wurde bekannt gegeben, dass mit Auflösung des Joint Venture die Firma K. ab 1. Oktober 1996 von der Firma L. übernommen wird. Die mit der Betriebsübernahme verbundene Umstrukturierung hätte nach Angaben des Klägers zur Folge gehabt, dass er für ein wesentlich größeres Außendienstgebiet zuständig gewesen wäre. Am 13. August 1996 widersprach deshalb der Kläger dem Betriebsübergang. Daraufhin kündigte die Firma K. mit Schreiben vom 17. September 1996 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten fristgerecht zum 30. April 1997, weil nach dem Betriebsübergang bei der Firma K. keine Weiterbeschäftigung mehr möglich sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zum Ausscheiden am 30. April 1997 ihm aus dem abgeschlossenen Sozialplan eine Abfindung in Höhe von 147.583,00 DM zustehe. Am 30. November 1996 löste der Kläger durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1996 gegen eine Abfindung von 179.108,00 DM auf.

3

Am 6. Januar 1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg ab diesem Tage. Als Begründung gab er an, dass er von seinem Wohnort das neue Außendienstgebiet vom Sauerland bis Sachsen-Anhalt nicht adäquat betreuen könnte. Nach Angaben des Arbeitgebers habe der Kläger um vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten, um bei seinem neuen Arbeitgeber vor dem 1. Mai 1997 beginnen zu können.

4

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg ab Antragstellung ab. Mit Bescheid vom 29. April 1997 stellte sie einen Ruhenszeitraum gemäß §§ 117, 117a AFG vom 1. Januar 1997 bis zum 21. Juli 1997 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 70 Tage fest. Mit weiterem Schreiben vom 9. Mai 1997 teilte die Beklagte mit, dass vom 1. Januar bis zum 25. März 1997 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei, weil der Kläger durch den Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 1996 die Arbeitslosigkeit verschuldet herbeigeführt habe. Durch die eingetretene Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 143 Tage. Alg erhielt der Kläger erst ab 22. Juli 1997 in Höhe von 759,00 DM wöchentlich. Ab 3. November 1997 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.

5

Die Widersprüche gegen die beiden Versagungsbescheide wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 1997 zurück, weil ein wichtiger Grund für die vorgezogene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar sei. Die hiergegen gerichtete Klage (beim Sozialgericht am 29. September 1997, Montag, eingegangen), mit der der Kläger Alg erst ab 1. Mai 1997 begehrte, hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig durch Urteil vom 29. März 2000, zugestellt am 17. April 2000, abgewiesen.

6

Mit seiner Berufung vom 17. Mai 2000 trägt der Kläger vor, er habe einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt, weil sein Arbeitgeber, die Firma K., der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen konnte. Es sei zwar richtig, dass die Abfindung um die vier Monatsgehälter für die verkürzte Kündigungsfrist aufgestockt worden sei. Dies rechtfertige jedoch nur ein Ruhen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 117 Abs 2 AFG. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Firma K. im Dezember 1995 eine Gehaltserhöhung zugesagt habe, die sie zwar ab Januar 1996 auch gezahlt habe, jedoch ab Mai 1996 als Irrtum deklariert und von ihm zurückgefordert worden sei. Insoweit habe sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten, so dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1996 nicht zu einer Verhängung der Sperrzeit führen könne. Auf jeden Fall liege eine besondere Härte vor, die eine Halbierung der Sperrzeit rechtfertige. Hätte der Kläger nämlich die Aufhebungsvereinbarung nicht abgeschlossen, wäre eine Zahlung von Alg ab 1. Mai 1997 erfolgt.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. März 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. April und vom 9. Mai 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Mai bis zum 21. Juli 1997 Arbeitslosengeld zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Zustimmung des Klägers zum Auflösungsvertrag vier Monate später geendet hätte.

10

Wegen des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf den Leistungsvorgang des Arbeitsamtes StammNr: 164 088. sowie auf die beigezogene Personalakte des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Für den hier nur noch streitigen Leistungszeitraum vom 1. Mai bis zum 21. Juli 1997 kann der Kläger kein Alg verlangen, weil sein Anspruch in dieser Zeit gemäß § 117a AFG ruht.

12

Der Senat entscheidet über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ? SGG ?). Angefochten sind vom Kläger auch noch in der Berufungsinstanz die Bescheide vom 9. Mai 1997 (Eintritt einer Sperrzeit mit den Rechtsfolgen Ruhen und Minderung der Leistungsdauer) sowie vom 29. April 1997 (Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 117a AFG), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1997. Seinen Leistungsantrag hat der Kläger auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 21. Juli 1997 beschränkt.

