§ 11 DVO-NBauO - Dächer
(zu § 32 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sind (harte Bedachung), sind nur erforderlich, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) 1Bedachungen freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 brauchen die Anforderungen an eine harte Bedachung nicht zu erfüllen, soweit der Abstand der Bedachung
- 1.
von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 12 m, bei einem Wohngebäude mindestens 6 m,
- 2.
von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit harter Bedachung mindestens 15 m, bei einem Wohngebäude mindestens 9 m,
- 3.
von Gebäuden auf demselben Baugrundstück mit einer Bedachung, die nicht die Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllt, mindestens 24 m, bei einem Wohngebäude mindestens 12 m und
- 4.
von nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht mehr als 60 m2 Grundfläche und nicht mehr als zwei Geschosse haben sowie ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sind, mindestens 5 m
beträgt. 2In Bezug auf Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 NBauO sinngemäß.
(3) Die Anforderungen an eine harte Bedachung brauchen nicht zu erfüllen
- 1.
Bedachungen von Gebäuden mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben,
- 2.
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
- 3.
Vordächer und lichtdurchlässige Bedachungen
- a)
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- b)
mit brennbaren Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen und im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen und
- c)
mit brennbaren Baustoffen in Verbundgläsern und Fugendichtungen und im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen, sowie
- 4.
Eingangsüberdachungen und Gewächshäuser.
(4) Bedachungen dürfen begrünt sein und Teilflächen aus brennbaren Baustoffen haben, wenn eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder strahlende Wärme von außen nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen eine Brandentstehung getroffen sind.
(5) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen feuerhemmend sein, wenn zum Abschluss der Gebäude voneinander Brandwände oder Wände nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 vorhanden sein müssen. 2Bilden Dächer mit Wänden, die Brandwände oder Wände nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 sein müssen, einen Winkel von mehr als 110°, so müssen Öffnungen in den Dächern, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von diesen Wänden entfernt sein.
(6) Von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
- 1.
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Öffnungen im Dach, wenn die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht mindestens 30 cm über die Bedachung reicht,
- 2.
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in oder auf einem Dach, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie aus brennbaren Baustoffen bestehen und nicht durch die Brandwand oder die Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 gegen Brandübertragung geschützt sind.
(7) 1Dächer, die an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder an Außenwände mit Öffnungen oberhalb des Daches angebaut sind, müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Außenwänden als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils, an den sie angebaut sind, entsprechend feuerwiderstandsfähig sein. 2Dies gilt nicht für Dächer, die an Außenwände von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 angebaut sind.