13

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

14

Im Falle des Klägers ist gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 119a Nr 1 AFG eine Sperrzeit vom 1. Januar bis zum 25. März 1997 eingetreten, während der sein Alg-Anspruch ruhte.

15

Der Kläger hat mit Abschluss des Auflösungsvertrages vom 30. November 1996 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1996 gelöst und mit Ablauf dieses Tages die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Falls bei den Gesprächen mit dem Arbeitgeber anlässlich der vorzeitigen Beendigung die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber im Raum gestanden hat, wurde dieser Gedanke vom Kläger später nicht wieder aufgegriffen und konkretisiert. Nach seinen Angaben gegenüber der Arbeitsvermittlung (Blatt 89 Verwaltungsakte) sollte die Arbeitsaufnahme frühestens zum 1. April 1997 erfolgen, so dass eine Beendigung vor dem 31. März 1997 aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

16

Unerheblich ist es, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seinen Zahlungsanspruch auf Alg nicht mehr seit Antragstellung, sondern erst ab 1. Mai 1997 geltend gemacht hat. Maßgebend für die vom Gesetz geforderte Kausalität und damit für den Eintritt der Sperrzeit ist die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführte Arbeitslosigkeit und nicht die bei dem vom Kläger gewählten Beginn des Leistungsbezuges bestehende bzw fortbestehende Arbeitslosigkeit. Denn es kommt ausschließlich auf die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführte Arbeitslosigkeit, nicht aber auf diejenige Arbeitslosigkeit an, für die eine Leistung geltend gemacht wird (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 17). Die Sperrzeit beginnt gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 AFG mit dem Tag, nach dem das sperrzeitbegründende Ereignis eingetreten ist und läuft kalendermäßig ab, ohne Rücksicht, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten würde. Ohne Bedeutung für die sperrzeitbegründende Kausalität ist also, ob ein Arbeitsloser - wie vorliegend der Kläger - Alg erst zu einem Zeitpunkt beansprucht, zu dem er ohnehin arbeitslos geworden wäre. Denn dem § 119 AFG ist keine Regelung zu entnehmen, dass eine einmal eingetretene Sperrzeit später wieder entfallen könnte (BSG aaO).

17

Für die vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 1996 stand dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite. Ein solcher könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11). Ein solcher Grund liegt nicht allein in der Zahlung einer erhöhten Abfindung (BSG SozR 4100 § 119 Nr 36). Erforderlich sind vielmehr überragende Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers. Der wichtige Grund iS des § 119 AFG muss schließlich nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solches, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken (BSG SozR 4100 § 119 Nr 17). Derartige Umstände sind im Falle des Klägers nicht feststellbar.

18

Der Kläger wusste bereits bei seinem Widerspruch zum Betriebsübergang auf die Firma M. vom 13. August 1996, dass sein Arbeitgeber, die Firma K. GmbH & Co., ihn ab 1. Oktober 1996 mangels Betriebes nicht adäquat beschäftigen konnte. Deswegen hat der Kläger gegen die betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 1997 nichts unternommen. Aus welchen Gründen die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ab 1. Januar 1997 für den Kläger unerträglich geworden sein muss, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger war nicht verpflichtet, im Dienste des Betriebsübernehmers unter veränderten Bedingungen tätig zu werden. Dass der Betriebsübernehmer für seinen Außendienstbezirk einen neuen Mitarbeiter eingestellt hat, ist nur die logische Konsequenz aus dem Widerspruch des Klägers zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses ab 1. Oktober 1996 und berührt die Vertragsbeziehung zu der Firma K. in keiner Weise. Der Kläger brauchte nur seinem Arbeitgeber die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Konnte die Firma K. seine Arbeitskraft nicht einsetzen, hätte der Kläger seinen Vergütungsanspruch für die Kündigungsfrist behalten.

19

Der Kläger kann nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, weil der Arbeitgeber im Mai 1996 eine zunächst gewährte Gehaltserhöhung als Irrtum angesehen und diese vom Kläger zurückgefordert hat. Ob dem Kläger ab Januar 1996 eine Gehaltserhöhung zugestanden hat oder nicht, ist eine Frage, die rechtlich geklärt werden kann und für den Kläger sogar während des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses bis zum Betriebsübergang nicht von so entscheidender Bedeutung war, dass er deswegen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Ausweislich der beigezogenen Personalakte hat der Kläger gegen die vom Arbeitgeber behauptete irrtümliche Gehaltsüberzahlung nichts unternommen. Schon aus diesem Grunde kann diesem Umstand in einer Zeit der Nichtbeschäftigung während des Ablaufs der Kündigungsfrist bei einer nicht angegriffenen Kündigung keine wesentliche Bedeutung zukommen.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine zwölfwöchige Sperrzeit keine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG. Maßgebliche Tatsachen sind hier nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr 32). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte ab 1. Mai 1997 ungekürzt Alg gezahlt hätte, wenn der Kläger es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers zum 30. April 1997 belassen hätte. Das kann aber nichts daran ändern, dass der Kläger vorliegend Arbeitslosigkeit bereits zum 1. Januar 1997 verursacht hat. Auf diesen Zeitpunkt ist auch die Prüfung der besonderen Härte zu beziehen, weil der Arbeitslose zwar durch eine spätere Antragstellung die Folgen des Ruhens gemäß § 119 Abs 1 Satz 3 AFG vermeiden, nicht jedoch den Eintritt einer Sperrzeit als solche und das kalendermäßige Ablaufen dieser Sperrzeit verhindern kann. Beim Kläger ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass, abgesehen von der eingetretenen Anspruchsminderung, trotz der Rechtsfolgen aus § 117a AFG der gesamte Ausfall an Alg bis zum Leistungsbeginn am 22. Juli 1997 unterhalb des Betrages liegt, den der Arbeitgeber für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Abfindung aus dem Sozialplan aufgestockt hat.

21

Eine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 AFG kann nicht mit Rücksicht darauf angenommen werden, dass sich der Kläger möglicherweise über die Folgen seines Verhaltens geirrt hat. In den Fällen, in denen ein Arbeitsloser rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, ein Sperrzeittatbestand werde nicht eintreten, erweist sich die Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig, wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11). Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut gemacht hat, benachteiligt würde (BSG SozR 3?1500 § 144 Nr 12).

22

Die Dauer des Alg-Anspruchs minderte sich wegen der Sperrzeit gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 iVm § 106 AFG um 143 Tage, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat.

23

Auch der Bescheid vom 29. April 1997 über das weitere Ruhen des Alg-Anspruchs des Klägers ist rechtmäßig. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 117a AFG, der durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S 2044) eingefügt wurde und gemäß § 242m Abs 9 AFG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 für Ansprüche anzuwenden ist, die nicht aufgrund einer Anwartschaftszeit von mindestens 360 Tagen vor diesem Stichtag entstanden waren, sind der Erhalt einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie der Eintritt einer Sperrzeit von mindestens 8 Wochen. Beide Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Zahlung einer Entlassungsentschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unstreitig. Ferner ist, wie ausgeführt, eine zwölfwöchige Sperrzeit gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 119a Nr 1 AFG eingetreten.

24

Der Ruhenszeitraum nach § 117a AFG beginnt mit dem Ende des Ruhenszeitraumes nach § 117 AFG (§ 117a Abs 3 Satz 2 AFG). Der Kläger hat mit dem Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet und eine Abfindung erhalten. Das führt zu einem Ruhenstatbestand nach § 117 Abs 2 und 3 AFG unabhängig davon, dass der Großteil der Abfindung auch ohne den Auflösungsvertrag aufgrund des Sozialplanes zu zahlen gewesen wäre. Denn ein Kausalzusammenhang zwischen der Entlassungsentschädigung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt § 117 AFG nicht (BSG SozR 3?4100 § 117 Nr 12). Die vom Kläger erhaltene Abfindung in Höhe von 179.108,00 DM begründet einen Ruhenszeitraum von insgesamt 248 Kalendertagen (§ 117 Abs 3 AFG), der gemäß § 117 Abs 2 Satz 1 AFG auf den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers (30. April 1997) zu begrenzen war. Daran ist der weitere Ruhenszeitraum gemäß § 117a AFG anzuknüpfen.

25

Dessen Dauer richtet sich nach § 117a Abs 2 AFG. Der Senat hat die einzelnen Berechnungsschritte der Beklagten nachvollzogen und kommt ebenfalls zu einem Ruhenszeitraum von 82 vollen Kalendertagen. Damit ergibt sich ein weiterer Ruhenszeitraum vom 1. Mai bis zum 21. Juli 1997 sowie eine weitere Minderung der Anspruchsdauer gemäß § 110 Satz 1 Nr 1a AFG um 70 Tage.

26

Nach alldem steht dem Kläger vor dem 22. Juli 1997 kein Alg zu.

27

Die Kostenfolge beruht auf der Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).